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Geschrieben von jonas kuckuk am 17.04.2015 um 15:04:

Fragezeichen Reisegewerbe abmelden

Hallo Forum,

In Bremen wurde eine Abmeldung mit dem Abmeldeformular GewA3 nach §14 Gwo oder 55 c Gwo abgelehnt, weil" kein Gewerbeeintrag vorlag und so nie ein gewerbe angemeldet wurde. In Folge dessen könne es auch nicht abgemeldet werden."

In einem anschließenden Telefongespräch wurde eingeräumt," daß man die Zeile 22 (Reisegewerbe) übersehen hätte , das Formular jedoch nur fürs stehende Gewerbe zulässig wäre. Und in diesem Register gäbe es kein Eintrag.
Ein Reisegewerbe könne man nicht abmelden und es würde nur mit der Rückgabe der Karte funktionieren. Bei Wiederaufnahme müsste ein neue Karte beantragt werden."

Leider gebe auch die Verwaltungsvorschriften nicht so richtig was her.
Auch gibt es in der GWO selbst keine hilfreichen Verweise.

Wr hat ein paar Antworten, Links, Komentare?




Wie und mit welchem Formular melde ich das Reisgewerbe ab?

Wie ist der Verbleib der Karte geregelt?

Ist eine Gewerbeanzeige bei Wiederaufnahme ausreichend?


Mit Grüßen

Jonas Kuckuk



Geschrieben von René Land am 18.04.2015 um 12:36:

  RE: Reisegewerbe abmelden

Hallo Herr Kuckuk,

für ein reisegewerbekartenpflichtiges Reisegewerbe gelten die Vorschriften des § 14 GewO grundsätzlich nicht.

Vielmehr sind die Normen der Titel II, III und IV der GewO immer nur innerhalb der einzelnen Titel anzuwenden, es sei denn, es gibt eine sogenannte Transformationsvorschrift, die ausdrücklich die Geltung einzelner §§ eines Titels auf einen anderen Titel der GewO benennt. Beispiel hierfür ist § 61a GewO, der einzelne Normen des Titels II auf den Titel III für anwendbar erklärt.

Die Meldepflicht des § 14 Abs. 1 GewO befindet sich der Zuordnung nach im Titel II GewO (stehendes Gewerbe). Sie ist somit grundsätzlich auch nur auf dieses anwendbar.

Das erlaubnispflichtige (reisegewerbekartenpflichtige) Reisegewerbe ist jedoch in Titel III GewO - konkret in § 55 Abs. 2 GewO geregelt.

Daraus ergibt sich, dass für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten weder eine Gewerbeanmeldung (GewA1) noch eine Gewerbeabmeldung (GewA3) zu erstatten ist.
Für den gewerberechtlichen Vollzug ist dies nicht unbedingt förderlich.

Der Inhaber einer (unbefristeten) Reisegewerbekarte ist somit lebenslang befugt, sein Gewerbe auszuüben, sofern nicht die Reisegewerbekarte widerrufen wird oder er auf diese verzichtet. Unterbrechungen der gewerblichen Tätigkeit sind somit lediglich anderen Institutionen (insbesondere dem Finanzamt oder der Berufsgenossenschaft) zu melden.

Beim Verzicht auf eine Reisegewerbekarte lassen sich viele Behörden eine Verzichtserklärung unterschreiben, denn nach dem Verzicht müsste bei erneuter Reisegewerbetätigkeit eine neue Karte (gebührenpflichtig) erstellt werden. Die alte Karte wird beim Verzicht als "ungültig" deklariert (z.B. durch Behördenstenmpel) und verbleibt entweder im Besitz des Reisegewerbetreibenden oder wird zur Akte genommen.

Das von Ihnen angesprochene Feld 22 auf den Formularen "GewA1 bis 3" ist ausschließlich für anzeigepflichtige reisegewerbekartenfreie Reisegewerbe bestimmt.
Diese Anzeigepflicht bestimmt sich aus § 55c GewO der gleichzeitig eine der o.g. Transformationsvorschriften ist. Er bestimmt, dass für Tätigkeiten nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO, § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 entsprechend gelten, sofern das ausgeübte Gewerbe nicht ohnehin nach § 14 Abs. 1 bis 3 durch den Gewerbetreibenden anzumelden wäre.

Somit ist also eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO für Tätigkeiten im Reisegewerbe nur für folgende Tätigkeiten erforderlich:

Nr. 3: Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art, die in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung ausübt werden, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;

Nr. 9: von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;

Nr. 10 Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von jonas kuckuk am 20.04.2015 um 18:06:

  Reisegewerbe abmelden

Danke Herr Land,

Heute meldete sich auch der zuständige und sachverständige Kollege aus Bremen und erläuterte mir das ganz ähnlich.

