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Geschrieben von Manfred Geers am 12.12.2016 um 12:00:

  Gestattungen nach § 12 GastG

Moin aus Münster!

Anlässlich der zur Zeit stattfindenden Weihnachtsmärkte hätte ich eine Frage an das geschätzte Forum. Hier in Münster finden sich immer mehr gemeinnützige Vereine, die auf Privatgelände in unmittelbarer Nähe der Weihnachtsmärkte einen Glühweinstand betreiben möchten. Der Gewinn wird vollständig einem sozialen Projekt zugeführt, was durch eine Spendenquitttung belegt wird. Meine Frage, ist in einem solchen Falll überhaupt eine Gestattung erforderlich oder fehlt es an der gewerblichen Ausrichtung?
Vielen Dank schon mal für die Antworten

Beste Grüße aus MS

Manfred



Geschrieben von Runge am 12.12.2016 um 12:20:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel

maßgeblich für das vorliegen einer gewerblichen Ausrichtung ist m.E. die Gewinnerzielungsabsicht. Wofür der erzielte Gewinn dann verwendet werden soll, spielt keine Rolle.

Fraglich könnte aber sein, ob das auch ausreichend nachhaltig ist.

Regina Runge



Geschrieben von Roland Kissau am 12.12.2016 um 12:54:

 

Moin aus Hückeswagen!

Solche Vereine bekommen von uns zwar eine Gestattung, brauchen aber keine Verwaltungsgebühr zu bezahlen.
Diese Möglichkeit räumt sowohl das Gebührengesetz, die allg. VerwGebO und auch unsere städtische Gebührensatzung ein.
Eine Nachhaltigkeit liegt sicherlich auch nicht beim Hühnerverein o.ä. für das jährliche Sommerfest vor; und die brauchen sicherlich unstrittig eine Gestattung.

Eine schöne Restwoche wünscht
Roland Kissau



Geschrieben von Wittgensteiner am 14.12.2016 um 11:16:

 

Hallo nach Hückeswagen,

ich gehe doch ganz stark davon aus, dass die Gestattung für den Hühnerverein gebührenpflichtig ist - oder .......



Geschrieben von Roland Kissau am 14.12.2016 um 11:19:

 

Sicher doch, außer der Bürgermeister sieht das anders !

Viele Grüße aus dem Bergischen ins Wittgensteiner Land,
Roland Kissau


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