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--- 2017-02-01 ADP GSG Veröffentlichung BAZ TR. 5.0 "light" (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=14992)


Geschrieben von gmg am 01.02.2017 um 12:07:

  2017-02-01 ADP GSG Veröffentlichung BAZ TR. 5.0 "light"

Moin

Nun sind sie also tatsächlich auf der WebSide der PTB veröffentlicht worden:

Die neuen ADP-Bauartzulassungen, zugelassen nach den TR 5.0 in deren Form vor dem 10. 02. 2016.

Das bedeutet:
Ohne Spielerkarte gem. den aktuellen Vorgaben der SpielV.
Ohne gesicherte Datenaufzeichnungen gem. den aktuellen Vorgaben der SpielV.

Zur Erinnerung:
Die Veröffentlichung bedeutet das Abrufen von Zulassungszeichen für diese neuen Bauarten.
Insgesamt wurden 16 Bauarten veröffentlicht.
Bemerkenswert finde ich die Mischung unter den einzelnen Zulassungsfirmen der Gauselmann Gruppe.

1 x adp Gauselmann
(die wohl werthaltigste Firma in der Gauselmann Gruppe)
4 x Spiel Tech 21 GmbH
11 x Spiel Tech 17 GmbH

Mit Spannung warte ich auf die ersten Bauarten in der Aufstellung.
Wird es noch bis in den Herbst 2017 dauern? Auf der grossen Fete in OWL...??
Oder entdecken wir diese Geräte schon eher?

Wer einmal auf die "Technik von gestern" (diese Geräte wären heute so nicht mehr zulassungsfähig) in den "Gehäusen von morgen" gucken möchte:

PTB Datenbank

Bauarten 4001-4016.....


Grüße



Geschrieben von gmg am 01.03.2017 um 08:21:

  2017-03-01 ADP und BW GSG Veröffentlichung BAZ TR. 5.0 "light"

Moin

Heute kamen dann noch weitere Bauartzulassungen dazu, welche neu veröffentlicht worden sind:

4017 - adp
4018 - BW
4019 - BW
4020 - adp
4021 - adp

Es fehlt somit nur noch die Veröffentlichung der Bauartzulassung 4022. Es dürfte sich um eine Bally-Wulff Bauartzulassung handeln.

Damit sind dann nahezu alle "neuen" Geldspielgerätebauartzulassungen - zugelassen nach der TR 5.0 in deren Form vor dem 10. 02. 2016 - veröffentlicht worden.
Wer findet das erste Nachbaugerät in der Aufstellung?
Der Tanz kann beginnen....

Grüße



Geschrieben von Rooobert am 01.03.2017 um 20:25:

 

Also Einsatz heisst Level, Punktespeicher Bank , ansonsten alles beim Alten Weißnicht



Geschrieben von petergaukler am 04.03.2017 um 19:46:

 

Zitat:
Original von Rooobert
Also Einsatz heisst Level, Punktespeicher Bank , ansonsten alles beim Alten Weißnicht



hallo


hier kann
gmg
uns aufklären

was geht was geht nicht !


pg.



Geschrieben von PeterSt am 05.03.2017 um 10:17:

 

Zitat:
gmg:
Es fehlt somit nur noch die Veröffentlichung der Bauartzulassung 4022. Es dürfte sich um eine Bally-Wulff Bauartzulassung handeln.

Ist inzwischen aufgetaucht. Tatsächlich Bally-Wulff. Novo, womöglich mit direkter Verfristung, wäre ja wirklich eine Überraschung gewesen ...

Zitat:
petergaukler:
hier [gemeint: Punkte, ...] kann
gmg
uns aufklären

was geht was geht nicht !


Da ich nicht gmg bin, kann ich nur die TR 5.0, Punkt 5.1 der PTB zitieren:

"[...]Geldäquivalente, denen in der Summe ein fester Gegenwert in Euro und Cent
zugeordnet ist, dürfen bei der Spielgestaltung nicht verwendet werden.
§ 13 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SpielV gelten weiterhin [...]"



