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Geschrieben von Sonnenschein82 am 09.11.2015 um 16:02:

  GmbH in Liquidation (Meldung erforderlich?)

Hallo liebe Kollegen,

ich habe aktuell eine Meldung vom Amtsgericht zu einer GmbH, die sich nun in Liquidation befinden soll.
Nun kam unter mir und meinen Kollegen die Frage auf, ob hier evtl. eine Gewerbemeldung erforderlich ist. Eine Kollegin war vor kurzem auf einem Seminar und ist sich nicht mehr sicher.
Muss der Liquidator hier tatsächlich die bisherige GmbH abmelden und die GmbH i.L. mit der Tätigkeit "Vermögensverwertung" oder "Liquidationsverfahren eröffnet seit..." anmelden?

Bisher hatte ich noch nie eine Gewerbemeldung mit dem Zusatz "i. L." erhalten.
Leider habe ich hier auf die Schnelle auch nichts über die Suchfunktion gefunden.

Wünsche allen einen ruhigen Dienst und baldigen Feierabend!



Geschrieben von sme40 am 10.11.2015 um 09:06:

 

Meiner bescheidenen Meinung nach bleibt alles wie es ist. Die juristische Person muss dann abgemeldet werden, wenn die Liquidation abgeschlossen und die Löschung beim AG erfolgt ist. Ein Ab- oder Ummeldegrund liegt bei Liquidation nicht vor.
Zudem ist die Vermögensverwertung und der Hinweis auf die Liquidation keine gewerbliche Tätigkeit.

Gruß aus Mittelhessen



Geschrieben von Rheinhesse am 11.11.2015 um 16:02:

  RE: GmbH in Liquidation (Meldung erforderlich?)

Moin aus Rheinhessen,

Eine aufgelöste Gesellschaft besteht grundsätzlich fort, allerdings hat sich der Gesellschaftszweck der Gesellschaft geändert. Dieser ist nunmehr nicht mehr auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, d. h. auf die Realisierung der Aktiva und die Begleichung der Verbindlichkeiten.

Hierdurch ist die Firma in der Regel nicht mehr gewerblich tätig. Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit.

Ausgenommen sind
• die Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Bergbau),
• die freien Berufe (Tätigkeiten für deren Ausübung zwingend ein Abschluss einer FH, TH oder Universität benötigt wird – z. B. Anwälte, Notare, Steuerberater) und
• die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.



Nach unserer Auffassung liegt bei der Realisierung der Aktiva (z. B. durch Veräußerung des Geschäftsvermögens) der Ausnahmetatbestand der bloßen Verwaltung und Nutzung des Vermögens der Gesellschaft vor und durch den Wegfall der werbenden Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, so dass eine anzeigepflichtige Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr ausgeübt wird.
´
(Auszug aus dem letzten Anschreiben an eine GmbH i. L. )



Geschrieben von Thomas Mischner am 12.11.2015 um 08:12:

 

Hallo,

vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:

„Die Auflösung der XXX-GmbH bewirkte, dass der Zweck der Gesellschaft seither auf ihre Abwicklung gerichtet war, die nach § 70 GmbHG u.a. darin besteht, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, ihre Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ergibt sich daraus, dass die aufgelöste Gesellschaft rechtlich noch Gewerbetreibende sein kann. Denn den Liquidatoren ist jedes Geschäft gestattet, das der Abwicklung, Verwaltung und Sicherstellung des Gesellschaftsvermögens dient, wobei das Ziel der Liquidation zu beachten ist, die Gläubiger zu befriedigen und für die Gesellschafter eine möglichst hohe Liquidationsquote zu erzielen. In diesem Rahmen ist auch die Eingehung neuer "werbender" Geschäfte zulässig … .“
BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, Az.: 1 C 3/93

Eine Anzeigepflicht sehe ich daher nicht.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 30.05.2016 um 16:59:

  GmbH in Liquidation

blöde Frage zum Feierabend: kann eine Firma, die wegen eines Insolvenzverfahrens aufgelöst ist wegen eine Insolvenzverfahrens noch verkauft werden?
Danke und allen einen schönen Feierabend



Geschrieben von Civil Servant am 31.05.2016 um 08:59:

 

Hier dürfte es auf die Details ankommen. Ist vom Verkauf einer GmbH die Rede, geht es sicherlich um die Gesellschaftsanteile. Ich wüsste nicht, was deren Verkauf verhindern sollte. Fraglich ist allerdings, was die Anteile im Insolvenzverfahren noch wert sein sollen.

