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Geschrieben von Herne-44/2-Kr am 19.02.2015 um 09:32:

  Gewerbeanmeldung GmbH oder UG (haft.) in Gründung

Hallo liebe Kolleginnen!

Wir hier in Herne haben bisher bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in Gründung aufgrund des vorgelegten Gesellschaftervertrages eine Gewerbeanmeldung mit dem/den Geschäftführer(n) ausgestellt.

Nun ist uns aufgefallen, dass in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung - GewAnzVwV- unter 4.1 steht, dass bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z.B. GmbH in Gründung) bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen sind.

Die Gründer (hier: Gesellschafter) sind nicht immer identisch mit den Geschäftsführern.
Wie legt Ihr solch eine Gewerbeanmeldung dann an?
Als Einzelunternehmen oder GbR für die Gründer/Gesellschafter? Der Geschäftsführer darf ja dann noch nicht als Gewerbetreibender angesehen werden. Darf die GmbH/UG i.G. mit den Gründern/Gesellschaftern erst angemeldet sein? Wie vermerkt man dies? Was geschieht dann nach einer Eintragung im Handelsregister?

Wir wären für eine schnelle Antwort sehr dankbar.

Mit kollegialen Grüßen.
Das Team der Gewerbemeldestelle Stadt Herne.



Geschrieben von René Land am 19.02.2015 um 10:36:

  RE: Gewerbeanmeldung GmbH oder UG (haft.) in Gründung

Hallo nach Herne,

die UG (haftungsbeschränkt) und die GmbH i.G. besitzen bis zu ihrer Eintragung ins Handelsregister keine eigene Rechtspersönlichkeit und können damit - zumindest betreffend die Meldepflicht nach § 14 GewO - nicht als Gewerbetreibende angesehen werden.

Somit sind die Gründungsgesellschafter die Gewerbetreibenden. Diese könnten als Einzelpersonen - je nach verwendeter Gewerbeamtssoftware - mit dem Vermerk auf eine ....i.G. angemeldet. Die Unternehmensformen "UG (haftungsbeschränkt) i.G." und "GmbH i.G. " sind zumindest im zu verwendenden bundeseinheitlichen Schlüsselverzeichnis des Statistischen Bundesamtes enthalten.

Mit der Eintragung ins Handelsregister müssen diese Einzelpersonen abmelden und die juristische Person anmelden, da es sich um einen echten Wechsel der Rechtsform handelt (nat. Person ->jur. Person).

Zur Frage etwaiger Erlaubnispflichten möchte ich hier nicht näher eingehen. Hierzu finden sich zahlreiche Fundstellen in der Kommentarliteratur. Nur soviel: Auch hier wechselt der Erlaubnisträger.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses sehr formalistische - jedoch rechtlich saubere Verfahren - tatsächlich notwendig ist.

Mittlerweile liegt die Eintragungsfrist bei unserem Handelsregister bei zwei bis drei Tagen Tagen für GmbH und UG. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Vorlage sämtlicher Unterlagen sowie Vornahme erforderlicher Zahlungen.
Dies sehe ich jedoch als eine Selbstverständlichkeit an.

Insofern ist es aus meiner Sicht nicht mehr erforderlich, UG. i.G. sowie GmbH i.G. gewerberechtlich überhaut anzumelden. Hierauf weisen wir unsere Gründer hin und halten sie zu einem ordnungsgemäßen "Gründungsprozedere" an.
Vorteil: Der Unternehmer spart Kosten für An- und Abmeldungen sowie "zusätzliche" Erlaubnisse. Die Verwaltung spart viel Zeit.

Freundliche Grüße

R. Land


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