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Geschrieben von Jannes am 23.08.2016 um 09:13:

  Zwei Fälle aus der Praxis zu § 14

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

zwei Fälle haben sich bei mir ergeben, die ich gerne mal in die Runde werfen möchte:

1. Ein 34er (Versicherungen, Darlehensvermittlung, etc.) möchte seine Rente am 01.07.2017 beginnen und wird daher seine gewerbliche Tätigkeit am 30.06.2017 beenden.
Das Finanzamt hat ihm jetzt empfohlen, schon jetzt die Abmeldung beim Gewerbeamt für diesen Termin zu vollziehen. Denn dem Finanzamt fiele es dann leichter, keine großartigen Vorauszahlungen zu verlangen.
Jetzt schreibt einerseits das Gesetz, eine zeitgleiche Meldung vor, die wäre hier mit 10 Monaten zu früh natürlich verletzt, andererseits, freut man sich ja über korrekte Meldungen, denn dann ist alles flott erledigt. Wie seht Ihr diese Sache?


2. Ich habe eine UG aufgefordert, bestimmte Meldungen vorzulegen. Vor allem, war diese UG definitiv seit Februar nicht mehr in Zweibrücken! Jetzt kommt eine Abmeldung zum 18.08.! Was mache ich nun? Ich nehme den Februartermin? Ich bleibe faul und nehme einfach den Augusttermin? Oder ich mache Tamtam (noch mal anschreiben etc.)?

Danke schon jetzt für Eure zahlreichen Antworten!



Geschrieben von VeSa am 25.08.2016 um 09:31:

 

Guten Morgen,

beim ersten Fall würde ich das auch nur ungern machen. Letztlich ist es aber so, dass die Anzeige nur entgegen genommen wird. Also müsste man es in letzter Konsequenz schon jetzt abmelden und ggf. dann eben ein OWi-Verfahren einleiten. Oder eben wenn man vorher die Möglichkeit hat mit dem Gewerbetreibenden zu reden ihm die Anzeige zum jetzigen Zeitpunkt eben unter Hinweis hierauf ausreden.
Bei Fall 2 sehe ich das ähnlich. Letztlich erfolgt keine Prüfung, sondern nur eine Bestätigung dessen was im Rahmen der Abmeldung mitgeteilt wird. Hier würde ich, wenn definitiv bekannt ist dass dort schon seit geraumer Zeit kein Gewerbebetrieb mehr stattfindet, allerdings nicht lange überlegen und das OWi-Verfahren einleiten.



Geschrieben von Marten am 14.09.2016 um 09:59:

 

Guten Morgen :-)

Fall 1:
Ich habe solche Fälle öfter, das Finanzamt setzt den Gewerbetreibenden gerne solche Flausen in den Kopf Klar würde es für die Kollegen vom Finanzamt einfacher sein, dafür habe ich durchaus Verständnis. Aber das Gewerberegister hat nun mal ordnungsrechtlichen Charakter, steuerrechtliche Bequemlichkeiten spielen hier eine untergeordnete Rolle.

Ich verweise immer auf die Regelung des § 14 GewO, wonach die Meldung zum Zeitpunkt des Ereignisses erfolgen soll. Wie bereits erwähnt, sind wir ja immer froh über korrekt eingereichte Meldungen, daher nehme ich diese auch entgegen, erfasse sie aber noch nicht im System. Auf Wunsch bekommt der Gewerbetreibende eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Erläuterung des § 14 GewO. Die Anzeige lege ich mir auf Termin, gebe sie fristgerecht ein und bestätige sie dann.

Fall 2:
Wenn es zweifelsfreie Belege dafür gibt, dass die Firma bereits im Februar den Meldebezirk verlassen hat, dann aber erst zum August abmeldet, würde ich die Firma auf den Widerspruch und eine mögliche Ordnungswidrigkeit hinweisen und die Möglichkeit zur Korrektur des Abmeldedatums geben. Hier stellt sich dann allerdings das Problem der verspäteten Meldung.

Für beide Fälle gilt: ich kann nur auf die rechtlichen Bestimmungen verweisen und Empfehlungen aussprechen. Wenn die Gewerbetreibenden unbelehrbar sind, bleibt keine andere Wahl: die Anzeigen werden wie eingereicht erfasst und bestätigt. Dann aber mit allen Konsequenzen (Einleitung von OWI-Verfahren bei unrichtigen / verspäteten / verfrühten Angaben).



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