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Geschrieben von Garvert am 08.10.2015 um 10:53:

  Löschung einer GmbH & Co.KG - Abmeldung v.A.w?

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Hallöchen!

Ich bin noch ein Neuling und benöge dringend Rat Weißnicht

Ich bekam eine Mitteilung vom Handelsregister, dass eine GmbH & Co.KG gelöscht wurde.
Die Verwaltungs GmbH ist jedoch lediglich aufgelöst.

Bei der Löschung einer GmbH melde ich von Amts wegen ab - habe ich hier bereits durch zahlreiche Beiträge erkennen können

Aber wie ist das nun mit dieser GmbH & Co.KG?


Grüße aus Bocholt!!



Geschrieben von Parnitzke am 08.10.2015 um 15:37:

  RE: Löschung einer GmbH & Co.KG - Abmeldung v.A.w?

Hallo,

ich gehe davon aus, dass die Verwaltungs GmbH Komplementär der (im Handelsregister gelöschten) GmbH & Co.KG ist und damit Gewerbetreibende.

Die Verwaltungs GmbH als Gewerbetreibende ist aufgelöst. Eine aufgelöste GmbH besteht weiter fort, sie wird abgewickelt (Verwertung des Vermögens etc.). Erst wenn die Abwicklung beendet ist, wird auch die gewerbliche Betätigung eingestellt und eine Gewerbeabmeldung ist zu erstatten. Die Gesellschaft wird nach Beendigung der Abwicklung im Handelsregister gelöscht.

Also die Abwicklung der Verwaltungs GmbH abwarten.



Geschrieben von Civil Servant am 09.10.2015 um 08:43:

  RE: Löschung einer GmbH & Co.KG - Abmeldung v.A.w?

Zitat:
Original von Parnitzke
Hallo,

ich gehe davon aus, dass die Verwaltungs GmbH Komplementär der (im Handelsregister gelöschten) GmbH & Co.KG ist und damit Gewerbetreibende.

Die Verwaltungs GmbH als Gewerbetreibende ist aufgelöst. Eine aufgelöste GmbH besteht weiter fort, sie wird abgewickelt (Verwertung des Vermögens etc.). Erst wenn die Abwicklung beendet ist, wird auch die gewerbliche Betätigung eingestellt und eine Gewerbeabmeldung ist zu erstatten. Die Gesellschaft wird nach Beendigung der Abwicklung im Handelsregister gelöscht.

Also die Abwicklung der Verwaltungs GmbH abwarten.


Dem stimme ich zu, wobei die in Auflösung befindlichen Firmen oft kein Gewerbe mehr betreiben dürften, so dass es durchaus Sinn machen kann, die Fa. zur Abmeldung aufzufordern. Noch - so glaube ich - haben wir einen oder mehrere GF, die zur Vertretung berufen sind und handeln können. Nach der Löschung ist das nicht mehr der Fall.



Geschrieben von Garvert am 09.10.2015 um 08:56:

 

Danke

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Also den Gesellschafter der Verwaltungs GmbH habe ich bereits zur Abmeldung der GmbH & Co.KG aufgefordert - jedoch reagierte er darauf nicht Augen rollen

Kann ich dem Gesellschafter (es ist nur einer) noch mit einem Bußgelverfahren oder Verwaltungszwang auf den Zahn fühlen - oder geht das nicht, da die GmbH & Co.KG bereits gelöscht ist?



Geschrieben von Civil Servant am 09.10.2015 um 09:21:

 

Der Gesellschafter einer GmbH interessiert uns nicht. Wir haben uns nur an den Geschäftsführer zu wenden. Nur der ist zur Vertretung berechtigt.



Geschrieben von Parnitzke am 09.10.2015 um 09:25:

 

Hallo,

wenn eindeutig die Behörde die Gewerbeaufgabe der Verwaltungs- GmbH nachgewiesen werden kann, dann kann auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn der Aufforderung zur Abmeldung nicht nachgekommen wird. Halte ich aber schwierig, bei einer aufgelösten GmbH. Wir hatten mal einen Fall, da hatte der bevollmächtigte Rechtsanwalt mitgeteilt, dass die Gesellschaft die Gewerbetätigkeit noch nicht beendet hat und deshalb auch die Abmeldung durch deren gesetzlichen Vertreter nicht erfolgt, wobei ihm zuzustimmen war.


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