Geschrieben von gmg am 06.03.2017 um 07:54:

 

Zitat:
Original von petergaukler
Zitat:
Original von Rooobert
Also Einsatz heisst Level, Punktespeicher Bank , ansonsten alles beim Alten Weißnicht



hallo

hier kann
gmg
uns aufklären
was geht was geht nicht !
pg.


Ich lasse mich ebenfalls überraschen, welche unterschiedlichen Lösungen die Hersteller realisiert haben.

Und zumindest bemerkenswert ist das verspätete Auftauchen der Bauartzulassung 4022 schon.
Wo lag der Fehler?
Beim Hersteller oder bei der PTB?

Zumindest sind nun alle Bauartzulassungen "TR 5.0 light" veröffentlicht worden (1 x PSM tec; 3 x Bally-Wulff und 19 x adp).

Die Spiele mögen beginnen!

Grüße



Geschrieben von gmg am 06.03.2017 um 08:00:

 

Zitat:
Original von PeterSt
[Da ich nicht gmg bin, kann ich nur die TR 5.0, Punkt 5.1 der PTB zitieren:

"[...]Geldäquivalente, denen in der Summe ein fester Gegenwert in Euro und Cent zugeordnet ist, dürfen bei der Spielgestaltung nicht verwendet werden.
§ 13 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SpielV gelten weiterhin [...]"


Und hier ist doch bereits ein Hinweis angeführt worden.

Stichwort:
"fester" Gegenwert....


Grüße



Geschrieben von PeterSt am 06.03.2017 um 14:33:

 

Zitat:

gmg:
Und hier ist doch bereits ein Hinweis angeführt worden.

Stichwort:
"fester" Gegenwert....

Genau: Irgendwie werden das wieder die Sonderspiele von Anno Dazumal sein. Erst gewinnt man sie und erhält dann durch sie (unter Verringerung des für sie vorgesehenen Zählers) höhere Gewinnchancen. Wie formulierte doch der Bundesrat: "Sonderspiele wären noch möglich ... " (siehe https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2013/0401-0500/437-13(B).pdf?__blob=publicationFile&v=3#page=6)



Geschrieben von Rooobert am 06.03.2017 um 14:36:

 

Also wenn man 200 wasauchimmer gewinnt und man bekommt dafür mal 199 bzw 201€ gutgeschrieben, ist es kein "fester" sondern ein labiler Gegenwert,
und alles im Lack
Ein Hoch auf die Verfasser der Spielverordnung anbeten



Geschrieben von gmg am 06.03.2017 um 16:23:

 

Nimm die bereits bestens bekannten Sonderspiele mit dem Namen:
Action Games

Gewinnmöglichkeiten:
1000 P / C
6 AGs
NIX!

Somit gibt es für 1 AG keinen festen Gegenwert.

Nun ja:
Ist ja bald die Evalutation der SpielV angesagt.
Ich habe den 30. 06. 2017 in Erinnerung...
Nach dem Spiel ist bekanntlich vor dem Spiel...

Zitat aus Drs:
....
Die Vergangenheit zeigt, dass die Anbieter nichts unversucht lassen, Regelungen zu umgehen......


Grüße



Geschrieben von Rooobert am 06.03.2017 um 17:07:

 

Nun mgm ,so ganz möchtest du dein Hassobjekt Deutsches Geldspiel auch nicht töten ,würde dir ja langweilig im "Forum" wenn dein Senf fehlt ..



Geschrieben von PeterSt am 06.03.2017 um 17:15:

 

Zitat:

gmg:
Nun ja:
Ist ja bald die Evalutation der SpielV angesagt.
Ich habe den 30. 06. 2017 in Erinnerung...
Nach dem Spiel ist bekanntlich vor dem Spiel...

Zitat aus Drs:
....
Die Vergangenheit zeigt, dass die Anbieter nichts unversucht lassen, Regelungen zu umgehen......

Naja, die Evaluierung wird sicher auch erwähnen, was für einen Unsinn der Bundesrat mit seinen logisch inkonsistenten Änderungen angerichtet hat. Noch schlimmer war nur, dass das BMWi diesen Quatsch abgenickt hat.

