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Geschrieben von enibas13 am 08.01.2015 um 12:20:

  Friseur im Reisegewerbe, Problem Bestellung

Hallo, zusammen.

Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO vor.
Die Person möchte als Friseur tätig sein. Nach Durchsicht des Kommentar (Landmann/Rohmer) sehe ich nun das Problem bei den Bestellungen. Demnach kann die Person zwar eine Bestellung aufnehmen, jedoch sollte die Ausführung der Bestellung dann aber durch einen Meister erfolgen. Siehe auch Randnummer 85.
Im Klartext würde das doch heißen, die Person klingelt an der Tür, dann wird von dem Kunden mitgeteilt, dass es schöne wäre, wenn morgen z.B. um 14.00 Uhr jemand die Haare schneiden würde. Der Kunde macht also eine Bestellung. Dann müsste die Person die im Reisegewerbe tätig ist, entweder im Besitz eines Meisterbriefes sein, um die Haare am nächsten Tag zu schneiden, oder jemand muss die Bestellung ausführen, der einen Meisterbrief besitzt.

Habe ich dies so richtig verstanden??

Vielen Dank schon mal für die Hilfe. Danke



Geschrieben von domar am 08.01.2015 um 14:28:

 

Hallo Sabine,


die Meisterpflicht besteht im Grunde genommen nur für stehendes Gewerbe. Daher gehen viele über und wollen ein Reisegewerbe.

Im Reisegewerbe geht die Initiative vom Gewerbetreibenden aus. Das heißt ganz grob und überspitzt: Der Friseur im Reisegewerbe aus München klingelt in Hamburg an einer Wohnungstür und fragt den Hausbesitzer, ob er ihm die Haare schneiden kann/darf. Er geht also von Haus zu Haus, ohne dass ihn jemand bestellt. Das wäre das klassische Reisegewerbe.

Von daher ist eine Tätigkeit als Friseur zunächst als stehendes Gewerbe einzustufen.

Als klassischer Reisegewerbetreibender wird ein Staubsaugervertreter gehandelt; geht man weiter in der Zeit zurück kommt man auf Scherenschleifer etc.

Das war erst mal nur ganz grob.


Ich vermute, dass die Person nicht von Haus zu Haus gehen will... Somit kein Reisegewerbe.

Beim stehenden Gewerbe bekommt der Antragsteller ohnehin nach einiger Zeit einen Brief von der zuständigen Handwerkskammer. Diese Arbeit und Mühe kann sich jedoch der Antragsteller ersparen....

Aber so richtig das Reisegewerbe verwehren kannst du nicht, glaube ich. Hierzu gibt es mit Sicherheit noch den einen oder anderen Beitrag.



Geschrieben von F.Lichtenstern am 08.01.2015 um 15:30:

 

Zitat:
Original von domar
Hallo Sabine,


die Meisterpflicht besteht im Grunde genommen nur für stehendes Gewerbe. Daher gehen viele über und wollen ein Reisegewerbe.

Im Reisegewerbe geht die Initiative vom Gewerbetreibenden aus. Das heißt ganz grob und überspitzt: Der Friseur im Reisegewerbe aus München klingelt in Hamburg an einer Wohnungstür und fragt den Hausbesitzer, ob er ihm die Haare schneiden kann/darf. Er geht also von Haus zu Haus, ohne dass ihn jemand bestellt. Das wäre das klassische Reisegewerbe.

Von daher ist eine Tätigkeit als Friseur zunächst als stehendes Gewerbe einzustufen.

Als klassischer Reisegewerbetreibender wird ein Staubsaugervertreter gehandelt; geht man weiter in der Zeit zurück kommt man auf Scherenschleifer etc.
Das war erst mal nur ganz grob.


Ich vermute, dass die Person nicht von Haus zu Haus gehen will... Somit kein Reisegewerbe.

