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Geschrieben von SusanneS am 10.08.2016 um 14:40:

  Trainertätigkeit gleich Gewerbe?

Hallo,

muss man für eine Torwarttrainer-Tätigkeit auf Honorarbasis ein Gewerbe anmelden? Eigentlich liegen ja alle Merkmale eines Gewerbes vor. Oder kann man es als freien Beruf ansehen?

Vielen Dank im Voraus.



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 11.08.2016 um 07:53:

  RE: Trainertätigkeit gleich Gewerbe?

ein freundliches Moin in die Runde....

also ich würde das einem Personaltrainer bzw. Fitnesstrainier gleichsetzen und dementsprechend ein Gewerbe anmelden. Ein freier Beruf nach dem EstG ist für mich nicht erkennbar.

LG aus Beelitz



Geschrieben von BE-DE am 11.08.2016 um 09:09:

  RE: Trainertätigkeit gleich Gewerbe?

Moin Moin von der D...
schließe mich der Meinung aus Beelitz an. Eigentlich sind fast alle Tätigkeitsfelder in diesem Bereich Gewerbe und damit meldepflichtig.



Geschrieben von jaenickV am 11.08.2016 um 10:31:

 

Ja das sehe ich auch so, wie Herr Müller aus Beelitz.
Applaus

Sonnige Grüße aus Werder.



Geschrieben von Franzose am 12.08.2016 um 10:06:

 

Ein freundliches "Hallo" in die Runde,

hm, also so ganz kann ich mich der Meinung der Kollegen nicht anschließen. Aus meiner Sicht geht es hier doch eher in die freiberufliche, da unterrichtende Tätigkeit. Füge da mal zur Erläuterung eine Ausarbeitung aus dem Existenzgründungsportal des BMWi bei, wo gerade bejaht wird, dass es sich bei "Personal Trainern" um eine freiberuflich - unterrichtende Tätigkeit handelt.
Ich sehe hier das Problem ganz woanders, nämlich bei der Frage, ob es sich beim Honorartrainer um einen Selbständigen oder Arbeitnehmer handelt (somit sozial- und rentenversicherungspflichtig) und das unabhängig von einem bestehenden Honorarvertrag, was ja zunächst auf Selbständigkeit schließen lässt.
Der Landessportbund Berlin hat sich damit auseinander gesetzt und kommt zu folgendem Fazit:
"Da die Landessozialgerichte zunehmend eine Sonderregelung im Sport verneinen, sollte jeder Vereinsvorstand zuerst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (wenn die Honorare 200 Euro monatlich übersteigen) annehmen. Außerdem ist es ratsam, eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vornehmen zu lassen."

Einen möglichst angenehmen, stressfreien und kurzen Arbeitstag noch, sowie viele Grüße aus`m trüben Oderbruch, der



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 12.08.2016 um 10:33:

 

Hallo noch mal aus der Spargelstadt,

diese Erklärung des BMWi ist mal wieder eine typische politsche bzw juristische Erklärung... viel reden/schreiben und keine Aussage treffen Wand

ich nehme allein den letzten Satz des Schreibens mal als Grundlage:
mit der freiberuflichen unterrichtenden Tätigkeit ist meines Erachtens eine Lehrtätigkeit zu sehen, welche eine höhere Qualifikation als eine bloße Ausbildung oder einen Lizenzerwerb voraussetzt, wie z. B. ein Hochschulstudium.

Sicherlich ist der Personaltrainer in gewisser Weise unterrichtend in Bezug aus die exakte Ausführung der Übungen tätig, jedoch basiert dies doch meist lediglich auf eine absolvierten Ausbildung wie z. B. Sport-/Fitnesskaufmann.

Auch ein Torwart-Trainer ist unterrichtend tätig, hier aber auch "nur" mit einer einfachen Lizenz und nicht auf Basis eine Hochschulstudiums oder vergleichbares.

Einziges Problem was sich hier ergeben könnte wäre die Scheinselbstständigkeit sofern er nur für einen Verein tätig ist.

Also wie gesagt: die freiberufliche Schiene bezieht sich nach meiner Ansicht auf Tätigkeiten mit hochqualifizierten Abschlüssen.

LG



Geschrieben von BE-DE am 12.08.2016 um 11:00:

 

Moin Moin von der D...

so sehen wir das hier auch, die richtig unterrichtende Tätigkeit in entsprechenden Einrichtungen mit "Schulcharakter" mit dafür erforderlichem Hochschulabschluß ist hier gemeint. Nicht jeder "einfache" Trainer. Auf dieser Schiene bleiben wir auch. Hat sich immer gut bewährt auch bei Rücksprachen mit unserem MW.



