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Geschrieben von BürgerbüroAm am 16.03.2017 um 15:55:

  Unselbständige Zweigstelle anmelden

Liebe Forum-Mitglieder,

eine Frage. Das Büro einer Schreinerei liegt in einer Nachbargemeinde von uns. Die Schreinerei selbst ist in unserer Gemeinde.

Hauptniederlassung ist in der Nachbargemeinde angemeldet. Dort werden Rechnungen usw. geschrieben. In unserer Gemeinde ist nun eine unselbständige Zweigstelle anzumelden oder wie machen Sie das?

Vielen Dank für eine Rückantwort.



Geschrieben von MKS79 am 29.03.2017 um 14:06:

  RE: Unselbständige Zweigstelle anmelden

Hallo!

Vom Gefühl her würde ich eigentlich sagen, dass die Schreinerei selbst doch eher die Hauptniederlassung ist und die Büroarbeiten, die mit der Schreinerei verbunden sind, eher die Zweigstelle.

Wir hatten vor kurzem z.B. einen Fall (zwar eine andere Branche, aber trotzdem ähnliche Konstellation), in dem jemand "Ausbildung und Beritt von Pferden" anmelden wollte. In unserer Gemeinde war allerdings nur ein Büro, in dem der ganze Papierkram erledigt werden sollte. Der eigentliche Stall war in einer Nachbargemeinde. Nach einigem hin und hertelefonieren mit der Nachbargemeinde und auch mit unserem LRA hieß es, dass die Hauptniederlassung dort anzumelden ist, wo der tatsächliche Stall ist.

Ich würde in Ihrem Fall dem Gewerbetreibenden empfehlen, bei Ihnen die Hauptniederlassung anzumelden und das Büro als Zweigstelle, denn ich vermute, die eigentliche Schreinerei wird ja die "Hauptarbeit" leisten und die Tätigkeit wird ja wahrscheinlich auch als "Schreinerei" angemeldet sein, oder? Also d.h. ich würde in Ihrem Ort die Hauptniederlassung anmelden und in der Nachbargemeinde eine Ummeldung vornehmen (Hauptniederlassung wird Zweigstelle).



Geschrieben von Civil Servant am 29.03.2017 um 15:16:

  RE: Unselbständige Zweigstelle anmelden

Zitat:
Original von MKS79
... und in der Nachbargemeinde eine Ummeldung vornehmen (Hauptniederlassung wird Zweigstelle).


Das Problem ist, dass die Degradierung einer Hauptniederlassung zur Zweigstelle keine Ummeldepflicht auslöst. Nur die Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Meldebezirkes oder die Ausdehnung der Tätigkeit verpflichtet zur Ummeldung.

Ich würde die Hauptniederlassung dort sehen, wo die Kundenkontakte schwerpunktmäßig bestehen.



Geschrieben von Rheinhesse am 11.02.2019 um 10:03:

 

Moin aus Rheinhessen,
ich habe dieses Thema mal hervorgekramt und möchte gerne Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören.

Eine Gewerbetreibende hat mit einer selbständigen, gewerblichen Tätigkeit in einer anderen Gemeinde begonnen (Selbstverteidigungskurse - Karate - mit Schwerpunkt bei der Ausbildung von Kindern/Jugendlichen). Das Gewerbe ist dort auch angemeldet.

Die Gewerbetreibende hat in verschiedenen anderen Gemeinden nun stundenweise Räumlichkeiten angemietet. U. a. in einem Fitnessstudio bei uns. Dort ist sie an einem Tag in der Woche für zwei Stunden tätig. Andernorts mehrere Stunden an verschiedenen Tagen. Aufgrund des Zielpublikums (Kinder und Jugendliche) werden die Eltern wohl die Kinder jeweils hinbringen und ggf. abholen. Der Abschluss von Ausbildungsverträgen dürfte sowohl online als auch zu den Trainingsstunden vor Ort möglich sein.

Müsste die Gewerbetreibende jetzt an jeder Örtlichkeit, an der Sie stundenweise Karate-Kurse für Kid's anbietet auch eine unselbständige Zweigstelle anmelden oder kann darauf verzichtet werden?

Ich danke bereits jetzt für Eure Antworten.


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