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Geschrieben von Roesje am 05.08.2021 um 13:22:

 

Natürlich doch, da Minderjährige eben nicht voll geschäftsfähig sind.

Die Regelung, dass das Vormundschaftsgericht zustimmen muss, dass derjenige einem Gewerbe nachgehen darf, gilt ebenfalls für das Reisegewerbe.

s. auch Nr. 5.6 GewAnzVwV



Geschrieben von LoryGlory am 05.08.2021 um 14:12:

 

Hallo smile

Das müssten Sie mir bitte noch einmal erklären.. Die GewAnzVwV war eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung.
Eben gerade nicht zum Vollzug des § 55 Gewo?

Die ReisegewVwV spricht gar nicht von minderjährigen Gewerbetreibenden; wobei ich da aber auch eigentlich nicht das Problem sehe, da der Junge ja erst nach seinem 18. Geburtstag mit der gewerblichen Tätigkeit beginnt ?

Weißnicht



Geschrieben von Roesje am 05.08.2021 um 14:30:

 

Stimmt. Ganz genau betrachtet haben Sie Recht. Es ist nur vom 55c die Rede, nicht vom 55. Hatte vorhin nur gesehen, dass die GewAnzVwV unter Nr. 3.7 etwas zum Reisegewerbe sagt und ab Nr. 5 nur vom Verfahren gesprochen wird. Ist m.E. aber schnurz, da es

a) allgemein nach unserer Rechtsordnung so ist, dass jemand, der noch keine Rechtsgeschäfte selbständig abschließen kann, logischerweise keinen Gewerbebetrieb gründen kann.

b) wende ich mangels eindeutiger Aussagen in der ReisegewerbeVwV die GewanzVwV dann analog an und möchte entweder eine Genehmigung vom Familiengericht sehen, oder derjenige kommt dann, wenn er geschäftsfähig wurde.

Ich würde - wenn es denn nicht mehr lange hin ist bis zum 18. - den Antrag schon mal annehmen und ggf. das Verfahren führen, die RGK jedoch erst frühstens mit Eintritt der Volljährigkeit erteilen.



Geschrieben von Roesje am 05.08.2021 um 14:36:

 

Hier noch die allgemeine Regelung des BGB:

§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.



Geschrieben von Janne1999 am 17.11.2022 um 18:52:

 

Kann man minderjährig auch ein Reisegewerbe beantragen? Gilt da das gleiche wie beim stehenden Gewerbe (Erlaubnis Vormundschaftsgericht)?



Geschrieben von Civil Servant am 22.11.2022 um 12:44:

 



also ich würde mich trauen, mit einer Analogie zum stehende Gewerbe zu arbeiten, zumal die zivilrechtlichen Vorschriften da ja auch nicht unterscheiden.



Geschrieben von Tessa am 07.12.2022 um 11:20:

 

Keine Firma kann von einem 17 Jährigen, 10 Jährigen oder gar 6 Jährigen geleitet werden. Dafür bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis der Erziehungs- oder Vertretzungsberechtigen. Sind die Eltern verstorben kann ein Anwalt des Vertrauens bis zum 18.Lebensjahr die Geschäfte überwachen und einen Geschäftsführer bestellen. Doch würden da die Einnahmen von 100 Euro nicht ausreichen. Meiner Meinung nach wird wegen Geringfügkeit und wenig Erfolgsaussicht die Firma innerhalb weniger Monate vom Amt geschlossen.



Geschrieben von SteBa am 07.12.2022 um 13:46:

 

Zitat:
Original von Tessa
Keine Firma kann von einem 17 Jährigen, 10 Jährigen oder gar 6 Jährigen geleitet werden. Dafür bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis der Erziehungs- oder Vertretzungsberechtigen. Sind die Eltern verstorben kann ein Anwalt des Vertrauens bis zum 18.Lebensjahr die Geschäfte überwachen und einen Geschäftsführer bestellen. Doch würden da die Einnahmen von 100 Euro nicht ausreichen. Meiner Meinung nach wird wegen Geringfügkeit und wenig Erfolgsaussicht die Firma innerhalb weniger Monate vom Amt geschlossen.


Wie oben dargelegt kann auch ein Minderjähriger mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) und mit Genehmigung des Familiengerichtes selbständig ein Gewerbe betreiben. Es obliegt dem Familiengericht festzustellen, ob der Minderjährige die geistige Reife und die Fähigkeiten zur Führung eines selbständigen Gewerbebetriebes besitzt. Nur weil Sie sich das nicht vorstellen können, heißt das nicht, dass es nicht trotzdem so sein kann.



Geschrieben von Bendino am 07.12.2022 um 14:15:

 

Hier hat sich die IHK Offenbach sehr gut zum Thema geäußert.


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