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Geschrieben von Meike am 09.07.2017 um 07:24:

  Änderungen des Geldwäschegesetzes seit dem 26. Juni 2017 in Kraft

Hallo zusammen,

da das Thema viele Gewerbebereiche angeht, werde ich es mehrfach posten - nicht wundern:

Seit dem 26. Juni 2017 hat sich das Geldwäschegesetz und bestimmte Meldewege und -pflichten zum Teil sehr gravierend verändert.
https://dejure.org/gesetze/GwG

Aus fachlicher Sicht hatte es bereits im Vorfeld viele Beschwerden gegeben, aber leider konnten sich erneut die Praktiker nicht durchsetzen.

Der Lobbyarbeit ist es vermutlich erneut geschuldet, dass der Glücksspielbereich in vielen Teilen rausgenommen wurde aus Verpflichtungen:

https://dejure.org/gesetze/GwG/2.html

"...........15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d) Soziallotterien und

Wer hier für wen wie Lobbyarbeit betrieben hat, kann man sogar in einem Buch nachlesen http://blog.wiwo.de/management/2017/03/2...-gesetze-kauft/


Wirklich "schlimm" wird es durch veränderte Zuständigkeiten!

Denn was früher speziell ausgebildete Finanzermittler in den Landeskriminalämtern und beim Bundeskriminalamt geleistet hatten bei Geldwäscheverdachtsanzeigen, um zu erkennen, wo Straftaten / Terrorismusfinanzierung & Co hinter den verdächtigen Transaktionen stecken, machen jetzt seit zwei Wochen "Zöllner".

Seit dem 26. Juni gibt es nun eine für die gesamte Bundesrepublik zuständige Zentralstelle beim Zollkriminalamt in Köln.
Und alle Verpflichteten (und das sind nicht nur Banken, sondern auch sehr viele Gewerbetreibende) sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet neue Meldewege auf elektronischem Weg einzuhalten.

Viel zum Nachlesen dazu gibt es öffentlich noch nicht, aber hier schon mal der aktuelle Link.

https://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_...ransaktion.html


VG
Meike



Geschrieben von Harald Paulus am 07.09.2018 um 08:06:

 

Guten Freitagmorgen ins Forenrund,

letzte Woche erreichte uns eine e-mail der BezReg Köln zum Thema
"Geldwäsche beim Vermitteln von Glücksspielen, speziell Wettannahmebüros, illegale Wettvermittlungsstellen"

Dieses Thema ist bis dahin an mir/uns völlig vorbei gegangen.

In dem dort beigefügten Entwurf einer Verfügung vom 28.08.2018 wird auf die verstärkten Pflichten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden hingewiesen, zu denen für den Bereich der illegalen Sportwetten - Wettvermittlungsstellen wohl auch die Kommunen gehören.

Zur Unterstützung der Kommunen ist u.a. eine "Arbeitshilfe - Geldwäscheaufsicht" beigefügt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass über die Aufsichtstätigkeiten nach § 51 Geldwäschegesetz eine Statistik zu führen ist und dass eine Nullmeldung wohl kaum vermittelbar sein wird. verwirrt

Hat sich von Euch schon jemand hiermit beschäftigt und könnte Licht in mein "großes Dunkel" bringen?

Halb sonnige Grüße aus dem Westen



Geschrieben von Harald Paulus am 11.09.2018 um 06:52:

 

Guten Morgen liebe Mitstreiter,

da mir die Führungsetage bezgl. des Schreibens der BezReg "im Nacken sitzt" und wissen möchte, was auf uns zukommt, möchte ich meinen Hilferuf hiermit noch einmal in Erinnerung bringen.

Gruß



Geschrieben von Maliklaus am 11.09.2018 um 07:41:

  Geldwäschegesetz - Kommunen

Hallo,

ich hab jetzt auch mal die entscheidenden Paragraphen überflogen, kann aber für die Kommunen lediglich die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und gebührenfreien Auskunft nach § 55 GWG erkennen. Kannst du vielleicht die Aussagen eurer BezReg etwas präzisieren?



Geschrieben von Harald Paulus am 11.09.2018 um 08:25:

 

Hier wie gewünscht eine Passage aus dem zugegangenen Schreiben:

"Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 sieht verstärkte Pflichten und Aufgaben für die Aufsichtsbehörden vor. Ich möchte daher die genannte Veranstaltung zum Anlass nehmen, die Kommunen auf die aktuelle Rechtslage hinzuweisen.
Gemäß § 50 Nr. 9 GwG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 1 Abs. 1 Nr. 4 AG GlüStV NRW, Anlage 4 Gewerberechtsverordnung sind die Kommunen zuständige Aufsichtsbehörde für die illegalen Sportwetten - Wettvermittlungsstellen -. Illegal ist eine Wettvermittlungsstelle in der Regel dann, wenn eine Legalisierung nicht angestrebt worden ist (keine Bewerbung um eine Konzession, Ausscheiden aus dem Konzessionsverfahren auf Stufe I; vgl. Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahren Stand 28.01.2016).

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass über die Auf-sichtstätigkeiten nach § 51 Geldwäschegesetz eine Statistik zu führen ist. Die Statistik ist immer für das Vorjahr bis zum 31. März des darauf-folgenden Jahres direkt an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu übermitteln. Ich bitte, mir eine Kopie der Statistik bis zum 15.04. des jeweiligen Jahres zukommen zu lassen. Die Städteregion Aachen und die Kreise werden gebeten, die Statistiken ihrer Kommunen gesammelt an mich weiter zu leiten. Des Weiteren wurden die Bezirksregierungen vom IM NRW gebeten, die Ordnungsbehörden darauf hinzuweisen, dass eine Nullmeldung wohl kaum vermittelbar sein wird."



Geschrieben von Paasch am 16.10.2018 um 08:28:

 

Guten Morgen zusammen,

die Thematik hat nun auch meinen Schreibtisch erreicht und war bis dahin völlig unbekannt.

Mir liegen die Arbeitshilfe Geldwäsche, die Checkliste Geldwäsche und der Statistikvordruck vor.

Ich benötige auch noch das Licht im Dunkeln , daher würde ich mich über einen Austausch freuen.


Viele Grüße


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