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Geschrieben von Kirchhainer am 16.09.2015 um 08:39:

Fragezeichen Anmeldung einer ausländischen Firma

Guten Morgen,

welche Unterlagen sowie Gebühren sind notwendig, wenn ein Betrieb, dessen Hauptniederlassung sich in Tunesien befindet (Inhaber ist auch dort wohnhaft), in Deutschland eine Zweigniederlassung oder unselbst. Zweigstelle anmelden möchte. Es handelt sich evtl. um ein Lager oder ein Geschäft mit Textilien.

Der Inhaber der Firma wohnt in Tunesien und bleibt auch dort. Dieser wird hier in Deutschland durch eine andere Person vertreten, die hier bei uns vorgesprochen hatte.

Habe schon mal in der Verwaltungsvorschrift nachgesehen. Ist eine Aufenthaltsgenehmigung (sh. unter Pkt. 5.4) auch bei erlaubnisfreien Tätigkeiten nachzuweisen und auch von Gewerbetreibenden, die nicht in Deutschland wohnen ? Welche Unterlagen sind noch erforderlich ?

Vielen Dank im Voraus.

Grüße aus Kirchhain



Geschrieben von tizer am 28.09.2015 um 21:45:

 

Hast du Infos bekommen ?



Geschrieben von Kirchhainer am 29.09.2015 um 07:43:

 

Nein, leider bisher noch nicht...:-(

Gruß



Geschrieben von Rheinhesse am 29.09.2015 um 07:57:

 

Moin aus Rheinhessen,
derartige Konstellationen hab ich bislang noch nicht gehabt. Ich würde diesen Personenkreis aber an meinen einheitlichen Ansprechpartner verweisen wollen, denn ich meine mich entsinnen zu können, dass genau diese Fälle von den EAP bearbeitet und mit "Laufzetteln" versehen werden sollen. Vielleicht wissen die weiter.
Einen Wohnsitz des Geschäftsinhabers in Deutschland brauche ich aber m. E. nicht, falls die Firma im Handelsregister eingetragen werden soll, würde ich die Eintragung abwarten.
Wenn der Inhaber in Tunesien bleibt, müsste aber ggf. die Frage nach einem Stellvertreter gestellt werden und ggf. eine Stellvertretererlaubnis erteilt werden.



Geschrieben von Kirchhainer am 29.09.2015 um 08:48:

 

Moin,

vielen Dank für die Ausführungen.

M.E. ist der EAP nur im Zuge der Dienstleistungsrichtlinie, d.h. für Unternehmen, die im Unionsbereich ansässig sind, originär zuständig bzw. Vermittler.

In unserem Fall handelt es sich um eine Firma aus Tunesien, die nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie nach EU-Recht fällt.

Handelt es sich um eine einzutragende Firma im Handelsregister, muss diese sich korrekter Weise - falls es sich um eine Zweigniederlassung hier handelt - beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen.

Eine hier in Deutschland vertretungsberechtigte Person muss dann angegeben werden. Diese Person liegt uns inzwischen auch vor und wird die Anmeldung in den nächsten Tagen einreichen.

Wir werden dann wie gewohnt die Gewerbeanmeldung an die Fachbehörden sowie an das zuständige Amtsgericht weiterleiten.

Sollte ich mich mit meinen Ausführungen zur EDLRL geirrt haben, würde ich mich hier um weitere Nachrichten freuen.

Vielen Dank! Danke



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