Beim stehenden Gewerbe bekommt der Antragsteller ohnehin nach einiger Zeit einen Brief von der zuständigen Handwerkskammer. Diese Arbeit und Mühe kann sich jedoch der Antragsteller ersparen....

Aber so richtig das Reisegewerbe verwehren kannst du nicht, glaube ich. Hierzu gibt es mit Sicherheit noch den einen oder anderen Beitrag.



Das würde dann doch heißen, dass der Friseur im Reisegewerbe existieren kann. Am einen Tag schaut er auf seine eigene Initiative vorbei und nimmt den Termin auf. Und dann kommt er wieder im Reisegewerbe (der Termin entstand ja durch Initiative des Friseurs im Reisegewerbe) und schneidet die Haare bei der Dame.

Jetzt wäre meine Frage, ob man folgende zwei Fälle unterscheiden müsste oder ob das Beides als Reisegewerbe gehandhabt werden kann.

Fall 1: Friseur kommt aus eigener Initiative im Reisegewerbe, klingelt und schneidet der Dame sofort die Haare vor Ort.

Fall 2: Friseur kommt aus eigener Initiative im Reisegewerbe und macht an der Haustür einen Termin aus. Etwa zwei Tage später kommt er auf diesen Termin vorbei und schneidet die Haare vor Ort.


Fall 1 ist mAn definitiv ins Reisegewerbe einzustufen. Fall 2 ist für mich schwammig.



Geschrieben von enibas13 am 08.01.2015 um 15:43:

 

Ja genau dieses Problem habe ich auch. In diesem Fall möchte die Person Kunden im Altenheim, Krankenhaus usw. bedienen. Jeder weiß wohl, dass dies nicht ohne Terminabsprachen funktioniert.

Aber vielen Dank schon mal für die Rückmeldungen. Danke



Geschrieben von Civil Servant am 08.01.2015 um 16:13:

 

Man sollte der Person klar sagen, dass Termine, die auf Nachfrage der Kundschaft zu Stande kommen, stehendes Gewerbe mit entsprechender bestehender Meisterpflicht sind. Man kann der Dame auch sagen, dass das behördlicherseits kontrolliert werden kann und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur Folge haben kann.

Im Übrigen sieht die VV zum Reisegewerbe unter Zf. 2.3 Folgendes vor:

Für handwerkliche Tätigkeiten ist in die Reisegewerbekarte folgender Hinweis [in die RGK] aufzunehmen:
„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen,Telefonbucheintragungen o.Ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“


Wir haben in solchen Fällen den Betroffenen klar erklärt, dass seinen Betrieb auf Sand baut, wer glaubt über den Umweg des Reisegewerbes die Meisterpflicht umgehen zu können. Das hat in einem Fall zum Ablegen der Meisterprüfung geführt.



Geschrieben von F.Lichtenstern am 08.01.2015 um 16:35:

 

Zitat:
Original von Civil Servant
Man sollte der Person klar sagen, dass Termine, die auf Nachfrage der Kundschaft zu Stande kommen, stehendes Gewerbe mit entsprechender bestehender Meisterpflicht sind. Man kann der Dame auch sagen, dass das behördlicherseits kontrolliert werden kann und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zur Folge haben kann.

Im Übrigen sieht die VV zum Reisegewerbe unter Zf. 2.3 Folgendes vor:

Für handwerkliche Tätigkeiten ist in die Reisegewerbekarte folgender Hinweis [in die RGK] aufzunehmen:
„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen,Telefonbucheintragungen o.Ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“


Wir haben in solchen Fällen den Betroffenen klar erklärt, dass seinen Betrieb auf Sand baut, wer glaubt über den Umweg des Reisegewerbes die Meisterpflicht umgehen zu können. Das hat in einem Fall zum Ablegen der Meisterprüfung geführt.


Danke, damit wurde mir schon zum Teil geholfen. Mein Vorgänger hat diesen Hinweis bisher auch immer in die Reisegewerbekarten aufgenommen.

