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Geschrieben von Anja Schumann am 11.04.2016 um 15:26:

Fragezeichen Straußwirtschaften

Guten Tag!

Ich benötige eure Hilfe zum Thema Straußwirtschaften (Sachsen-Anhalt), da ich noch ganz frisch in diesem Gebiet bin.

Durch eine Gewerbebehörde unseres Landkreises wurde folgende Problematik an uns herangetragen:

Familie A. ist Besitzer eines Weingutes in B. und beabsichtigt eine Straußwirtschaft in C. zu betreiben. In C. besitzt die Familie auch einen Weinberg, der flächenmäßig dem in B. überlegen ist.
Das Gebäude in C. wurde erst kürzlich von Familie A. erworben, befindet sich aber gut zwei Kilometer vom Weinberg entfernt. In diesem Objekt soll eine Radlerschenke (Ausschank selbst erzeugten Weins) errichtet werden. Für Sanierung, Anbau und Umnutzung wurde keine Baugenehmigung nachgewiesen. Das Bauordnungsamt ist informiert. Auch der Stadtrat hat sein Einvernehmen verweigert, da dieses Objekt im Überschwemmungsgebiet und Außenbereich liegt. Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis kam nicht zum Tragen.

Die Gewerbebehörde stellt sich nun die Frage, ob der Tatbestand "am Ort des Herstellerbetriebes" immer noch gewahrt wird und somit eine Straußwirtschaft in diesem Objekt rechtens wäre.
Ich frage mich allerdings, ob nicht schon das Gebäude an sich zum Problem wird, wenn es keine Baugenehmigung geben sollte und auch der Stadtrat wegen des Überschwemmungsgebietes nicht mitspielt.

MfG
Anja Schumann



Geschrieben von J. Simon am 11.04.2016 um 15:45:

 

Hallo Frau Schumann,

das

Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(GastG LSA)*
Vom 7. August 2014
sagt zu Straußwirtschaften folgendes:

§ 3

Straußwirtschaft

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der zuständigen Behörde sind mit der Anzeige der Ort und der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort des Herstellerbetriebes mitzuteilen.

(2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte und einfach zubereitete warme Speisen handelt. Dies ist in der Anzeige gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen.


Das Gesetz spricht hier vom Ort des Herstellerbetriebes und nicht am Weinberg oder am Wohnort (wie etwa in Hessen).

Im Umkehrschluss kann eine Privilegierung eben nur für den Ort der Herstellung, sprich dem Ort, wo der Wein vergoren und abgefüllt wird, gelten.

Ein wahllos erworbenes Gebäude, welches nicht Herstellungsort ist, kann daher m.E. nicht als Straußwirtschaft im klassischen Sinne genutzt werden.

VG J. Simon



Geschrieben von HBinder am 12.04.2016 um 07:47:

  RE: Straußwirtschaften

Hallo,

also, wenn die Nutzung als Straußwirtschaft baurechtlich nicht genehmigt ist bzw. die Genehmigung nicht zu erwarten ist, erübrigt sich eine gaststättenrechtliche Prüfung.

Gruß
HBinder


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