Interessant ist auch, die Differenzen zu anderen Glücksspiel-Anbietern, deren Möglichkeiten von Gewinnhöhen und das in den letzten Jahren erzielte Umsatzwachstum zu beleuchten. Letztlich sind die "Umgehungen" (in negativer Konnotation) bzw. der verwendete "Gestaltungsraum" (in neutraler, vielleicht euphemistischer Konnotation) eine Folge von einem Irrglauben, dass 2 € bzw. 23 € als Gewinnanreiz reichen, wenn man im Lotto gleichzeitig einen Eurojackpot mit bis zu 90 Mill. € kreiert (siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Eurojackpot#Notable_wins). Warum gibt es keine absolute Gewinnobergrenze von z.B. 1000 €, die dann inkl. aller "geldwerten Vorteile" gilt? Es bliebe ein genügend großer Abstand zu Spielbanken, wo man bei de facto den gleichen Spielabläufen wie "Book of Ra" etc. pro 3 sec bis zu 50 € einsetzen kann und dafür sechsstellige Gewinne versprochen bekommt.

Unabhängig davon darf man raten, wer bei den Kritikern als angeblicher Schuldiger herhalten muss. Auf Basis der Diskussionen vor der letzten Novelle könnte es sein, dass wieder einmal vor der Industrie die PTB den Schwarzen Peter zugeschoben bekommt. Vielleicht sind die sehr, sehr kleinen Ansätze ja bereits oben erkennbar:
Zitat:

gmg:
Wo lag der Fehler?
Beim Hersteller oder bei der PTB?



Geschrieben von Hugo2002 am 06.03.2017 um 18:28:

 

"Naja, die Evaluierung wird sicher auch erwähnen, was für einen Unsinn der Bundesrat mit seinen logisch inkonsistenten Änderungen angerichtet hat. Noch schlimmer war nur, dass das BMWi diesen Quatsch abgenickt hat."

Das nenne ich einen Volltreffer. Interessant wäre es nun noch, wer die superschlauen Berater im Hintergrund sind, die dem Bundesrat diesen Unsinn serviert haben.



Geschrieben von Rooobert am 07.03.2017 um 15:45:

 

Das würde mich auch interessieren, aber man kann sich ja seinen eigenen Reim draus machen , wir kennen ja die Pappenheimer



Geschrieben von gmg am 09.03.2017 um 17:19:

 

Kommen wir auf den Kern dieses Beitrags zurück:

GSG--> zugelassen nach der TR 5.0, jedoch vor dem 10. 02. 2016

Ich habe sie seinerzeit als "Light" GSG bezeichnet.

Es gibt zwei Unterschiede zu den TR 5.0 "heavy" GSG (zugelassen nach dem 10. 02. 2016):
1) keine Spielerkarte
2) keine "gute" Datenaufzeichnung (gut = nach den Vorgaben der Abgabenordnung).

Die Vorgaben der Abgabenordnung sind dem VDAI - und damit allen Herstellern - durch das BMF noch einmal mit Schreiben vom 08. 11. 2016 umfassend erläutert worden.

Diese insgesamt 23 Stück GSG-Bauarten (Bauarten 4001 -4023) wurden alle vor dem 10. 02. 2016 zugelassen.
Sie wurden alle geprüft und zugelassen nach den Vorgaben der TR 5.0 der PTB.

In diesen TR wird jedoch ausgeführt unter Tz 1.9:

1.9 Rückwirkungsfreiheit
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12
Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)
Geräte, ....die nicht zur Bauart gehören, dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf ....aufgezeichnete Daten.....ausüben.
Schnittstellen des Spielgerätes, insbesondere Datenübertragungsschnittstellen,....... sind so zu sichern, dass unerlaubte Rückwirkungen auf das Geldspielgerät unter Verwendung der Schnittstellen .......ausgeschlossen sind.

(Textverkürzungen erfolgten durch den Verfasser).

So weit die TR.

Lebenssachverhalt aus der Welt der Geldspielgeräteaufstellung:
Ich lese mit einem GSG-Auslesegerät die Daten des GSG aus.
Diese Daten des GSG werden nach der Auslesung im GSG gelöscht.
Man wirkt somit durch die Auslesung auf die aufgezeichneten Daten des GSG über die Datenübertragungsschnittstelle unerlaubt (vgl. Vorschriften der Abgabenordnung) ein.

