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Geschrieben von dieter am 24.09.2015 um 11:58:

  Gaststättenerlaubns bei Insolvenz?

Gaststättenerlaubis bei Insolvenz?

Moin
Ich bin gerade mit meinem SGL unterschiedlicher Meinung wegen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis:
Sachverhalt: ein Gaststättenbetreiber beantragt eine Erlaubnis nach § 2 GastG, da sich noch "Schulden" angehäuft haben, wurde ihm nur eine befristete Erlaubnis von 3 Monaten erteilt, mit der Auflage, die Schulden innerhalb der 3-Monatsfrist erheblich zu tilgen. Jetzt, ca. eine Woche VOR Ablauf der befristeten Erlaubnis, legt der Gaststättenbetreiber eine Insolvenzeröffnung vor und teilt mit, dass sich u. a. seine Schulden nicht verringert hätten.
Die Gewerbeordnung verbietet zum Schutz des Betroffenen ja eine Gewerbeuntersagung bei eröffneter Insolvenz. Ich bin der Meinung, dass wir, unabhängig von der Gewerbeordnung, keine unbefristete Erlaubnis oder befristete Erlaubnis mehr ausstellen können und dürfen. Mein SGL ist jedoch der Meinung, dass wir hier, Analog zur Gewerbeordnung, handeln und eine unbefristete Erlaubnis erteilen müssten. Ich gehe davonaus, dass die finanzielle Situation des Betroffenen hierdurch nicht verbessert wird und die öffentlich rechtlichen Verpflichtungen weiter in Verzug geraten. Wie ist hier der Meinung und Erfahrung der Forum-Mitglieder?? Weißnicht

Bitte gebt mal Rückmeldung
Danke



Geschrieben von Runge am 24.09.2015 um 12:34:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

wir arbeiten in Nds. zwar nicht mehr nach dem Bundes-GastG, ich bin aber der Meinung, dass es danach keine Grundlage für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis mit dem Ziel, die finanzielle Entwicklung zu beobachten, gibt. Wenn die finanzielle Situation zum Erlaubniszeitpunkt nicht geordnet war, hätte versagt werden müssen.

Die Einlaitung des Insolvenzverfahrens deutet auch auf ungeordnete finanzielle Verhältnisse, also einen Versagungsgrund hin.

§ 12 GewO bedeutet jedenfalls nicht, dass eine beantragte Gaststättenerlaubnis nicht abgelehnt werden darf! Von "Erlaubnis erteilen müssen" kann schon gar keine Rede sein.

Regina Runge



Geschrieben von Blackhunter am 24.09.2015 um 12:58:

 

Moin und Hallo,

dem kann ich nur beipflichten. Wenn die befristete Erlaubnis ausläuft und die Erteilung einer neuen (befristeten oder unbefristeten) ansteht, müssen die zu diesem Zeitpunkt relevanten Prüfungen der Zuverlässigkeit durchgeführt werden.
Liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit begründen, kann keine weitere Erlaubnis erteilt werden.

Freundliche Grüße aus dem
Main-Taunus-Kreis



Geschrieben von SteBa am 24.09.2015 um 13:41:

 



Ich stimme meinen Vorrednern zu. Der § 12 GewO käme meines Erachtens nur zum Tragen, wenn es um ein Erlaubniswiderrufsverfahren gehen würde.

Durch das Insolvenzverfahren wird bestätigt, dass sich der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen befindet und wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Dies stellt einen Ablehnungsgrund dar.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Kewi am 24.09.2015 um 13:42:

 

Kann nur unterstreichen, was Kollegin Runge und Kolleg Blackhunter geschrieben haben!



Geschrieben von Franzose am 24.09.2015 um 13:56:

 

Ein freundliches "Hallo" in die Runde!!!

Wir hier in Brandenburch arbeiten zwar auch nach einem Landes-GastG (leider ohne Erlaubnis), der Meinung meiner Kollegen kann ich mich aber nur anschließen.
Ich würde allerdings noch ein Stück weiter gehen...!

Ich gehe mal davon aus, dass der Betreffende weder gegen die Befristung (also den VA an sich), noch gegen die (durchaus berechtigte) Auflage Rechtsmittel eingelegt hat, der VA also bestandskräftig geworden ist und damit die Erlaubnis nach den drei Monaten erlischt.

Selbst wenn er einen erneuten Antrag auf befristete oder unbefristete Erlaubnis stellen würde, müssten Sie diesen ja wegen des laufenden Ins.-Verfahrens und der dadurch eindeutig vorliegenden ungeordneten Vermögensverhältnisse und somit offensichtlicher persönlicher Unzuverlässigkeit ablehnen. Sie haben ja selbst angemerkt, dass bei dieser Sach- und Rechtslage keine neue Erlaubnis, welcher Art auch immer, in Frage kommt!

Sie haben zwar recht, dass es schwierig ist, ein GU-Verfahren bei laufendem Ins.-Verfahren zu führen (ist ja leider nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, hab ich allerdings auch schon durchgezogen), aber Sie sind doch in Ihrem konkreten Fall gar nicht im Dunstkreis des 35 GewO. Wieso wollen Sie denn ein Gewerbe untersagen, dass mit Ablauf der Befristung und ohne neue Erlaubnis eh nicht mehr ausgeübt werden darf?! Entweder der gute Mann meldet das Gewerbe selbst ab, oder aber Sie tun das von Amts wegen (unabhängig von einem etwaigen Owi-Verfahren). Dem steht doch das Ins.-Verfahren in keiner Weise entgegen?!

In diesem Sinne,

schöne Grüße aus dem heut mal sonnigen Oderbruch an den "Rest der Republik" , der



Geschrieben von dieter am 25.09.2015 um 12:45:

  Dank ans Forum

Danke für die Beiträge, sie waren für mich hilfreich



Geschrieben von Civil Servant am 28.09.2015 um 09:30:

  RE: Dank ans Forum



§ 12 GewO dürften über den Umweg § 31 GastG-Bund gelten.

In der Tat wird hier weder etwas zurückgenommen, noch widerrufen, so dass die vorl. Gaststättenerlaubnis auslaufen kann.

Ich möchte aber noch auf etwas Grundsätzlicheres abstellen. Vor längerer Zeit habe ich einmal gelesen, dass es im Gewerberecht keine Bewährung gibt. M. E. hätte deswegen schon die vorl. Erl. nicht erteilt werden dürfen.

Dass man den Leuten Zeit gibt, ungeordnete Vermögensverhältnisse zu beseitigen kann es nur bei Fragen des Widerrufs geben, nicht aber schon in der Phase einer Antragstellung.


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