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Geschrieben von Madeleine am 08.10.2015 um 10:41:

  Umschlagsplatz

Hallo alle zusammen,

ich habe bei mir folgende Anfrage zur Gewerbeanzeige.

Eine Firma fährt in ganz Deutschland. An bestimmten Stellen nutzen Sie Rampen und Stellplätze als Umschlagsplatz. Sie habe diese Plätze nie als Betriebsstätte angezeigt.

Vor einer ganzen Weilen wurden sie von einem Gewerbeamt aufgefordert an eine Betriebsstätte anzumelden. Seitdem meldet die Firma diese Plätze an.

Nun riefen sie mich an zum anmelden, haben mir alles erklärt und ich habe gesagt, eine Anmeldung ist nicht nötig.

Meine Auffassung:

Die LKWs treffen sich dort zum umladen und das wars. Es gibt kein Büro, niemand wird dort angetroffen. Die Firma sagte sogar, Umsatz wird dort auch nicht gemacht.

Was ist denn nun richtig?



Geschrieben von Thomas Mischner am 08.10.2015 um 13:09:

 

Hallo,

da ich mir noch nicht ganz sicher bin, wie ich mir den Sachverhalt vorzustellen habe, vor einer Antwort noch ein paar Nachfragen:
Wurden die „Umschlagplätze“ von dem betreffenden Unternehmen eingerichtet und werden sie ausschließlich von diesem genutzt?
Ist dort überhaupt etwas wie eine „Einrichtung“ vorhanden oder handelt es sich lediglich um öffentlich zugängliche Plätze, an denen jeder sein Fahrzeug parken, be- und entladen kann?
Wird nur zwischen verschiedenen Fahrzeugen desselben Unternehmens umgeladen oder werden Transportgüter an andere Unternehmen übergeben bzw. von ihnen übernommen?



Geschrieben von Madeleine am 08.10.2015 um 13:27:

 

Hallo,

der Umschlagsplatz befindet sich in meinem Fall auf dem Gelände einer anderen Firma, da sie die Rampe nutzen. Umgeladen wird von einem zu anderen LKW der gleichen Firma. Für die Nutzungen zahlen sie der anderen Firma wohl ein Obolus.



Geschrieben von Thomas Mischner am 08.10.2015 um 13:38:

 

Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Anzeigepflicht.
In Betracht gekommen wäre eine unselbständige Zweigstelle. Voraussetzung hierfür ist, dass es eine für den Gewerbebetrieb genutzte Anlage oder Einrichtung gibt, die unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient.
Es ist schon fraglich, ob eine schlichte Verladerampe überhaupt als unselbständige Zweigstelle in Frage kommt (das müssen wir hier zum Glück nicht entscheiden), aber da nur unternehmensintern umgeladen wird, dient der Umschlagplatz nicht unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen und ist schon deshalb keine anzeigepflichtige Betriebsstätte.


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