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Geschrieben von jorzech am 03.04.2017 um 13:11:

  Handel mit Unterhaltungselektronik vs Elektronik

Ich habe neulich ein Gewerbe angemeldet, die Beschreibung lautet "Ankauf defekter Elektronik, Reparatur dieser, Verkauf generalüberholter Elektronik; Online- Handel"


Jetzt handelt es sich aber um Smartphones, ich bin mir also nicht sicher, ob ich das Gewerbe "falsch" angemeldet hab und ob ich nicht die angemeldete Tätigkeit verändern sollte in "Ankauf defekter Unterhaltungselektronik... etc."

Schließlich ist der An/Verkauf mit Unterhaltungselektronik laut der § 38 Gewerbeordnung Überwachungsbedürftig... Sollte ich also lieber einen gang zum Amt machen und Elektronik in Unterhaltungselektronik abändern?
Schließlich ist der An/Verkauf mit "normaler" Elektronik nicht Überwachungsbedürftig.

Danke im vorraus für eure Antwort.



Geschrieben von BernshausenL am 03.04.2017 um 14:52:

 

Hallo Jorzech,

mich wundert, dass du bei der Angabe kein Führungszeugnis und Auszug aus dem GZR einreichen musstest. Schließlich kann "Elektronik" AUCH "Unterhaltungselektronik" beinhalten. Zudem steht im § 38
-insbesondere-, das heißt, auch bei Nicht-Unterhaltungs- sondern "normaler" Elektronik, kann die Vorlage des FZ und GZ verlangt werden. Bei mir hättest du bei dieser Anmeldung beides vorlegen müssen

Zudem hätte ich "Online-Handel" so nicht eingetragen, da zu allgemein, aber das nur am Rande. smile

Eine andere Frage wäre, ob du den Meistertitel im Elektrotechniker-Handwerk hast, Eingriffe/Reparaturen am Smartphone sind zu einem großen Teil diesem meisterpflichtigen Handwerk zuzuordnen. Genaueres hierzu kannst du bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen.

Ich würde also sagen, dass du die Anmeldung nicht falsch vorgenommen hast und bei dieser Angabe die Einreichung der Unterlagen von dir hätte gefordert werden sollen. ist allerdings auch nur meine persönliche Meinung und wenn du sichergehen willst, macht immer ein Anruf beim für dich zuständigen Gewerbeamt Sinn smile

Viele Grüße



Geschrieben von jorzech am 03.04.2017 um 15:14:

 

Danke für die Antwort!

ja deswegen war ich ja verwirrt, da ich ja auch eigentlich meine Zuverlässigkeit bestätigen müsste... Ich denke das beste wäre es hinzugehen und die Frau bei der ich das angemeldet hab zu fragen, im Notfall dann auch den Tätigungsbereich auf Unterhaltungselektronik ändern und die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

Zu dem Meisteraspekt, soweit ich weiß gilt hierfür keine Meisterpflicht, Uhrmacher zB. werden ja auch in die Kategorie "Zulassungsfreie Handwerkberufe ohne Meisterpflicht" eingeordnet. Aber danke für die Aufmerksamkeit ich werde mich auf jeden Fall noch mal erkunden und auch einen Anwalt fragen.

Sollte ich den Aspekt Online-Handel verändern? Schließlich werde ich sowohl den An- als auch den Verkauf online tätigen... Die zuständige Dame hatte gegen diese Formulierung keine Einwände :/



Geschrieben von BernshausenL am 03.04.2017 um 15:39:

 

Wenn die Dame das so entgegengenommen hat, wird das von der Formulierung schon passen. Wenn das nur auf die an- und verkauften Elektrogeräte bezogen ist, ist da auch nichts gegen einzuwenden smile

Genau genommen ist es auch der Informationstechniker, nicht der Elektrotechniker, mein Fehler!! Es gibt ein Merkblatt, zumindest bei unserer HWK, was ohne Meister in dem Bereich erlaubt und was meisterpflichtige Tätigkeiten sind. Aber wie gesagt, da wird dir deine Handwerkskammer auf jeden Fall weiterhelfen können!!

Viel Erfolg und Gruß aus dem Siegerland smile



Geschrieben von jorzech am 05.04.2017 um 15:25:

 

Also ich habe jetzt mal einen Handy- Reparatur dienst gefragt, der meint, dafür benötige man keinen Meisterbrief, da es sich hier bei Handyreperaturen nur um einen "Komponentenwechsel" handelt.


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