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Geschrieben von Jacob am 30.03.2016 um 08:30:

  Gewerbeanmeldung trotz fehlender ausländerrechtlicher Gestattung

Guten Morgen zusammen,

ich wurde durch unsere Ausländerbehörde informiert, dass durch eine kreisangehörige Kommune eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist, obwohl dem betroffenen iranischen Staatsangehörigen laut Aufenthaltstitel lediglich die "Beschäftigung gestattet" ist und nicht die "Erwerbstätigkeit". Der Unterschied liegt, soweit ich das bisher recherchieren konnte, wohl in der Art der Tätigkeit. Angestelltenverhältnis ist bei "Beschäftigung gestattet" möglich, eine selbständige Tätigkeit nicht. Die darf nur bei "Erwerbstätigkeit gestattet" ausgeübt werden.

Die Ausländerbehörde möchte jetzt, dass der Sachverhalt geklärt wird und evtl. eine Abmeldung des Gewerbes von Amts wegen erfolgt. Ich habe grundsätzlich kein Problem den Kommunen dazu ein paar Zeilen zu schicken, dass darauf geachtet wird. Aber ich finde keine rechtliche Grundlage für eine Abmeldung des Gewerbes. Weiß jemand, ob es da evtl. einen OWi-Tatbestand gibt? Oder hatte jemand einen ähnlichen Fall?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

Liebe Grüße aus Hessen smile



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.03.2016 um 08:58:

 

Hallo,

die Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende die zur Gewerbeausübung erforderlichen Erlaubnisse besitzt.
Somit ist alles korrekt gelaufen.
Wenn ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Vorschriften vorliegt, ist es Sache der Ausländerbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Eine Abmeldung von Amts wegen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO zulässig. Die Abmeldung würde ja auch nicht verhindern, dass der Betroffene gewerblich tätig ist.



Geschrieben von Jacob am 30.03.2016 um 10:28:

 

Danke schon mal für die schnelle Antwort!

Ich habe jetzt noch mal deutlich intensiver gesucht und bin zu folgender Einschätzung gekommen, die ich an die Ausländerbehörde und die Kommunen verschicken werde:

"Ich wurde durch den Fachbereich Migration und Aufenthalt (ehemals Ausländerbehörde) des MKK gebeten auf folgende Problematik hinzuweisen:

Bei der Anmeldung eines Gewerbes durch ausländische Staatsangehörige (Nicht-EU bzw. Nicht-EWR) sind diese laut Ziffer 5.4 der GewAnzVwV aufzufordern, den Nachweis zu erbringen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage des Aufenthaltstitels. Auf diesem ist ein entsprechender Vermerk angebracht, ob die „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder die „Beschäftigung gestattet“ ist. Diese unterschiedlichen Angaben haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Irritationen geführt. Konkret bedeuten die Angaben folgendes:

Erwerbstätigkeit gestattet -> selbständige und nicht-selbständige Tätigkeiten dürfen ausgeführt werden

Beschäftigung gestattet -> nicht-selbständige Tätigkeiten dürfen ausgeführt werden

Die Anzeige zur Aufnahme eines selbständigen Gewerbes ist auch bei dem Vermerk „Beschäftigung gestattet“, wie üblich, in jedem Fall anzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des Gewerbes ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“) unzulässig ist und in der Folge durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.

Die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbes obliegt nach hiesiger Auffassung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 1 Abs. 9 GewZustV der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus § 98 Abs. 3 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz und obliegt der Ausländerbehörde."

Für weitere Anregungen und Kommentare bin ich immer offen
smile



Geschrieben von Amisia am 30.03.2016 um 11:36:

 

Ich wüsste nicht, dass die Fortsetzung des Gewerbes pauschal nach § 15 Abs. 2 GewO verhindert werden kann, da im § 15 Abs. 2 m.M.n. nur an die Zulassungspflicht des Gewerbes (z.B. Makler), nicht aber an etwaige Erlaubnisse knüpft, die den Personenstatus des Gewerbetreibenden betreffen.

