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Geschrieben von petergaukler am 19.10.2015 um 09:33:

  BW.- Änderung des Landesglücksspielgesetzes !

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode
Drucksache 15 /7443 29. 09. 2015

Ausgegeben: 08.10.2015

Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes


Auf Grund des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 – ist die Übergangsregelung des § 51 Absatz 4 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) zu ändern. Diese Bestimmung regelt unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, dass und wie lange Betreiberinnen und Betreiber bestehender Spielhallen, die bereits über eine Erlaubnis nach altem Recht (Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung) verfügen, ihre Betriebe noch auf der Basis der bis- herigen Erlaubnis fortführen dürfen, bevor sie eine Erlaubnis nach neuem Recht (§ 41 LGlüG) benötigen. Der Staatsgerichtshof hat an dieser Bestimmung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zum einen die Anknüpfung an den nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag maßgebenden Stichtag beanstandet, der im Landesglücksspielgesetz unverändert übernommen wurde. Dies ist der 28. Oktober 2011. An diesem Tag wurde der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über den Entwurf eines Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages gefasst. Zum andern wurde beanstandet, dass die Übergangsregelung darauf abstellt, ob bis zu diesem Zeitpunkt die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt worden ist. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs wäre hingegen eine Regelung verfassungsgemäß, die beim Stichtag in zeitlicher Hinsicht auf die erstmalige amtliche Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages abstellt; eine solche Veröffentlichung erfolgte jedoch erst mit der Ausgabe der Landtags-Drucksache 15/849 am 18. November 2011 und der dort enthaltenen Information der Landesregierung über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Als sachlicher Anknüpfungspunkt für den Bestandsschutz ist nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs schon auf den Erlaubnisantrag nach § 33 i der Gewerbeordnung bis zu diesem Zeitpunkt abzustellen, wenn die Erlaubnis in der Folge erteilt wurde. Für eine entsprechende Neuregelung der Übergangsbestimmung des § 51 Absatz 4 Sätze 1 und 2 LGlüG hat der Staatsgerichtshof dem Landesgesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 gesetzt.


Daneben sind auf Grund des oben genannten Urteils des Staatsgerichtshofs Anpassungen im Bereich der Spielersperre in Spielhallen erforderlich, um bis zur Etablierung eines möglichst umfassenden zentralen Sperrsystems im Land betroffenen Spielerinnen und Spielern zumindest eine Sperrung durch die Betreiberin beziehungsweise den Betreiber der jeweiligen Spielhalle zu ermöglichen. Darüber hinaus haben die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen beim Vollzug einen punktuellen Anpassungsbedarf bei einigen Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes aufgezeigt, dessen Umsetzung aus Anlass des vorliegenden Änderungsgesetzes erfolgen und eine Klarstellung der einschlägigen Bestimmungen beziehungsweise eine Verbesserung des Vollzugs bewirken soll. Das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (AGZensG 2011) ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Aus heutiger Sicht kann auf Grund der anhängigen Klageverfahren von Gemeinden gegen die Feststellungsbescheide des Statis tischen Landesamtes gemäß § 2 AGZensG 2011 nicht davon ausgegangen werden, dass bis zu diesem Termin die Einwohnerzahlen aller Gemeinden rechtskräftig festgestellt sind. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll daher die Gültigkeit des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.(???)

Die Vorgaben des Staatsgerichtshofs zum zeitlichen und sachlichen Anknüpfungspunkt der Stichtagsregelung in § 51 Absatz 4 LGlüG werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wie vom Gericht vorgegeben umgesetzt. Die anderen Länder haben keine Einwände dagegen erhoben, dass Baden-Württemberg damit inhaltlich von der Stichtagsregelung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages abweicht, weil die Abweichung den bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben im Urteil des Staatsgerichtshofs geschuldet ist. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll die Gültigkeit des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

Mit Rücksicht auf das vorstehend erwähnte Urteil des Staatsgerichtshofs bestehen keine Alternativen; es ist gemäß den Vorgaben des Gerichts umzusetzen. Zur Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 gibt es keine Alternative, da nur durch eine Verlängerung der Gültigkeit Rechtssicherheit geschaffen werden kann.
D. Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks
Die Änderung der Übergangsregelung des § 51 Absatz 4 Sätze 1 und 2 LGlüG hat zur Folge, dass eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Spielhallen im Land geringe Anzahl von Betrieben (rund 80 von insgesamt etwa 2 200 Betrieben) erst ab dem 1. Juli 2017 die strengeren Vorgaben des neuen Rechts einhalten muss, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzession und den vorgeschriebenen Mindest abstand zu anderen Spielhallen (§ 42 Absätze 1 und 2 LGlüG). Der im Zusammenhang mit der Spielersperre anfallende Aufwand bei den Spielhallenbetreibern dürfte sich schon angesichts dessen, dass hierfür keine aufwändigen Vorgaben gemacht werden, als gering zu veranschlagen sein. Bei den Beratungsstellen dürften für die zur Aufhebung einer Spielersperre benötigten Bescheinigungen keine Kosten anfallen, da diese ohnehin entsprechende Beratungsleistungen bereits im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben erbringen.


Von einem Nachhaltigkeitscheck für die beabsichtigte Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 wurde nach Nummer 4.3.4 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV-Regelungen) abgesehen, da die Regelung erhebliche Auswirkungen auf die in der Anlage 2 zur VwV-Regelungen genannten Zielbereiche nicht erwarten lässt. Aspekte der Nachhaltigkeit und der Gleichstellung von Mann und Frau sind von den vorgesehenen Gesetzesänderungen nicht berührt.




pg.


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