Ander sieht die Sache aus, wenn es um Vermögensgegenstände der Fa. geht. Da dürfte allein der Insolvenzverwalter die Finger drauf haben.



Geschrieben von Emsland am 08.08.2016 um 09:37:

 

Moin Moin

bei mir befand sich eine GmbH in Liquidation. Diese ist nun beendet und der Liquidator möchte die GmbH jetzt abmelden. Er verlangt aber, dass in die Gewerbeabmeldung das Kürzel i.L. hinter den Namen der juristischen Person kommt. Habe ich vorher noch nie gesehen. Kann ich das so machen?



Geschrieben von Rheinhesse am 08.08.2016 um 11:20:

 

Moin aus Rheinhessen,
in den Handelsregistern werden Firmen (jur.P.) die in Liquidation sind regelmäßig mit dem Zusatz i. L. (in Liquidation) versehen. Diese Namensänderung übernehme ich immer in das Gewerberegister, da dieser Name von der Firma auch im Schriftverkehr geführt werden muss.



Geschrieben von Roesje am 09.11.2020 um 11:18:

 

Moin

Ich möchte mich hier mal mit meiner Frage dran hängen:

Ich habe jetzt eine Bekanntmachung vom AG auf dem Tisch, dass ein Unternehmen, welches vorher in der Nachbarstadt ansässig war, seine Geschäftsanschrift geändert hat, zu uns hin. Allerdings wurde gleichzeitig die Gesellschaft aufgelöst und befindet sich i.L.

Die neue Geschäftsanschrift ist die Privatanschrift des GF bzw. Liquidators.

Hatte jemand sowas schon mal und wie geht ihr mit sowas um? Anmeldung wegen Verlegung oder macht ihr gar nichts mehr?

Ich tendiere, auch wegen den vorherigen Beiträgen, eher dazu, nichts mehr zu veranlassen. Ich finde es schon super, dass diese Änderung überhaupt im HR eingetragen wurde. Hatte ich hier auch schon anders (Unternehmen i.L. und unter Betriebsstätte/Geschäftsanschrift nicht mehr zu erreichen).

Danke



Geschrieben von HBinder am 09.11.2020 um 15:27:

 

Hallo,

Liquidation bedeutet nicht automatisch, dass der Betrieb eingestellt wurde. Es können weiterhin noch neue Geschäfte eingegangen werden, die der Geschäftsabwicklung dienen. Deshalb würde ich schon bei der Gesellschaft nachhaken, ob und inwieweit sie noch eine Geschäftstätigkeit entfaltet, nach der sie als Gewerbetreibende einzustufen ist. Ggf. wäre dann eine Gewerbe-Anmeldung mit der neuen Geschäftsanschrift zu machen.

Grüße
HBinder



Geschrieben von Roesje am 10.11.2020 um 10:18:

 

Danke

Dann nehme ich mal freundlich Kontakt auf in der Hoffnung, dass das Unternehmen sich meldet.



Geschrieben von SonjaB am 23.08.2023 um 10:03:

 

Ich habe eine GmbH & Co. KG, wo die Gesellschafterin (GmbH) von Amts wegen gelöscht wurde (Vermögenslosigkeit). Im Handelsregisterauszug zur GmbH & Co. ist eingetragen, dass die Gesellschaft nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wurde.
Die Gmbh & Co KG muss ja gemeldet bleiben. Aber was trage ich jetzt als Gesellschafter ein?



Geschrieben von Bendino am 23.08.2023 um 11:40:

 

Zitat:
Original von SonjaB
Ich habe eine GmbH & Co. KG, wo die Gesellschafterin (GmbH) von Amts wegen gelöscht wurde (Vermögenslosigkeit). Im Handelsregisterauszug zur GmbH & Co. ist eingetragen, dass die Gesellschaft nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wurde.
Die Gmbh & Co KG muss ja gemeldet bleiben. Aber was trage ich jetzt als Gesellschafter ein?


Nach meinem Kenntnisstand ist die Löschung von Amts wegen durch die Gewerbebehörde ist rückgängig zu machen.

Nach einer Auflösung infolge der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG bleibt die Gesellschaft rechts- und parteifähig (vgl. MüKo-GmbH/Berner, 4. Aufl. 2022, § 60 Rn. 123 m.w.N.). Erst nach Abschluss des Amtslöschungsverfahrens nach § 394 FamFG gilt die Gesellschaft als nicht mehr existent.


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