Viele Dank.

aufs freundlichste

Jonas Kuckuk



Geschrieben von J. Simon am 21.04.2015 um 07:55:

 

Hallo Jonas,

nachdem dir Herr Land genauestens erklärt hat, wie die Rechtslage beim Reisegewerbe aussieht, ist die "Abmeldung" des Reisegewerbes ganz einfach:

Der Inhaber der Reisegewerbekarte erklärt dem Gewerbeamt als der die RGK ausstellenden Behörde sowie dem Finanzamt (und wenn nötig auch der Berufsgenossenschaft) verbindlich, dass er sein Reisegewerbe nicht mehr ausübt und das wars.
Die RGK behält der Inhaber, denn er hat sie ja bezahlt. Ein Verzicht wäre zwar möglich, aber mit den von Rene beschriebenen Konsequenzen. Das würde ich als Inhaber einer RGK nicht machen wollen.

Nur weil ich vielleicht keine Auto fahre, gebe ich meinen teuer bezahlten Führerschein ja auch nicht ab. Diese nicht ganz zutreffende Analogie aus dem Verkehrsrecht mag ein wenig zur Verdeutlichung beitragen.

Viele Grüße Joachim Simon



Geschrieben von Marcel Fromm am 26.11.2019 um 11:43:

 

Hier möchte eine RGW-Karteninhaberin ihr Reisegewerbe für einen Monat "ruhen lassen" (Stichwort: Wechsel der Krankenkasse) und benötigt eine Bescheinigung, dass sie die Karte hier bei mir abgibt (auch kein Problem).

Sie möchte aber einen Monat später die RGW-Karte wieder ausgehändigt bekommen (was auch kein Problem wäre).

Ist das aber gewerberechtlich überhaupt möglich bzw. vorgesehen? Sie benötigt im Endeffekt eine Bescheinigung, dass sie die Karte hier zunächst abgegeben hat. Eine Gewerbe-Abmeldung kann ich ihr nicht aushändigen, da der § 14 GewO hier nicht einschlägig ist.

Mein Softwareprogramm lässt aber die Rückgabe und auch die Wiederaushändigung einer solchen Karte zu.

Ich würde in beiden Fällen (Abgabe und Wiederaushändigung) Finanzamt und BG informieren.



Geschrieben von Runge am 26.11.2019 um 12:22:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

hier scheint die Krankenkasse nicht zu wissen, was es mit der RGK überhaupt auf sich hat. Ich würde die RGK nicht vorübergehend aufbewahren und auch eine solche Bescheinigung nicht ausstellen.

Eine vorübergehende Abgabe der RGK würde ja auch nicht bedeuten, dass das Gewerbe dann tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Ob dem so ist, kann letztendlich nur die Erlaubnisinhaberin wissen. Deshalb würde ich von Informationen an das Finanzamt und die BG ebenfalls absehen.

Regina Runge



Geschrieben von HBinder am 26.11.2019 um 14:06:

 

Hallo,

ich habe den Eindruck, die Behörde soll beim Wechsel der Krankenkasse mit dem Bestätigungsschreiben behilflich sein und deshalb wird ein Ruhen/eine Einstellung des Reisegewerbe fingiert. Wir nehmen Reisegewerbekarten zurück, wenn jemand seinen Betrieb aufgibt und mit der Rückgabe ist die Reisegewerbekarte erloschen. Dann kann derjenige ein Bestätigungsschreiben bekommen.

Gruß
HBinder



Geschrieben von LoryGlory am 17.01.2023 um 09:53:

 

Hallöchen,

hierzu habe ich auch nochmal eine Frage:

Ein Reisegewerbetreibender hat aufgrund bevorstehender Auswanderung seine Karte abgegeben und das Formular GEW3 ausgefüllt (kam per Post). Dies würde ich jetzt als "Verzichtserklärung" werten und das Reisegewerbe mit einem entsprechendem Aktenvermerk abmelden.

Der Herr hat aber auch geschrieben, dass die Karte für ihn mit sehr vielen Erinnerungen verbunden ist und er würde diese gerne nach Entwertung wieder zurück bekommen wollen. Es handelt sich dabei noch um eine alte graue RGK mit Foto.

Habt ihr schonmal eine RGK entwertet und wieder ausgehändigt? Ich stell mir das jetzt wie bei den alten Personalausweisen vor, indem ich vielleicht einfach oben rechts die Ecken abschneide o.ä.?

Vielleicht hat jemand ja ein paar Tipps oder Ideen. smile



Geschrieben von SteBa am 17.01.2023 um 11:50:

 



Ich habe einen großen Stempel mit "ungültig". Den auf alle Seiten drauf machen und dann wieder mitgeben. Vorher eine Kopie für die Akte machen und dokumentieren, dass ihm die ungültige Karte mitgegeben wurde.

Steht denn fest, dass er wirklich auf die Reisegewerbekarte verzichtet oder nur die Ausübung des Reisegewerbes einstellt? Wenn es eine unbefristete Reisegewerbekarte war, könnte er ja jederzeit in Deutschland wieder ein Reisegewerbe betreiben. So könnte er die Karte behalten und später wieder nutzen. Nach einem Verzicht müsste er jedoch wieder eine neue Reisegewerbekarte beantragen.

Wenn er nur abmelden möchte, würde ich das lediglich bei mir im Programm vermerken.

Viele Grüße

SteBa


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