Nach hiesiger Einschätzung handelt es sich um einen Verstoß gegen die Rückwirkungsfreiheit der TR.

Fazit:
???
keinen

Grüße



Geschrieben von PeterSt am 09.03.2017 um 21:45:

 

Zitat:

gmg:
Kommen wir auf den Kern dieses Beitrags zurück:

Sehr gut!

Zitat:

gmg:
Es gibt zwei Unterschiede zu den TR 5.0 "heavy" GSG (zugelassen nach dem 10. 02. 2016):
1) keine Spielerkarte
2) keine "gute" Datenaufzeichnung (gut = nach den Vorgaben der Abgabenordnung).

Die Vorgaben der Abgabenordnung sind dem VDAI - und damit allen Herstellern - durch das BMF noch einmal mit Schreiben vom 08. 11. 2016 umfassend erläutert worden.

Richtig ist: Im Schreiben, das leider hier nie hochgeladen wurde (warum wohl?!) und mir daher leider erst spät zur Kenntnis gelangte, wird begrifflich sehr präzise auf § 13 Nr. 9 und nicht auf § 13 Nr. 9a referiert.

Zitat:

gmg:
Diese insgesamt 23 Stück GSG-Bauarten (Bauarten 4001 -4023) wurden alle vor dem 10. 02. 2016 zugelassen.
Sie wurden alle geprüft und zugelassen nach den Vorgaben der TR 5.0 der PTB.

Richtig, die Bauarten wurden geprüft. Die Baurtzulassungen sind damit gültig und bleiben es, sofern nicht Tatsachen (nicht Bewertungen!) nachträglich bekannt werden, die eine Versagung der Bauartzulassungen gerechtfertigt hätten, wären sie zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall. Die Krönung ist: Noch nicht einmal in diesem schlauen Forum wurde die PTB darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage ist, ihre eigene TR zu verstehen ...

Zitat:

gmg:
In diesen TR wird jedoch ausgeführt unter Tz 1.9:

1.9 Rückwirkungsfreiheit
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12
Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)
Geräte, ....die nicht zur Bauart gehören, dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf ....aufgezeichnete Daten.....ausüben.
Schnittstellen des Spielgerätes, insbesondere Datenübertragungsschnittstellen,....... sind so zu sichern, dass unerlaubte Rückwirkungen auf das Geldspielgerät unter Verwendung der Schnittstellen .......ausgeschlossen sind.
[...]
Lebenssachverhalt aus der Welt der Geldspielgeräteaufstellung:
Ich lese mit einem GSG-Auslesegerät die Daten des GSG aus.
Diese Daten des GSG werden nach der Auslesung im GSG gelöscht.
Man wirkt somit durch die Auslesung auf die aufgezeichneten Daten des GSG über die Datenübertragungsschnittstelle unerlaubt (vgl. Vorschriften der Abgabenordnung) ein.

Nach hiesiger Einschätzung handelt es sich um einen Verstoß gegen die Rückwirkungsfreiheit der TR.

Hier wird leider einiges durcheinandergeworfen:

Erstens werden die Daten nicht gelöscht, sondern von einem Medium auf das andere übertragen -- wie beim "Verschieben" (Kopieren und Löschung der Quelle) von einer Festplatte auf die andere. Daher erfolgt, anders als oben behauptet, die Löschung auch nicht direkt, damit bei Kommunikationsstörungen eine neue Auslesung möglich ist. Das ist ein technisch übliches Kopierverfahren.

Zweitens liegt die Charakterisierung und Abgrenzung einer "unerlaubten" Rückwirkungsfreiheit bei der PTB, die seit 2006 (TR 5.0 war nicht die erste TR) dafür die Festlegungen trifft. Die PTB formuliert die TR, die publiziert und bei der EU notifziert wird, wendet sie nach dem solchermaßen hergestellten Benehmen an und legt sie gegebenenfalls schließlich aus (gem. Ermächtigung in § 12 Abs. 4 SpielV). Dabei wird die angeblich "unerlaubte Rückwirkung" seit 2006 (und länger) unverändert angewendet - in ihrer Funktion transparent für alle Beteiligten.

Resümee: Netter Versuch, aber leider etwas abseits der gängigen Methodik der Rechtsanwendung.


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