Geschrieben von Franzose am 12.08.2016 um 16:12:

 

@gewerbe-beelitz:
Stimmt schon, ist ziemlich verklausuliert, entscheidend ist aber aus meiner Sicht der erste Satz der Antwort, wo dieser Job den freien Berufen zugeordnet wird (derAutor ist ja, wie aus der Quelle hervorgeht, beim Institut fuer Freie Berufe der Friedrich-Alexander-Universitaet Erlangen-Tuebingen beschaeftigt, also vom Fach und nicht vom BMWi). Die entscheidenden Formulierungen der Antwort sind aber 1:1 dem zitierten Urteil des BFH entnommen, da hat der Autor nicht 'rumgedoktert', sondern einfach nur zitiert und als Begruendung fuer seine Meinung genommen.
Aus der Anfrage ergibt sich auch nicht, welche Qualifikation der Herr nun eigentlich hat, das muesste man schon wissen?!
Ggf. ist er ja auch Diplom-Trainer, oder -Sportleher, Bachelor oder Master im sportwissenschaftlichen Bereich und dann?!

@gewerbe-beelitz/BE-DE:
Der 3. Absatz der Antwort ist doch zutreffend. Danach ist eine wisenschaftliche Fachausbildung fuer eine unterrichtende Taetigkeit laut zitiertem Urteil des BFH nicht erforderlich...! Die IHK Schleswig-Holstein merkt ergaenzend dazu in einem Hinweisblatt zu Gewerbe/Freie Berufe an, dass der Gegenstand der Lehrveranstaltung (Reiten, Tanzen, Gymnastik, Fussball, Kfz-Fahren, etc.) fuer die Frage der unterrichtenden Taetigkeit unerheblich ist.
Ich verstehe eure Herangehensweise in solchen Faellen in gewisser Weise schon, aber gerade im Dienstleistungsbereich ist aus meiner Sicht eine einzelfallbezogene Beurteilung noetig.

Der Kollegin wuerde ich im Uebrigen einfach mal empfehlen, den Herrn bzgl. seines Vorhabens mal ans Finanzamt zu verweisen, damit diese feststellen, ob hier eine Taetigkeit nach 18 EStG vorliegt, dass erspart eventuell viel Arbeit.

Unabhaengig davon, ob Gewerbe oder freier Beruf, also wir und/oder nur Finanzamt, fuer mich persoenlich waere das hier (bei den bekannten Fakten und sofern es eine Taetigkeit ist, die mit mehr als 200 Euro Honorar per Monat verguetet wird) eine Taetigkeit als Arbeitnehmer mit den entsprechenden Konsequenzen und dann sind wir voellig raus (wovon ich erstmal ausgehe, denn ich glaub nicht, dass er dafuer unter 200 Euro pro Monar bekommt).

Bin ja mal gespannt, was die geschaetzten Kollegen/-innen hierzu anmerken, vielleicht liege ich ja auch total falsch, lass mich gern eines Besseren belehren...!

in dem Sinne wuensch ich allen ein prima We und moeglichst einfache Faelle im Job



Geschrieben von Runge am 15.08.2016 um 07:38:

 

Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

der Knackpunkt ist meines Erachtens, dass der Gewerbebegriff im Steuerrecht nicht mit dem Gewerbebegriff im Ordnungsrecht identisch ist. Was ESTG und BFH dazu sagen, ist für die gewerberechtliche Beurteilung daher nicht maßgeblich.

Regina Runge



Geschrieben von VoPi am 15.08.2016 um 08:56:

 

Moin Moin

ich bin auch der Meinung, dass hier eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist (unter Berücksichtigung/ Empfehlung der nachfolgenden Publikation des BMWi - u.a. die S. 9 ff: http://www.freie-berufe.de/fileadmin/bfb/6_Existenzgruendung/1_Informationen%20fu%CC%88r%20Existenzgru%CC%88nder/existenzgruendung-und-freie-berufe.pdf).
Nicht jeder Trainer ist eine "Lehrkraft" und es ist abhängig von seiner konkreten Tätigkeit (allein von einem entsprechenden Hochschulabschluss würde ich eine freiberufliche Tätigkeit nicht abhängig machen).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt Ihnen VoPi aus Struceberch



Geschrieben von Thomas Mischner am 15.08.2016 um 09:55:

 

Hallo,

leider unterscheiden die verlinkten Veröffentlichungen nicht sauber zwischen dem steuer- und dem gewerberechtlichen Gewerbebegriff. Insoweit kann ich mich Frau Runge nur anschließen.

Aus gewerberechtlicher Sicht sind freie Berufe ausschließlich die künstlerischen / schriftstellerischen Tätigkeiten sowie die Dienstleistungen höherer Art, welche einen höheren Bildungsabschluss erfordern.
Unterrichtende Tätigkeiten, die keinen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss voraussetzen und nicht dem landesrechtlich geregelten Unterrichtswesen (§ 6 GewO) angehören, sind anzeigepflichtige Gewerbe.


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