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--- Pflichtangaben bei E-Mail-Kommunikation (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=1529)


Geschrieben von Puz_zle am 27.01.2007 um 14:12:

Text Pflichtangaben bei E-Mail-Kommunikation

Info vom Bundesverband Digitale Wirtschaft unter www.bvdw.org

Zitat:
Hinweis: Pflichtangaben für Unternehmen bei E-Mail-Kommunikation

Neue Pflichtangaben für Geschäftsleute bei der geschäftlichen Korrespondenz – auch für E-Mails

Seit 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber – relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit – neue Regelungen für die geschäftliche Korrespondenz gesetzlich festgeschrieben. Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 werden Kaufleute - ausgenommen Freiberufler – verpflichtet, in ihren Geschäftsbriefen alle notwendigen Informationen über Ihr Unternehmen bereitzuhalten. Die nun neu gefassten § 37a des Handelsgesetzbuches (HGB), § 80 Abs. 1 S. 1 des Aktiengesetzes (AktG) sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) schreiben nun fest, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Kommunikation via E-Mail!

Das bedeutet, dass in jeder geschäftlichen E-Mail nun - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – die erforderlichen Informationen über das Unternehmen (vergleichbar mit den Angaben, die auch im Impressum einer Website anzugeben sind) auch in der Signatur der E-Mail deutlich lesbar auftauchen. Darunter fallen z. B. bei der GmbH der Name (Firmenbezeichnung) und der Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht und die Registernummer, alle Geschäftsführer und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende.

Zur Klarstellung: betroffen ist jeglicher externe Geschäftsverkehr in Form von Mitteilungen und Nachrichten nach aussen, etwa also Rechnungen, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Bestellungen oder Bestellbestätigungen. Die genannten Angaben sind allerdings bei solchen Mitteilungen und Nachrichten entbehrlich, die „im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als ausgefüllte Formulare“ ausgetauscht werden.

Nicht ausreichend ist ferner wohl, diese Angaben in einer (digitalen) Visitenkarte anzuhängen, da diese nicht von jedem E-Mail-Empfänger gelesen werden kann.

Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Zwangsgeld geahndet werden - bei einer GmbH dürfte ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,-- Euro zu erwarten sein.

Ferner ist eine neue Abmahnwelle zu befürchten, da Wettbewerber hier einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen können.


Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister gibt's z. B. hier >



Geschrieben von Kay Löffler am 28.01.2007 um 15:25:

 

Hallo Puz.zle,

gilt das denn dann auch für verteilte Werbezettel, etwa bei Altkleidersammlungen?

Schönen Sonntag wünscht
Kay Löffler
Ordnungsamt Bergheim



Geschrieben von Puz_zle am 31.01.2007 um 06:58:

 

Hallo Kollege Löffler,

mit der Einfügung "gleichviel welcher Form" bei den Pflichtangaben hat der Gesetzgeber eigentlich keine inhaltliche Neuregelung getroffen, sondern es handelt sich vielmehr um eine gesetzgeberische Klarstellung. Es sollte damit auf die umfassende Regelung zu den Inhaberangaben hingewiesen werden und das auch elektronische Post und andere künftige Neuerungen der Kommunikationswege für Geschäftsbriefe eingeschlossen sind.
Zu beachten ist, dass die o. g. Regelung nur für Unternehmen gilt, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar sind (Handelsregistereintragung). Ansonsten gilt die bekannte und analoge Regelung aus dem § 15 (b) GewO.

Die Inhaberangabenregelungen gelten nur für Geschäftsbriefe, also alle Nachrichten, die beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen sowie alle Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine u. ä.

In der Regel gelten die Pflichtangaben nicht für Quittungen, Mahnungen, Abholbenachrichtigungen u.ä. sowie alle Nachrichten, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen. (siehe dazu auch im Thread "Werbezettel")

Bei den Postwurfsendungen für Altkleidersammlungen würde ich aber eine Ausnahme von der Regel sehen, d. h. eine Pflichtangabe des Inhabers des Abholunternehmens auf der Mitteilung bejahen. Denn bei dieser Art von Postwurfsendungen handelt es sich m. E. eher um ein Angebot.
Wenn ich meine "alten Kleider" zum angegebenen Termin vor die Tür stelle, gehe ich unmittelbar entsprechend des Abholangebotes ein Vertragsverhältnis mit dem Sammler durch konkludentes Handeln ein. Da bekanntermaßen die Inhaberangaben dem Verbraucherschutz dienen, hätte ich ansonsten keine Möglichkeiten, mit diesen im Nachgang in Verbindung zu treten (z. B. mir fällt hinterher noch ein, dass an der alten Hose noch mein Lieblingsgürtel hing, den ich gern zurück haben möchte oder der Sammler hat entgegen seiner Zusage die Sachen nicht abgeholt und ich bekomme Ärger mit meiner Hausverwaltung wegen illegaler Müllablagerung).
Insoweit sehe ich hier die Regelung des § 56a (1) Satz GewO sinngemäß für anwendbar. Möglicher Weise gibts es auch in den landesrechtlichen Sammlungsgesetzen - soweit noch vorhanden - eine entsprechende Regelung hierzu.



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 31.01.2007 um 10:22:

  Angaben nach § 15b GewO ab Mai 2007

Moin Moin und !

Wo hier schon die ganze Zeit von der analogen Anwendung des § 15b GewO die Rede ist:
Ab dem 22.05.2007 müssen Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf Geschäftsbriefen
an einen bestimmten Empfängerkreis neben den bereits bekannten Angaben auch noch ihre ladungsfähige Anschrift angeben.

So geschrieben im Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I Nr. 63) auf Seite 2.

Nachzulesen in der hervorragenden Synopse des Kollegen Land Applaus in der Database des Forums.

Viele Grüße aus Kassel
Frank


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