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Geschrieben von amras am 11.02.2015 um 11:29:

  Gewerbeanmeldung Verkehrsleiter

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Jetzt habe ich auch mal ein Problem. Ein Bürger sprach heute vor und wollte ein Gewerbe anmelden: Externer Verkehrsleiter gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Diese Verordnung regelt den Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer. Eine der Voraussetzungen für den Zugang ist die fachliche Eignung.
Wenn ein Unternehmer nicht selbst fachlich geeignet ist, kann er auch jemanden beschäftigen, der über die fachliche Eignung verfügt. Ähnelt also ein wenig der Regelung im Handwerksbereich. Der fachlich Geeignete wird als Verkehrsleiter bezeichnet. Dieser muss allerdings nicht zwingend im Betrieb angestellt sein, sondern es kann sich dabei auch um einen externen Dienstleister handeln.
In meinem Fall möchte der Bürger als ein solcher externer Verkehrsleiter für Transportunternehmen tätig werden.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob er dafür auch ein Gewerbe anmelden müsste. Momentan besteht für den Bürger die Möglichkeit, bei einem Betrieb als externer Verkehrsleiter tätig zu werden.
Die fachliche Eignung wird übrigens von der IHK im Rahmen einer Prüfung festgestellt und bescheinigt. Ggf. kann die Eignung auch durch ein Fachstudium nachgewiesen werden, dies ist aber keine Bedingung.
Hat schon jemand Erfahrung mit solchen Gewerbeanmeldungen?



Geschrieben von Jens Heinze am 12.02.2015 um 07:30:

 

Moin
Ich stehe vor dem gleichen Problem. Der "Fuhrparksleiter" kam auch zu mir und wollte ein Gewerbe anmelden. Da der §6 GEWO hierzu nix aussagt, war eine Gewerbeanmeldung aus meiner Sicht erforderlich.

Sollte ich mich hier getäuscht haben, so lasse ich mich gerne eines besseren belehren.



Geschrieben von Delius am 12.02.2015 um 08:16:

 

Hallo aus Helmstedt,#

bedeutet denn "...kann er auch jemanden beschäftigen" in diesen Fällen nicht, dass es sich um abhängig Beschäftigte handeln wird????

MIt Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Jens Heinze am 12.02.2015 um 08:49:

 

Es besteht die Möglichkeit einen "eigenen" zu beschäftigen oder sich eines externen Dienstleisters zu bedienen. Diese "Fuhrparksleiter" dürfen eine bestimmte Anzahl von Firmen begleiten...



Geschrieben von amras am 12.02.2015 um 08:53:

 

Guten Morgen,

erst einmal danke für die Rückmeldungen. Ich sehe da jetzt auch erst einmal keinen Grund, der gegen die Gewerbeanmeldung spricht.

@Delius: Die Kollegen, die hier für das Erlaubniswesen des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständig sind, haben mir mitgeteilt, dass es wohl tatsächlich beide Möglichkeiten gibt. Einerseits kann sich der Unternehmer eines internen Verkehrsleiters bedienen (als abhängig Beschäftigter), andererseits kann aber auch ein externer Verkehrsleiter beauftragt werden (als selbständiger Dienstleister).



Geschrieben von Delius am 12.02.2015 um 11:07:

 

Hallo aus Helmstedt,

@amras

Danke für die Info.
Dann ist das wahrscheinlich der Tatsache geschuldet, dass es sich um keine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt, die wie z.B. im Handwerksrecht bei den Friseurbetrieben. bei denen ein Betriebsleiter (Meister) nur eine gewisse Zahl und in einer gewissen Entfernung befindliche Filialen einer Kette betreuen darf.

Mit Grüßen aus Helmstedt


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