Wo für mich allerdings noch ein Fragezeichen steht, ist eben bei meinem geschilderten Beispiel-Fall 2: Initiative durch Friseur, er macht mit Kunde Termin aus und kommt dann. Da ist ja dann nirgends die Nachfrage der Kundschaft, oder?



Geschrieben von Civil Servant am 08.01.2015 um 17:10:

 

Mir ist höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt, wonach die sofortige Leistungserbringung nicht zwingend erforderlich ist, um vom Reisegewerbe auszugehen. Entscheidend ist bei den Friseuren wirklich, dass der Termin stehend also auf Initiative des/der Gewerbetreibenden erfolgt.

Aus meiner Sicht kritisch und erneut der Überprüfung würdig wäre es, wenn kein einziger Termin am Tag der Auftragserteilung stattfinden würde. In solchen Fällen kann es sicher sinnvoll sein, die zuständige HWK und auch die oberen Gewerbebehörden und die für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gg. die HWO zuständigen Stellen mit an Bord zu holen.



Geschrieben von René Land am 08.01.2015 um 17:14:

 

Hallo in die Runde,

mit Blick auf die im Ausgangsthread angegebene Kommentarstelle (Schönleiter in Landmann/Rohmer, § 55 RdNr. 85) möchte ich auf die dort ebenfalls aufgeführte Rechtsprechung des BVerfG vom 27.09.2000 verweisen. Hiernach ist die Ausführung von im Wege des Aufsuchens von Bestellungen auf Leistungen erlangter Aufträge ebenfalls dem Reisegewerbe zuzurechnen. (vgl. auch RdNr. 86 und 87).

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von René Land am 08.01.2015 um 17:18:

 

Da habe ich mich mit Frank gedoppelt.



Geschrieben von F.Lichtenstern am 08.01.2015 um 17:34:

 

Ok, jetzt bin ich sehr gut im Bilde Danke Applaus

Ich wünsche den Kollegen einen schönen Feierabend



Geschrieben von jonas kuckuk am 09.01.2015 um 15:05:

  friseur im Reisegewerbe

Friseur im Reisegewerbe geht natürlich und ist eben nicht reduziert auf "von Tür zu Tür" nur weil man das Geschäft Haustürgeschäft nennt.
Terminabsprachen sind natürlich auch möglich, ob mit sofortiger Leistung oder zu einem späteren Zeitpunkt, denn es heißt im § 55 ja nicht ohne vorhergehende Terminabsprache, sondern "ohne vorhergehende Bestellung".

Den Hinweis in der VV halte ich für nicht korrekt und missverständlich. Natürlich darf ein reisender Friseur auch Zeitungsanzeigen schalten, die dem Reisegewerbe entsprechen oder eine Homepage ins Netz stellen oder Visitenkarten beitzen....

Wie man solche Werbemittel richtig einsetzt lernt man auf dem BUH Seminar.

Da Schleichwerbung im Forum toleriert wird:

Wir schulen Existenzgründer im Reisegewerbe !


Das Seminar wird folgende Themenkomplexe behandeln:

Anmeldung, Konzept, Formalia
Praxisaustausch, Kundensuche, Auftragsabwicklung
Grenzen des Reisegewerbes, Auslegung aus Sicht der Handwerkskammern
Neue Ideen zu Kundensuche und Auftragsanbahnung
Das Seminar soll zwar auch auf individuelle Gewerbelösungen eingehen, der Schwerpunkt liegt aber auf der praktischen und kreativen Auslegung der Gewerbeordnung.

Referenten:

Jonas Kuckuk, Reisegewerbetreibender

Reisegewerbe: 20.-21. Februar 2015 in VERDEN
Buchhaltung: 21.-22. Februar 2015 in VERDEN

Reisegewerbe: 12.-13. Juni 2015 in WÜRZBURG
Buchhaltung: 13.-14. Juni 2015 in WÜRZBURG


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