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Geschrieben von VG-E am 29.12.2015 um 08:27:

  Erweiterte Gewerbeauskunft ohne Namensnennung des Inhabers zulässig?

Hallo Kollegen,

eine RA-Kanzlei fragte bei unserer kleinen Gewerbebehörde per Mail an und bat um Erteilung einer erweiterten Auskunft (also inkl. Namensdaten und Privatanschrift der Inhaberin) aus dem Gewerberegister.

In dieser Anfrage war die im Internet (Facebook) frei aufrufbare Firmenbezeichnung sowie die zutreffende Firmenanschrift angegeben.

Diese Firma hat offenbar keine eigene Homepage, so dass über Facebook nicht der tatsächliche Vor-, Nachname der Inhaberin ersichtlich waren.

Es handelt sich beim Gewerbe um ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen.


Das rechtliche Interesse der RA-Kanzlei sehe ich aufgrund deren Mitteilung als erfüllt an, dass damit privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen.

Den entsprechenden Gewerberechtskommentar haben wir vor Ort leider nicht vorliegen.

Dürfen wir guten Gewissens diese erweiterte Auskunft aus dem örtlichen Gewerberegister überhaupt erteilen oder überwiegt hier evtl. der Datenschutz der Gewerbetreibenden das Auskunftsinteresse der RA-Kanzlei?

Danke schon vorab für Eure Bemühungen und alles Gute und wenig Stress fürs kommende Jahr 2016!

Gruß
VG-e



Geschrieben von BernshausenL am 04.01.2016 um 10:42:

 

Hallo VG-E,

also in den Fällen in denen vom RA keine Angabe zu den Gründen gemacht wird (Forderung, Titel, Klageverfahren o.ä.), schreibe ich diese an und bitte um Mitteilung eines Grundes für die Erteilung der Auskunft.

Wenn dann bspw. "Gerichtsverfahren" angegeben wird, kann die Auskunft ruhigen Gewissens erteilt werden

Gruß aus dem Siegerland

PS: und in der Auskunft darf dann natürlich auch der volle Name und die Privatadresse (die ja bei Einzelunternehmen meistens mit der Betriebsanschrift identisch ist) angegeben werden.


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