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Geschrieben von nschäfer am 28.08.2017 um 15:05:

Fragezeichen Warenautomat (Eier, Nudeln, Steaks,...)

Hallo zusammen,

ein Bürger von uns möchte Warenautomate (Eier, Nudeln, Steaks, Würste) auf privaten Grundstücken von ihm aufstellen und "betreiben".
Durch die regionalen Landwirte möchte er die Waren kaufen und diese dann über die Warenautomate weiter verkaufen.

Hat zu dieser Thematik schon jemand Erfahrungen sammeln können?
Welche Erlaubnisse bzw. spezielle gesetzlichen Grundlagen müssen beachtet werden?

Da ich noch nicht lange im Bereich Gewerbe beschäftigt bin, wäre ich für jeden kleinen Tipp dankbar smile

Vielleicht kann mir ja hier jemand weiter helfen smile

Vielen Dank und liebe Grüße!
Nschäfer



Geschrieben von Maliklaus am 28.08.2017 um 15:46:

  Warenautomat

Hallo,

bezüglich der speziellen Vorschriften zum Verkauf von frischen Lebensmitteln aus Warenautomaten würde ich mich an die Lebensmittelüberwachung wenden.
Gewerberechtlich würde ich wahrscheinlich den "Einzelhandel mit Lebensmitteln aus Warenautomaten" anmelden. Eine Anmeldepflicht für jeden einzelnen Automaten besteht meines Wissens nicht, ist wohl identisch mit den Zigarettenautomaten.

Ein Problem, was bei uns aufgetreten ist, ist die Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Auch wenn der Automat auf privatem Grund steht, aber die Kunden vom Gehweg aus den Automat bedienen, kommt es zur Sondernutzung öffentlicher Fläche. Je nachdem wie stark der Automat frequentiert wird, kann dies auch Einfluss auf das Verkehrsgeschehen (haltende Kfz, Ein- und Aussteigende Personen usw.) haben. Diesbezüglich sollte vor Genehmigung der Aufstellort in Augenschein genommen werden.



Geschrieben von MartinD0nnay am 17.08.2021 um 13:25:

 

je nachdem wo er installieren möchte, wenn es einen großen Laden gibt, dann ist es notwendig, mit der Verwaltung zu sprechen



Geschrieben von J. Simon am 18.08.2021 um 08:02:

 

Hallo,

derzeit haben wir die Fälle auch. Landwirte stellen an verschiedenen Orten auf Privatgelände Warenautomaten auf.
Je nach Lage kann auch eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein.

Wir forden nach § 14 Abs. 3 GewO zur Anmeldung auf, was allerdings den SteuerberaterInnen :innen *innen nicht immer gefällt, weil die Agrarökomomen keine Gewerbe anmelden wollen, da sie ja Direktvermarkter seien.

Bisher konnten wir aber alle "überzeugen", dass hier der zitierte Paragraf lex speciales ist.

Warenautomaten sind anzumelden, mir egal ob Kondom-, Wurst-, Eier-, Getränke oder Zigarettenautomaten.

VG J. Simon



Geschrieben von LK-SSO am 04.07.2022 um 09:26:

 

Hallo zusammen,
ich muss hier nochmal das Thema aufgreifen bezüglich Warenautomaten und auch Ladestationen für E-Autos.
Gibt es denn dazu bereits Informationen, wie damit verfahren wird, wenn beispielsweise in einer Gemeinde mehrere Automaten bzw. Ladestationen betrieben werden?! Wie ist mit der Gewerbeanmeldung umzugehen? Wird dies 1x pro Gemeinde angemeldet, egal wie viele Stationen bzw. Automaten sich dann dort befinden? verwirrt
Danke schon mal vorab für die Infos smile


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