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-- Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=1344)


Geschrieben von pmcolonia am 05.12.2006 um 08:06:

  Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Also:

Nun ist die Umsetzung der EG-Richtlinie da. Fragen bleiben für mich trotzdem noch offen.

In der Regelung wird von Erlaubnispflicht geredet und dann von Untersagung. Für mich irgendwie ein Widerspruch. Wie muss ich das verstehen?

Die Zuständigkeitsregelgung für die Erlaubnis und die Registrierung liegt ja wohl bei der IHK.

Einen Hinweis auf die Untersagungszuständigkeit habe ich nicht gefunden.

Habe ich da was überlesen?



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 05.12.2006 um 09:35:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Zitat:
Original von pmcolonia
Einen Hinweis auf die Untersagungszuständigkeit habe ich nicht gefunden.

Habe ich da was überlesen?


...nö, also jedenfalls nicht in §§ 34 d und e.

Die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes ohne Erlaubnis richtet sich dann (Stand: heute) nach §§ 15 Abs. 2, 155 Abs. 2 und hier gibt keine bundeseinheitliche Regelung.

In Schl.-Holstein sieht es so aus:

Nach GewO-ZustVO SH sind die
Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständige Behörden nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung; die Zuständigkeit anderer Behörden nach den Nummern 3.3.1 und 3.6.2 bleibt unberührt

In 3.3.1:
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
und
3.6.2:
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden

heißt es:
nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit diese Behörden für die Zulassung des Gewerbebetriebes zuständig sind.

Fazit in Schleswig-Holstein:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.



Geschrieben von nette.tante am 05.12.2006 um 11:19:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Zitat:
Original von Manfred Milbrodt
Fazit in Schleswig-Holstein:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.


Das wird ja dann überall nicht viel anders aussehen. Toll, dann haben wir wieder die A-Karte. Augen rollen



Geschrieben von pmcolonia am 05.12.2006 um 11:25:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Also:

Deswegen habe ich ja auch nicht verstanden, als einige Forenmitglieder jubelten, endlich eine Erlaubnis für die wir nicht zuständig sind.

Für die Erlaubnis hätten wir wenigstens noch Einnahmen zu verzeichnen gehabt. Die Untersagung/der Erlaubniswiderruf (da weiss ich noch immer noch nicht, was da richtig sein wird. Im Gesetzt habe ich keinen Hinweis drauf gefunden. Die reden von Erlaubnis und dann von Untersagungen, die mitgeteilt werden müssen!??!) kostest uns nur. Dafür sind die Kommunen dann aber zuständig.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 05.12.2006 um 12:14:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Hallo aus Raisdorf,

wenn ich alles richtig gelesen habe, dann haben wir eine 2-Stufen-Zuständigkeit:

1.
Die IHK ist nach § 34 d für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Ebenso für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach §§ 48 ff VwVfG.

2.
Die Unterbindung der Tätigkeit nach § 34 d wg. fehlender Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 oder eine Untersagung nach § 35 wegen Unzuverlässigkeit richtet sich nach § 155 Abs. 2 nach der ZustVO der jeweiligen Länder; also, die örtlichen Ordnungsbehören (Regelfall) oder die Kreisordnungsbehörden.

Im Ergebnis:
Die IHK widerruft rechtskräftig, teilt dies dem OAmt mit, verbunden mit dem belegbarem Hinweis, der macht aber immer noch lustig weiter - nun untersagt man schön wut


P.S.
Eine Anmerkung des Kollegen OJ Neuss zu diesem Thema möchte ich nicht vorenthalten
Sieh es einfach so: Die IHK kriegt die Kohle, aber wir haben den Spaß! Erlaubniserteilung ist doch langweilig.



Geschrieben von nette.tante am 05.12.2006 um 16:46:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Ich will weder die Erlaubniserteilung noch die Unterbindung an der Backe haben... :-(



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 06.12.2006 um 09:15:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Hej aus Hamm,

könnte einer von euch das Ding mal hochstellen? Ich hab es nicht! Und das kann ich nicht haben.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 06.12.2006 um 09:26:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Moin Jörg,

oder



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 06.12.2006 um 12:29:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Danke



Geschrieben von Sigi2910 am 26.04.2007 um 12:07:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Formulier technische Probleme...



Geschrieben von Sigi2910 am 26.04.2007 um 12:11:

  RE: Versicherungsvermittler Erlaubnispflicht

Zitat:
Original von Manfred Milbrodt
Fazit in Schleswig-Holstein:
Da die IHK für die Zulassung zuständig ist, verbleibt (Stand: heute) die Zuständigkeit für die Fortsetzungsuntersagung bei der Kreisordnungsbehörde.


Wir hatten dieser Tage ein Gespräch mit unserer IHK und die sieht sich für die Erlaubniserteilung ebenso zuständig, wie für einen möglichen Widerruf. Dann wollen wir die doch mal tun lassen. Und wir machen weiter nix anderes, als die Anmeldung anzunehmen und zu bestätigen. Allerdings: Für eine Gewerbeuntersagung verbleibt es ja bei unserer Zuständigkeit. Warten wir mal ab, wie die Praxis sich entwickelt.



Geschrieben von Civil Servant am 27.04.2007 um 13:27:

 

Hallo da Draußen,

in Hessen werden die IHK's wohl selbst Betrieb schließende Maßnahmen durchführen müssen.

Habe aber mal eine andere Frage: Habe jetzt einen § 34c-Kunden, der auch Versicherungen vermittelt. Der soll - auf die Akten der Staatsanwaltschaft warte ich noch - 270.000 € veruntreut / unterschlagen haben, wäre also auch nach § 34d unzuverlässig, ist aber ein alter Hase, könnte also Versicherungen bis 01.01.2009 ohne Erlaubnis vermitteln. Kommt da eine Untersagung nach § 35 GewO in Betracht oder muss die IHK dann ein Verbot aussprechen? Kopfkratz

Bye! Mit einem schönen Gruß aus Wetzlar veabschiedet sich ins verlängerte Wochenende
Party2
Frank Schuster


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