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Geschrieben von Steffko007 am 25.09.2015 um 11:24:

  Änderung der Tätigkeit bei einer UG

Hallo,

ich hätte eine Frage wie ist es zu handhaben wenn sich die Tätigkeit einer UG ändert. Muss der GF auch erst zum Notar um die neuen Tätigkeiten im HR eintragen lassen zu können oder kann ich einfach die Tätigkeit im Zuge einer Ummeldung ändern ohne das diese im HR geändert wurden?

Danke und Liebe Grüße aus Fürth



Geschrieben von Thomas Mischner am 28.09.2015 um 08:18:

  RE: Änderung der Tätigkeit bei einer UG

Hallo,

die Änderung der Tätigkeit ist nach § 14 Abs. 1 GewO mit einer Ummeldung anzuzeigen.
Der im Handelsregister eingetragene Gegenstand des Unternehmens ist nicht unbedingt mit der konkret ausgeübten Tätigkeit gleichzusetzen, sondern in der Regel weiter gefasst. Welche rechtlichen Folgen es hat, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft nicht mehr vom Gegenstand des Unternehmens abgedeckt wird, ist eine Frage des Handels- bzw. GmbH- Rechts und nicht des Gewerberechts. Die Frage wird deshalb in diesem Forum wahrscheinlich nicht beantwortet werden können.



Geschrieben von Civil Servant am 28.09.2015 um 09:20:

  RE: Änderung der Tätigkeit bei einer UG

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Die Frage wird deshalb in diesem Forum wahrscheinlich nicht beantwortet werden können.


... es sei denn, es liest jemand von der Rechtsabteilung einer IHK mit



Geschrieben von J. Simon am 29.09.2015 um 08:04:

 

Also ich denke, da ist es am sinnvollsten beim Registergericht mal nachzufragen bzw. im GmbH-Gesetz mal nachzusehen.

VG J. Simon



Geschrieben von Delius am 29.09.2015 um 08:07:

 

Hallo aus Helmstedt,

aber letztlich ist es doch die Eigenverantwortlichkeit des/der Gewerbetreibenden, evtl. erforderliche Erlaubnisse o.ä. unabhängig von der Gewerbeanzeige einzuholen.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Civil Servant am 29.09.2015 um 09:00:

 

Zitat:
Original von Delius
aber letztlich ist es doch die Eigenverantwortlichkeit des/der Gewerbetreibenden, evtl. erforderliche Erlaubnisse o.ä. unabhängig von der Gewerbeanzeige einzuholen.


Rechtlich ist dem so.

Ein Gewerbeamt kann aber seine Kompetenz zeigen und damit auch beim Bürger punkten, wenn es auf Fußangeln hinweist, die in anderen Rechtsbereichen liegen. In bestimmten Fällen kann der Gewerbetreibende hierbei sogar vor Existenz bedrohenden Situationen bewahrt werden.

Bei uns heißen die Abteilungen bei den Kommunen, die die Gewerbemeldungen entgegennehmen oft "Bürgerbüro". Wenn das nicht eine Worthülse bleiben soll, sollte man den Betroffenen weiterhelfen.

Im Übrigen gilt auch: Man sollte durchaus Informationen an andere Stellen weitergeben, wenn man Anlass für die Vermutung hat, dass deren Rechtsvorschriften verletzt sind.



Geschrieben von BE-DE am 29.09.2015 um 09:14:

 

Moin Moin von der D...

stimme dir sowas von zu Applaus Applaus Applaus Klasse Frank!

Hast Du auch noch toll ausgedrückt, für jeden verständlich.



Geschrieben von Delius am 29.09.2015 um 09:27:

 

Hallo aus Helmstedt,

mein Statement in dieser Sache soll nicht so verstanden werden, als dass uns diese Dinge egal sind.

Wir weisen schon im Vorfeld auf evtl. Fallstricke hin und versuchen zu helfen.

Wofür uns auch immer wieder gedankt wird.

Aber letztlich muss jeder Gewerbebetrieb schon für sich selbst agieren.

Mit Grüßen aus Helmstedt


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