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Geschrieben von Jannes am 20.09.2017 um 15:26:

  Geschäftsführer hat von Anfang an eine Gewerbeuntersagung

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

das hatte ich so noch nicht und es wirft viele, viele Fragen auf:
Gerade fragt mich eine BG wegen einer UG an. Diese wurde 2012 gegründet und die Geschäftsadresse liegt in meiner Gemarkung. Natürlich habe ich nie davon erfahren, denn das Ganze wurde nicht im Handelsregister unserer Stadt, sondern im 35 km entfernten Saarbrücken eingetragen (Wäre eh schon Frage 1: Warum hat der Gesetzgeber diese blödsinnige Lockerung losgetreten?).

Gut, erster Gedanke, das holen wir mal schön fünf Jahre rückwirkend nach. Hm, ist es aber vielleicht nur Urproduktion? Immerhin ist es die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die nachfragt. Ach, egal, juristische Personen gehören immer ins Gewerberegister (sagt derzeit die IHK des Saarlandes im Brustton der Überzeugung. Ob es wirklich so ist, wurde hier schon oft diskutiert, das wäre Frage 2. Aber da ist auch noch Hausmeisterservice mit dabei, also eh hier unstreitig).

Jetzt aber die Sensation: Der Geschäftsführer hat eine Gewerbeuntersagung!
Frage 3: Zwinge ich jetzt zum Anmelden? Um dann wieder das Abmelden zu erzwingen? Diese Reihenfolge erscheint mir logisch, da ich so die anderen Behörden zumindest digital informiere.
Oder setz ich mich mit den Gesellschaftern in Verbindung und erkläre ihnen dass ihr Geschäftsführer eine GU hat? Wird bestimmt aber nicht viel bringen, da das bestimmt die gleiche Person sein wird.

Weiß jemand Rat, vor allem zur Konstellation der Frage 3?



Geschrieben von Civil Servant am 20.09.2017 um 15:49:

 

Erstreckt sich die GU auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer jur. Person? Wenn ja, GU-Verfahren gg. die UG einleiten. Andernfalls Verf. gg. beide einleiten. Fehlende Gewerbemeldung kann als weiterer Grund für die GU herangezogen werden. Ist die GU angeordnet und bestandskäftig, vollstrecken.

Bei den Kammern herrscht verschiedentlich die Vorstellung es gäbe die Anmeldepflicht Kraft Rechtsform. Das ist aber nicht richtig. Man überträgt an dieser Stelle gerne Mal Gesellschaftsrecht bzw. Kammerrecht auf die GewO, die das aber gerade nicht hergibt.

Die Regeln zur Eintragung bei einem anderen Registergericht hat die Politik in Anlehnung an EU-Recht beschlossen. Die Ltd. war ja auch in GB nur eingetragen, hat aber das echte operative Geschäft in der BRD abgewickelt. Mir gefällt die Bestimmung auch nicht. Wenn ich etwas zu bestimmen hätte, würde ich den Unsinn zurücknehmen. Brüssel müsste sich an der Stelle bescheiden.



Geschrieben von Thomas Mischner am 21.09.2017 um 08:13:

 

Wenn das untersagte Gewerbe ganz oder teilweise mit den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt, liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG gegen die Bestellung zum Geschäftsführer vor. Daher sollte auch das Registergericht informiert werden.


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