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Geschrieben von tawei am 30.07.2015 um 09:14:

  Prüfbericht nach § 16 MaBV bei Insolvenz

Hallo aus dem Landkreis Rosenheim,

wir haben von den Gewerbetreibenden mit Tätigkeiten nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO - leider sehr verspätet - die Prüfberichte von 2013 gefordert.

Bei einer Firma ist es nun so, dass sie im Jahr 2013 Tätigkeiten ausgeführt hat aber nun seit Mai 2015 Insolvenz angemeldet hat und somit keinen Prüfbericht erstellen lassen kann.

Ich habe mich auch schon mit der zuständigen Insolvenzverwalterin in Verbindung gesetzt. Diese bestätigte mir die Ausübung der o.g. Tätigkeiten und die Insolvenz der GmbH.

Könntet Ihr mir vielleicht weiterhelfen? Muss die GmbH die Prüfberichte noch nachreichen?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Grüße Tamara



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 30.07.2015 um 10:50:

  RE: Prüfbericht nach § 16 MaBV bei Insolvenz

Hallo aus der Spargelstadt,

also ich bin der Meinung, dass der Prüfbericht so gesehen zur Prävention zukünftiger Fehler dient. Da der Betrieb nun Insolvenz angemeldet hat scheint er ja aus irgendwelchen Gründen nicht richtig gearbeitet zu haben und wird wahrscheinlich die GmbH irgendwann abmelden. Also wozu dann noch die ganze Arbeit... Formulier

ich würde erstmal den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Sofern eine weitere Geschäftstätigkeit nicht gestattet wird hat sich das Problem ehh von selbst gelöst großes Grinsen



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.07.2015 um 11:13:

 

Da bin ich anderer Meinung. Es gibt m. E. überhaupt keinen Grund, ein Unternehmen wegen der Insolvenz von der Prüfungspflicht zu entbinden. Im Insolvenzverfahren wurde das Unternehmen offenbar - auf Grund eines entsprechendes Gutachtens - für fortführungswürdig befunden. Eine Betriebseinstellung ist daher nicht zu erwarten. Nebenbei bemerkt kann sich ein Insolvenzverfahren auch durchaus einige Jahre hinziehen.
Die Pflichtprüfung soll sicherstellen, dass das Unternehmen seine Pflichten aus der MaBV ordnungsgemäß erfüllt, die insbesondere dem Schutz der Auftraggeber dienen. Weshalb ausgerechnet die Auftraggeber eines insolventen Unternehmens weniger schutzbedürftig sein sollen, verstehe ich nicht.
Um einen Vergleich zu ziehen: ein insolventer Transportunternehmer wird sicherlich auch nicht von der Pflicht entbunden, seine Fahrzeuge der Hauptuntersuchung zu unterziehen.



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 30.07.2015 um 11:27:

 

aber ist es denn erfolgsversprechend ihn im Hinblick auf die Kosten einer solchen Prüfungspflicht zu unterziehen und dann gegen den Gewerbetreibenden ggf. sogar eine Owi einzuleiten, wenn er ohnehin schon Zahlungsunfähig ist?



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.07.2015 um 11:50:

 

Wenn das Unternehmen in der Insolvenz weitergeführt wird, scheint die Fortführung des Betreibers aus der Sicht des Gutachters und er Gläubigerversammlung ja wirtschaftlich sinnvoll zu sein. Dann sind selbstverständlich auch alle damit verbundenen öffentlich- rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Weshalb sollte es da einen "Bonus" zu Lasten der Allgemeinheit (und insbesondere des Verbraucherschutzes) geben?



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 30.07.2015 um 11:55:

 

klingt sehr plausibel... Kopfkratz großes Grinsen

vielen dank für diese Diskussion....

das Argument mit der Weiterführung des Gewerbes und einhergehend der daraus folgenden Pflichten hat mir den Knock out gegeben :grins:



Geschrieben von tawei am 30.07.2015 um 12:04:

 

Danke für die bisherigen Antworten. Danke

Dies ist der aktuelle Handelsregistereintrag

b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Rosenheim vom 01.05.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65
GmbHG.

Das heißt doch, dass die GmbH nicht mehr aktiv ist oder? Also somit nicht weiter ausgeführt wird?!

Grüße



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.07.2015 um 13:35:

 

Nein, das heißt es nicht.

Der Einfachheit halber zitiere ich dazu das Bundesverwaltungsgericht:
„Die gewerbliche Betätigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht grundsätzlich beendet, sondern nur nach Maßgabe der Insolvenzordnung beschränkt. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Im Falle der Auflösung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt keine Liquidation, wie aus § 66 Abs. 1 GmbHG folgt, sondern eine Abwicklung nach der Insolvenzordnung. Diese hat nach § 1 InsO das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, zwingt aber nicht zur Beendigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Insolvenzverfahren kann zur vorläufigen Fortführung des Unternehmens des Schuldners führen, wie aus § 157 Satz 1 InsO folgt, oder auch nach Bestätigung eines Insolvenzplanes aufgehoben werden mit der Folge, dass der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder das Recht zur freien Verfügung über die Insolvenzmasse erhält. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleibt danach mit den insolvenzrechtlichen Einschränkungen Gewerbetreibende, …“
(BVerwG, Beschl. V. 18.01.2006, Az.: 6 C 21/05).



Geschrieben von tawei am 30.07.2015 um 13:50:

 

Okay :-)

Jetzt stellt sich nur noch die Frage wie das ganze machbar ist.
Der Geschäftsführer teilte mit, dass er und auch kein Wirtschaftsprüfer an die Unterlagen rankommen.

Sollen wir bis zum Ende der Insolvenz abwarten? Das kann ja, wie oben geschrieben, noch mehrere Jahre dauern.

LG



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.07.2015 um 14:33:

 

Zumindest der Insolvenzverwalter sollte aber über die Unterlagen verfügen, oder wo befinden sich diese?
In diesem Fall muss der Geschäftsführer eben mit dem Insolvenzverwalter kommunizieren und ihm darlegen, dass die GmbH bestimmte Pflichten zu erfüllen hat und der Prüfer dazu Einblick in die Geschäftsunterlagen benötigt.



Geschrieben von Engelchen am 30.07.2015 um 15:00:

 

Hallo zusammen,

wir hatten einen ähnlichen Fall (hinsichtlich der Insolvenz) gerade im Bereich Kehrwesen. Ich würde mir daher die öffentliche Bekanntmachung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angucken.
Sofern ein Verfügungsgebot ausgesprochen wurde ist der Insolvenzverwalter praktisch der neue Geschäftsführer der GmbH ... dementsprechend wäre dann der Insolvenzverwalter für die Vorlage der Prüfberichte verantwortlich (s.a. § 80 InsO). Der alte Geschäfstführer dürfte in einem solchen Fall gar keinen Prüfer mehr beauftragen und Kosten verursachen, der Insolvenzverwalter wäre jedoch dazu verpflichtet...vielleicht hilft das ein wenig weiter!?



Geschrieben von Thomas Mischner am 30.07.2015 um 15:19:

 

Ganz so einfach erscheint es mir nicht. Wir haben das bereits hier im nichtöffentlichen Teil in Bezug auf die Gewerbeanzeige diskutiert.



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 30.07.2015 um 15:23:

 

ich habe leider auf den nichtöffenltichen teil keinen zugriff.... wie kommt man da rein?



Geschrieben von tawei am 31.07.2015 um 09:49:

 

Auf der Startseite kann man das beantragen. Jedoch wird mein Account nicht genehmigt =(


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