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Geschrieben von Jannes am 13.05.2015 um 08:23:

  Schädlingsbekämpfung im Reisegewerbe

Hallo lieber Forennutzer,

heute Morgen hat sich die Frage aufgeworfen, ob die Schädlingsbekämpfung im Reisegewerbe angemeldet werden darf oder nicht.
Nach §56 Abs. 1 Nr. 1b GewO ist der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren verboten, das Aufsuchen von Bestellungen auf Schädlingsbekämpfungsmittel aber zugelassen.

Heißt das jetzt im Klartext: Die Schädlingsbekämpfungsmittel darf der Reisegewerbetreibende nicht mitführen, aber die Bestellung vor Ort aufnehmen und im Nachhinein liefern?
Falls ja, ist die Frage ob man die o. g. Tätigkeit überhaupt im Reisegewerbe ja noch nicht geklärt.

Stehe etwas auf dem Schlauch und hoffe auf eure Unterstützung.

LG Jannes



Geschrieben von Thomas Lehmann am 13.05.2015 um 09:43:

  RE: Schädlingsbekämpfung im Reisegewerbe

Hallo Jannes,

kurze Zwischenfrage.

Soll dort als Schädlingsbekämpfer gearbeitet werden oder soll das Gift vertrieben werden. Beides stelle ich mir im Reisegewerbe sehr schwer, wenn nicht sogar garnicht durchführbar, vor.

Ohne vorherige Bestellung wird das schwierig.



Geschrieben von Jannes am 13.05.2015 um 11:10:

  RE: Schädlingsbekämpfung im Reisegewerbe

Hallo Thomas Lehmann,

die Arbeiten sollen vor Ort durchgeführt werden. Sowie ich das hier deute ist die Tätigkeit im Reisegewerbe zwar nicht sehr üblich, aber durchaus machbar, da es ja nicht verboten ist oder?



Geschrieben von Rheinhesse am 13.05.2015 um 11:31:

  RE: Schädlingsbekämpfung im Reisegewerbe

Moin aus Rheinhessen,
m. w. dürfen Schädlingsbekämpfer aber nur gewerblich tätig werden, wenn Sie Ihre Sachkunde nachgewiesen haben - ich komme für RLP aber nicht drauf, wer zuständige Behörde ist - im Zweifelsfall würde ich bei Eurem Bauhof / Gartenamt mal nachfragen. Hab auch noch diesen Link Lesen gefunden, vielleicht hilft es weiter.



Geschrieben von Runge am 13.05.2015 um 11:46:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich stelle mir auch gerade vor, dass jemand an der Tür klingelt und fragt: "Entschuldigung, haben Sie vielleicht Ratten, die ich bekämpfen könnte?"

Ich gehe eher davon aus dass sich der Bürger an einen Schädlingsbekämpfer wendet, wenn er denn Ungeziefer hat. Das würde aber ein stehendes Gewerbe voraussetzen.

Da in diesem Bereich mit Giften gearbeitet wird, die zumindest bei unsachgemäßer Handhabung ja auch für Menschen gefährlich sein können, kann ich mir auch nicht vorstellen, dass dieser Beruf ohne Zulassung und besondere Aufsicht ausgeübt werden darf.

Regina Runge



Geschrieben von Petra Sauer am 13.05.2015 um 13:18:

 

Hallo in die Runde,

ggfls. ist auch noch § 11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG zu beachten.

Viele Grüße aus dem sonnigen Rhein-Kreis-Neuss

Petra Sauer


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