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Geschrieben von Bibo am 12.11.2015 um 15:18:

  Bezeichnung für Maklergewerbe

Ein herzliches Hallo ins Forum,

vielleicht kann jemand helfen:

Es liegt mir eine neu ausgestellte Maklererlaubnis vor. Für diese Maklererlaubnis fehlt mir noch die Gewerbeanmeldung der Dame. Diese möchte Sie aber nicht abgeben, weil Sie der Meinung ist, Sie habe die Maklertätigkeit bereits vor Jahren mit Ihrer Gewerbeanmeldung erledigt, indem Sie wie folgt angemeldet hat:

Vermittlung,Vermietung+Betreuung von Ferienwohnungen...

Sie ist der Meinung, die Bezeichnung 'Vermittlung' umfasst eine Maklertätigkeit, auch wenn diese bisher nicht ausgeübt wurde.

Wie wird das hier gesehen? War das ausreichend? Wenn nicht, wie kann ich Ihr das klar machen, worauf mich beziehen?

Vielen Dank vorab!



Geschrieben von sme40 am 12.11.2015 um 15:38:

 

Willkommen im Forum,

die Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift beschreibt in der Ziffer 5.3, dass der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit genau bezeichnet werden muss. Da hier eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34 c GewO ausgeübt wird, ist der entsprechende Passus aus dem § 34 c GewO auch so aufzunehmen und ein Kreuzchen bei Feldnummer 28 zu machen.

Grüße aus Mittelhessen



Geschrieben von Rheinhesse am 12.11.2015 um 15:38:

  RE: Bezeichnung für Maklergewerbe

Moin aus Rheinhessen,
mal im Umkehrschluss gefragt - warum hat die Dame denn den § 34 c GewO überhaupt beantragt. Es muss sich an Ihrer Tätigkeit ja irgendwas geändert haben.

Wenn nicht - wieso konnte sie dann ohne Erlaubnis die ganze Zeit vermitteln und wann gibt es das dazugehörige Owi-Verfahren?
back to topic



Geschrieben von Thomas Mischner am 12.11.2015 um 16:16:

 

Hallo,

angemeldet war explizit die Vermittlung von Ferienwohnungen. Hierbei handelt es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO - "Vermittlung von Unterkünften"), aber nicht um eine Tätigkeit i. S. v. § 34c GewO. Von sonstigen Vermittlungstätigkeiten war in der Anmeldung ja wohl nicht die Rede. Wenn die Gewerbetreibende ihre Tätigkeit jetzt erweitert (z. B. um die Vermittlung von Wohnräumen), ist selbstverständlich eine Gewerbe-Ummeldung erforderlich.
Andererseits ist sie natürlich nicht verpflichtet, von der erteilten Erlaubnis nach § 34c auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Wenn sie die Maklererlaubnis aus irgend welchen Gründen nur "auf Vorrat" haben will - bitteschön. Das sollte aber im Gespräch möglichst zweifelsfrei geklärt werden.
Sollte dann (z. B. auf Grund entsprechender Inserate) festgestellt werden, dass tatsächlich auch andere Objekte als Ferienwohnungen vermittelt werden, ohne dass eine Ummeldung erfolgt ist, läge eine (vorsätzliche) Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 GewO vor.



Geschrieben von Roesje am 13.11.2015 um 08:27:

  RE: Bezeichnung für Maklergewerbe

Zitat:
Original von Bibo

Sie ist der Meinung, die Bezeichnung 'Vermittlung' umfasst eine Maklertätigkeit, auch wenn diese bisher nicht ausgeübt wurde.


Ach herrlich, was die Leute immerzu meinen....

Dazu kenne ich einen schönen provokanten Spruch: "Ein Bettnässer meint auch, er hätte geschwitzt." großes Grinsen

Nein, Spaß beiseite. Ich schließe mich da meinen Vorrednern an!
Wenn sie die Maklertätigkeit nach §34c GewO ausübt, dann hat sie das auch per Gewerbeummeldung anzuzeigen. Punkt. Keine Diskussion!

Ich frage mich, was sie denn für ein Problem damit hat? Eine Gewerbeummeldung tut doch nicht weh.

Ich würde die gute Dame nochmal befragen zu den o.g. Fragestellungen der Kollegen und wenn sie dann immer noch bockt, die Gewerbeummeldung im Zwangsgeldverfahren erwirken und wenn sie dann da ist, je nach dem vielleicht ein Bußgeld als Schmankerl...meistens merken die Leute dann, dass das, was sie "meinen" nicht so ganz der Realität entspricht.


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