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Geschrieben von Frog am 22.04.2016 um 11:27:

  gleichzeitige Anordnung des Widerrufs und der Schließung

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Die Behörde verfügt in einem Bescheid:

1. Die Gaststättenerlaubnis .... wird widerrufen

2. Dies Gaststätte ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung ... zu schließen.

Problem: Ist die verfügte Schließung (Nr. 2) rechtmäßig ?

M.E. nicht. Denn Voraussetzung wäre eine fehlende Erlaubnis. Da aber die sofortige Vollziehung der
Nr. 1 nicht angeordnet ist und die Gaststätte lt. Nr. 2 innerhalb der Widerspruchsfrist ("1 Monat ...") zu schließen ist, fehlt es an diesem TBM, denn der Widerruf ist ja noch nicht bestandskräftig.

Oder kommt man zu einem anderen Ergebnis, weil man mit der hM annehmen muss, dass der Wdspr lediglich den Vollzug hemmt, jedoch die Wirksamkeit bestehen bleibt? Wäre Nr. 2 also auch ohne AO des sofortigen Vollzugs der Nr. 1 rechtmäßig ?

Freue mich über Antworten.

Und schon mal Danke ........



Geschrieben von Thomas Mischner am 22.04.2016 um 13:01:

  RE: gleichzeitige Anordnung des Widerrufs und der Schließung

Hallo,
Zitat:
Original von Frog Problem: Ist die verfügte Schließung (Nr. 2) rechtmäßig ?
M.E. nicht.

Das sehe ich genauso.
Dabei macht es aus meiner Sicht keinen Unterschied, ob man von der Hemmung der Wirksamkeit oder der Vollziehung ausgeht. Denn auch die Hemmung der Vollziehung hindert die Behörde daran, aus dem Verwaltungsakt rechtliche oder tatsächliche Folgerungen zu ziehen.
Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs muss die Erlaubnis daher als weiterhin existent angesehen werden mit der Folge, dass eine Schließung nach § 15 Abs. 2 GewO rechtswidrig wäre (Voraussetzung ist natürlich, dass gegen den Widerruf ein Rechtsbehelf eingelegt wird smile ).



Geschrieben von HBinder am 22.04.2016 um 13:15:

  RE: gleichzeitige Anordnung des Widerrufs und der Schließung

Hallo,

grundsätzlich muss differenziert werden zwischen dem erlaubnispflichtigen Verabreichen alkoholischer Getränke und dem erlaubnisfreien Verabreichen zubereiteter Speisen und alkoholfreier Getränke.

Der Widerruf entzieht nur die Grundlage für den Alkoholausschank. Um auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten zu unterbinden, bedarf es erst zusätzlich einer Untersagung nach § 35 GewO.

Folglich kann man nicht Schließung der Gaststätte verlangen, wenn man lediglich die Erlaubnis für den Alkoholsauschank widerrufen hat. Es kann lediglich die Einstellung des Alkoholausschanks gefordert werden.

Wenn der Wirt den Alkoholausschank nicht innerhalb der Frist einstellt, muss erst die unerlaubte Fortsetzung des Betriebes - hier das Verabreichen alkoholischer Getränke - nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden.

Am besten stets die Verfügungen mit Sofortvollzug verfassen. In der Regel lässt sich dieser ja auch begründen.

Gruß
HBinder


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