Allerdings würde ein Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften vorliegen und ein Verfahren nach § 35 GewO könnte eingeleitet werden.

Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege smile

VG Amisia



Geschrieben von Runge am 30.03.2016 um 12:17:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich sehe hier ehrlich gesagt überhaupt keine Grundlage, gewerberechtlich tätig zu werden. Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse sind ausschließlich Aufgabe der Ausländerbehörde. Warum wollt ihr euch da unbedingt einmischen?

Ein Verfahren nach § 35 GewO käme m.E. frühestens in Betracht, wenn die ABH mehrmals Bußgelder festgesetzt hätte und die Ausländerin /der Ausländer trotzdem weitermachen würde. Aber selbst dann wären die für diesen Personenkreis spezielleren ausländerrechtlichen Regelungen vorrangig zu sehen.

Bei der Gewerbeanzeige können zwar verschiedene Dinge (z.B. auch Meisterbrief, gewerberechtliche Erlaubnisse, aber auch ausländerrechtliche Erlaubnisse) abgefragt werde. Das hilft dann aber ausschließlich des jeweils zuständigen Fachbehörden im weiteren Verfahren.

Regina Runge



Geschrieben von Civil Servant am 30.03.2016 um 12:24:

 

Die Verhinderung der Gewerbeausübung ist in diesem Fall eindeutig Sache der Ausländerbehörde.

§ 35 greift in aller Regel nicht, weil ein einziger bußgeldbewehrter Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz sicherlich nicht ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen.

Ein Hinweis des Kreises an die Kommunen, bei der Anmeldung eines Gewerbs doch Mal den Aiufenthaltsstatus zu prüfen halte ich aber für geboten, denn die Gemeinde kann so sehr früh Ungemach für alle Beteiligten verhindern, wenn sie den Ausländer entsprechend brieft. Außerdem würde so auch sichergestellt, dass die Behörden effektiv zusammenarbeiten.

Gruß aus Mittelhessen



Geschrieben von Franzose am 30.03.2016 um 15:51:

 

Hallo in die Runde,

nach § 15 Abs. 1 GewO habe ich ja den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen. So weit, so gut...!

Bei Nicht-EU-Ausländern lasse ich mir den Aufenthaltstitel vorzeigen und, sofern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, weise ich den Betreffenden auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit, i.V.m. § 98 Abs. 3 Nr. 1 als Bußgeldvorschrift) und ggf. des Asylgesetzes (§ 61 Abs. 1, wonach der Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf, i.V.m. § 85 Nr. 4 -Sonstige Straftaten-) hin. Ich verweise ihn an die Ausländerbehörde, um dort ggf. eine Änderung des Aufenthaltstitels zu beantragen und informiere diese Behörde auch über die Gewerbeanmeldung, bzw. über das Ansinnen des Betreffenden, sofern er sich von mir im Gespräch überzeugen lässt, zunächst eine Änderung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde zu erwirken und bis dahin von einer GewA1 abzusehen.

Zu diesem Thema sind auch die Ausführungen in "Landmann/Rohmer" Randziffern 28 und 29 zu § 1 und im Band II unter 18 die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts auf Ausländer" interessant, hier insbesondere die Ziffern 1.1. (allgemeine gewerberechtliche Vorschriften) und 4 (Zusammenarbeit der Gewerbe- mit den Ausländerbehörden).

Ganz allgemein würde ich im vorliegenden Fall einschätzen, dass hier die Ausländerbehörde nach den o.g. Gesetzen tätig werden muss und die Gewerbebehörde (zunächst) außen vor ist, da hier für mich keine Handlungsgrundlagen nach gewerberechtlichen Vorschriften zu sehen sind (beim jetzigen Sachverhaltsstand).

Mit freundlichen Grüßen aus dem tiefen Osten der Republik



Geschrieben von Waldfee am 19.05.2016 um 15:06:

 



Kann in Deutschland eine Zweigniederlassung nach § 14 GewO angemeldet werden, wenn der Hauptsitz des Gewerbes in der USA ist??


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