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Geschrieben von Kutscher am 13.01.2017 um 08:13:

  Erlaubnis Weinausschank öffentliche Fläche

Guten Morgen zusammen,

bei mir kommt folgende Frage auf:

In unserer Altstadt gibt es einen kleinen Feinkosthandel. Diueser beabsichtigt nun vor seinem Laden auf öffentlicher Fläche ein Weinfass hinzustellen und dort an schönen Tagen Wein auszuschenken. Dies will er allerdings nicht unentgeltlich machen.

Braucht er jetzt eine Gaststättenerlaubnis für den ganzen Laden oder gibt es eine Erlaubnis zum Ausschank nur vor der Tür?

Danke und schöne Grüße



Geschrieben von Sandhaas am 18.01.2017 um 09:12:

  RE: Erlaubnis Weinausschank öffentliche Fläche

Da wird sicherlich eine Gaststättenkonzession, oder konkret eine Erlaubnis nach § 2 GastG benötigt.
Es ist kein Ausschank aufgrund eines bestimmten Ereignisses. Deshalb kommt eine Gestattung nicht in Frage. Da ausgeschenkt wird und kein oder nicht nur Verkauf in geschlossenen Flaschen stattfindet ist es auch kein Handel.
=> Erlaubnispflicht nach § 2 GastG



Geschrieben von BE-DE am 18.01.2017 um 09:20:

  RE: Erlaubnis Weinausschank öffentliche Fläche

Moin Moin von der D...

endgeldliche Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle ist immer Gaststättenanzeige /-Erlaubnis. Wenn nur eine Anzeige erforderlich ist, ist gaststättenrechtlich sowieso egal, welche Fläche er in Anspruch nimmt. Das ist dann nur noch baurechtlich zu klären. Bei Freisitzbewirtschaftung dann eventuell auf Sondernutzung achten und auf Lärmbelästigung in lauen Sommernächten nach 22.00 Uhr.



Geschrieben von HBinder am 18.01.2017 um 14:03:

  RE: Erlaubnis Weinausschank öffentliche Fläche

Hallo,

in die Erlaubnis sind alle Räume aufzunehmen, die der Ausübung des Gaststättengewerbes dienen. Folglich reicht es nur dann aus, nur das Weinfass in die Erlaubnis aufzunehmen, wenn keine weiteren Räume im Laden beansprucht werden. Weitere Räume können sein Lagerräume, Kühlräume, Toiletten, etc.

Gruß
HBinder



Geschrieben von BE-DE am 18.01.2017 um 14:08:

  RE: Erlaubnis Weinausschank öffentliche Fläche

Moin Moin von der D...
das ist natürlich eine gute Ergänzung, wenn es noch Erlaubnisse gibt Applaus Applaus Augen rollen



Geschrieben von J. Simon am 19.01.2017 um 11:32:

 

Bei Alkoholausschank tritt nach dem Bundesgaststättengesetz auch die Verpflichtung hinzu, Gästetoiletten vorzuhalten, das würde ich berücksichtigen! Diese gehören dann in die Konzession.

Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn der Wein zum Verkauf über die Straße ohne Verzehr an Ort und Stelle erfolgen würde. Aber das kann ich mir gerade bei einem Weinverkäufer gerade nicht vorstellen.

VG J. Simon


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