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Geschrieben von sandra rennett am 23.11.2006 um 18:57:

  Sonntagsöffnung Hundeschule

Guten Abend aus Viersen!

Ich würde gerne wissen, ob Kollegen bereits das Thema der Sonntagsöffnung einer Hundeschule geprüft haben.

Nachdem ich mich mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage beschäftigt habe, hat sich mir bisher noch keine klare Abwägung erschlossen, ob dieser Fall unter das Arbeitsverbot des § 3 fällt oder es sich unter Umständen doch um eine Ausnahme nach § 4 Nr. 5 (Arbeiten, die der Erholung dienen) handeln könnte.

Meine allgemeine Internetrecherche hat ergeben, dass die Sonntagsöffnung von Hundeschulen sehr weit verbreitet zu sein scheint.

Vielen Dank für Ihre Infos

S. Rennett
Viersen

Ps: Falls dieses Thema oder ein ähnlicher Fall bereits behandelt wurde, wäre ich für einen kurzen Hinweis zur Fundstelle dankbar.



Geschrieben von Ingolstadt am 24.11.2006 um 15:07:

  RE: Sonntagsöffnung Hundeschule

Hallo, danke für die passende Frage zum kommenden Wochenende.

Nach den Feiertagsgesetzen der Länder sind am Sonntag Arbeiten verboten, wenn diese öffentlich bemerkbar und geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.

Die Erziehung der Hunde (und der Halter) ist sicher eine harte Arbeit, der Begriff ist somit klar. Wenn mehrere Hunde und deren Halter gleichzeitig in einer öffentlichen Parkanlage unterrichtet werden, ist die Arbeit des "Hundelehrers" auch öffentlich bemerkbar. Da die Hunde ihre üblichen Lebensäußerungen und Signallaute (Gebell) von sich geben und auch der Hundelehrer und seine menschlichen Schüler Kommandos rufen müssen, kann durch die Hundeschule auch die Feiertagsruhe gestört werden.

Da die Hundehaltung nicht dem werktäglich üblichen Arbeiten (Hundezucht), sondern der Freizeitgestaltung der Hundehalter dient, widerspricht der Zweck der Hundeausbildung nicht unbedingt dem Zweck der Sonntagsruhe, dass sich der Sonntag wesentlich vom werktäglichen Treiben unterscheidet (am 7. Tage sollst du ruhen).

Um eine Entscheidung zu treffen, die den widerstreitenden Interessen (sonntägliches Ruhebedürfnis, Hund als Freizeitgestaltung, wenig zeitliche Alternativen) gerecht wird, sollte vor allem auf eine tatsächliche Störung und öffentliche Wahrnehmbarkeit abgestellt werden. Eine Hundeschule in der Nähe von Wohnungen oder in einen belebten Park stört die Feiertagsruhe, von einer Hundeschule in einem abgelegenen Gelände geht keine Störung der Feiertagsruhe aus, sie wird auch weder vom Auge des sonntäglichen Bürgers oder dem der Gesetzeshüter wahrgenommen.

Wenn es den lieben Gott stören sollte, dass sein Ehrentag entweiht wird, kann er ja einen kleinen Gewitterschauer vorbeischicken.


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