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-- Erbengemeinschaft wie gewerbelich anmelden???? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=12953)


Geschrieben von Lima2010 am 29.12.2014 um 08:19:

  Erbengemeinschaft wie gewerbelich anmelden????

Hallo liebe Mitglieder Moin ,

ich stehe im Moment auf dem Schlauch und bräuchte mal wieder eine kleine Gedenkstütze....

Also eine Erbengemeinschaft vermietet Ihre Grundstücke, welche nicht gerade sehr wenig sind. Es werden somit Einnahmen (Mieteinnahmen) erzielt, sodass hier von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist.

Nun ist die Frage wie diese Erbengemeinschaft gewerberechtlich zu erfassen ist. Müssen alle Erben erfasst werden oder reicht ein sogenannten Haupterben (der benannt worden ist um sich um alles zu kümmern) wie bei einer OHG, wo eine ähnliche Vertretungsregelung zu treffen ist????

Ich bitte um Hilfe und bedanke mich im voraus für die Bemühungen...

Viele Grüße



Geschrieben von Runge am 06.01.2015 um 09:40:

 

Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

wenn die Erbengemeinschaft eigene Grundstücke vermietet, handelt sich das meines erachens um eine Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn einer aus diesem Kreis die federführung übernommen hat.
Eine Gewerbeanzeige wäre dann nicht erforderlich

Regina Runge



Geschrieben von Civil Servant am 06.01.2015 um 10:18:

 

Zitat:
Original von Runge
wenn die Erbengemeinschaft eigene Grundstücke vermietet, handelt sich das meines erachens um eine Verwaltung eigenen Vermögens ...
Eine Gewerbeanzeige wäre dann nicht erforderlich


Dem stimme ich zu.

Und sollte doch einmal eine Erbengemeinschaft ein Gewerbe ausüben, würde ich sie im Hinblick auf § 14 GewO wie eine GbR behandeln.




Geschrieben von René Land am 06.01.2015 um 10:46:

 

Hallo in die Runde,

ich bin der Ansicht, dass eine Erbengemeinschaft regelmäßig nicht in der Lage ist, tatsächlich ein Gewerbe zu betreiben.

Grund:
Eine Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft sondern eine Gesamthandsgemeinschaft, die gemeinschaftlich das Erbe des Erblassers antritt. Sie ist somit einerseits "zweckgebunden", indem sie die bloße Verwaltung und Verwertung von Vermögen betreibt. Diese Tätigkeit unterfällt jedoch nicht dem gewerberechtlichen Gewerbebegriff.

Andererseits kann eine Erbengemeinschaft nur Verfügungen zur "gesamten Hand" treffen, wodurch zu jedem Rechtsgeschäft das Einverständnis aller Erben notwendig ist. Dies stelle ich mir in der Praxis geradezu unmöglich vor.

Freundliche Grüße

R. Land


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