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Geschrieben von Jannes am 15.06.2016 um 08:39:

  Fremder Amtsgerichtsbezirk

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

wir haben hier eine Firma aus dem saarländischen Nachbarland, die hat sich mit vollster Absicht beim Amtsgericht im rheinland-pfälzischen Zweibrücken registrieren lassen, damit sie die strenge Prüfung beim Saarbrücker Amtsgericht umgehen kann (ich möchte hier nicht das Verhalten der Firma bewerten, denn die Gründe sind meiner Ansicht nach nachvollziehbar: Die Saarländer prüfen, wenn der Firmenname zum Beispiel Saar-XXX lauten soll, ob nicht eine andere große, mitarbeiterstarke, schon existierende Unternehmung Interesse an dieser Bezeichnung hat).
Nun denn, muss die Firma sich jetzt bei uns in Zweibrücken anmelden, obwohl sie hier ja nirgendwo Räumlichkeiten hat, oder bei dem saarländischen Gewerbeamt, in dessen Bereich die Produktionsstätten liegen?
(Vielleicht müssten sie auch bei uns ein kleines Briefkästelchen anbringen? (Panama?))

Danke schon jetzt für Eure Antworten!



Geschrieben von VeSa am 16.06.2016 um 18:11:

 

Moin

Meines Wissens nach können der Verwaltungssitz und der Betriebssitz auseinanderfallen. Eine Anmeldung dort, wo die Betriebsstätten sind, ist somit ausreichend. Die Fundstelle finde ich leider gerade nicht mehr wieder Weißnicht

Viele Grüße
VeSa



Geschrieben von Thomas Mischner am 17.06.2016 um 08:17:

 

§ 10 Abs. 1 GmbHG zeigt z. B., dass Sitz der Gesellschaft und Geschäftsanschrift nicht identisch sein müssen.

"Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift , der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben."

Wenn am Sitz der Gesellschaft keine Gewerbetätigkeit erfolgt, ist er für eine Gewerbeanzeige nicht relevant.


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