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Geschrieben von Otto Harzburg am 01.07.2016 um 10:43:

  Preisauszeichnung Teppichhändler

Hallo,

ein Teppichhändler wirbt in seinem Flyer mit "Teppichreinigung ab 7,50 € pro m²". In seinen Geschäftsräumen und im Schaufenster sind weder Teppiche noch Leistungen mit Preisen ausgezeichnet.

Nach PreisangabenVO müssen sowohl im Geschäft als auch im Schaufenster die Preise angegeben sein.

Die Frage ist, wie detailliert müssen die Preise für die Leistungen angegeben werden? "Ab 7,50 ,€ pro m²" wird sicher nicht ausreichen. Da es aber ja sehr viele verschiedene Materialien, Arten der Verschmutzung und Arten der Reinigung gibt, wäre eine absolut vollständige Liste sehr lang.

Hat schon mal jemand versucht, eine Preisauszeichnung für Leistungen bei Teppichhändlern durchzusetzen?

Viele Grüße
Otto



Geschrieben von Tony Preuss am 04.07.2016 um 13:55:

  Preisauzeichnung Teppichhändler

Hallo Otto,

ja dort habe ich auch schon mal meinem Spaß gehabt. Der Verkäufer meinte eine Preisauszeichnung sei aufgrund der von Dir angeführten Argumente nicht möglich.

Ich habe die Aufforderung/Hinweis gegebnen, wenigstens Preise für die verschiedenen Teppicharten (Seiden-, Designer-, Velours-, Berberteppich, usw.) pro m² anzugeben und soweit notwendig auch eine Unterscheidung nach leichter, mittlerer und starker Verschmutzung.

Nach einem Bußgeld hat er dann auch die Preisauszeichnung vorgenommen. Dann reichten auf einmal doch die Preise pro m² für verschiedene Teppicharten.


Liebe Grüße aus der Landeshauptstadt Magdeburg

Tony



Geschrieben von Otto Harzburg am 06.07.2016 um 07:45:

  RE: Preisauzeichnung Teppichhändler

Hallo Tony,

danke für die Antwort!

Ein Bußgeld wurde schon bezahlt, trotzdem ist noch gar keine Preisangabe erfolgt. Wir gehen jetzt in das Verwaltungszwangsverfahren (Androhung von Zwangsgeld). Da hilft mir dein Tipp schon weiter: verschiedene Teppicharten und Art der Verschmutzung sollten auf einer Preisliste erscheinen.

Viele Grüße aus Bad Harzburg
Otto



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 07.07.2016 um 15:00:

  RE: Preisauszeichnung Teppichhändler

Hallo

Als Preisangabe reicht dies nicht aus.

"Wer Dienstleistungen anbietet (z.B. Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, Kosmetiker, Chemische Reinigung, Friseure, Gastronomie etc.), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und zusätzlich, sofern vorhanden, im Schaufenster anzubringen." (Quelle IHK)



Geschrieben von Lorber am 12.07.2016 um 13:59:

  RE: Preisauszeichnung Teppichhändler

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Geschrieben von Lorber am 12.07.2016 um 14:00:

  RE: Preisauszeichnung Teppichhändler

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