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Geschrieben von Puz_zle am 16.03.2016 um 10:02:

 

Moin Moin aus Thüringen,

das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde heute im BGBl. I Nr. 12, S. 396 ff. verkündet, tritt in Teilen morgen, und betreffend der meisten Änderungen zur GewO (insbesondere zum § 34i GewO) am 21. März 2016 in Kraft.

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D'1021659'%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1



Geschrieben von Jannes am 18.03.2016 um 08:14:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

ich hätte da gleich einen konkreten Fall. Ich mache zu meinen drei Fragen mal drei Überschriften:

§ 34 i jetzt und hier?
Darf ich, jetzt, zum Beispiel am 22.03. gleich eine §-34-i-Urkunde ausstellen, da mein Antragsteller schon die Sachkunde durch berufliche Vorbildung und auch den Versicherungsnachweis hat?

Beweist dieser Abschluss die Sachkunde?
Es liegt ein saarländisches Zeugnis aus dem Jahr 1982 vor, mit der Bezeichnung Staatlich geprüfter Betriebswirt.

Wann ist jemand (finanziell) unzuverlässig?
Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von seiner "Dachgesellschaft" aufgefordert noch schnell vor der Tag und Nachtgleiche Frühjahr 2016 den § 34 c zu beantragen, damit er in die Jahresfrist kommt. Da die finanzielle Zuverlässigkeit noch unklar ist, werde ich den Fall bis Montag nicht abschließen können, habe aber vor, nach Klärung, sofort den § 34 i auszustellen.
Jetzt aber zu den finanziellen Problemen. Die Steuererklärungen 2014 und 2015 sind noch nicht gemacht, das Finanzamt hat auf Grund Schätzung 20.000 € in Soll gestellt und wegen eben dieser Schätzung will die Gemeinde den gleichen Betrag an Gewerbesteuer von ihm haben.
Klingt schlimm, aber lese ich mir § 34 c Absatz 2 Nummer 2 durch, so kann ich das darunter nicht subsumieren und einen Antrag auf Gewerbeuntersagung hat das Finanzamt nicht gestellt.

Kann mir jemand in dieser Sache weiterhelfen?

Danke.



Geschrieben von Rheinhesse am 18.03.2016 um 08:55:

 

Moin aus Rheinhessen,
anhand Ihres Sachverhaltes müsste ich dem Antragsteller wohl bescheiden, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Denn er lebt- zumindest derzeit - mindestens in ungeordneten Vermögensverhältnissen, denn die geschätzten Steuerschulden muss er erst mal aufbringen, bzw. seine Angelegenheiten mit dem Finanzamt regeln.
Nach derzeitigen Kenntnisstand der ImmVermV würde ich das vorgelegte Zeugnis nicht anerkennen wollen - der Abschluss ist im § 4 ImmVermV nicht aufgeführt - allerdings müsste ich erst prüfen ob der Betriebswirt aus 1982 heute eine andere Bezeichnung hat.
Ansonsten könnten Sie die Erlaubnis nach § 34 i GewO am 22.3.2016 wohl ausstellen, denn nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Gewerberecht sind wir zuständige Behörde für diese Aufgabe, soweit der Gesetzgeber nichts anderes geregelt hat und das hat er noch nicht getan (tun können).



Geschrieben von Sophie Wagner am 22.03.2016 um 18:00:

 

Hallo,

ich bin noch nicht lange im Gewerbeamt und habe eine weitere Frage zu der neuen Regelung des § 34c GewO:

Muss der Gewerbetreibende nach Änderung zum §34i GewO eine Gewerbeummeldung anzeigen?

Schon mal vorab vielen Dank für eure Antworten :-)

Freundliche Grüße



Geschrieben von sme40 am 23.03.2016 um 06:55:

 

Moin!

Wenn er die Erlaubnis erhalten hat, kann eine Erweiterung der Tätigkeit um die Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34 i GewO erfolgen.

Gruß



Geschrieben von Puz_zle am 10.04.2016 um 19:01:

  ImmVermV rückt näher ....

Moin Moin aus Thüringen,

die Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen steht nun als TOP 40 auf der Tagesordnung am 22. April 2016 im Bundesrat mit der Ausschussempfehlung vom 8. April 2016 > BR-Drs.113/1/16



Geschrieben von blabu am 12.04.2016 um 08:46:

 

...bin gespannt wann in Sachsen-Anhalt die Zuständigkeit geregelt wird Weißnicht



Geschrieben von René Land am 12.04.2016 um 11:09:

 

Zitat:
Original von blabu
...bin gespannt wann in Sachsen-Anhalt die Zuständigkeit geregelt wird Weißnicht


Nach meinem Kenntnisstand sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Erlaubnisbehörden im Gespräch.



Geschrieben von René Land am 23.04.2016 um 11:21:

  RE: § 34i GewO rückt näher ...

Die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV) ist vom Bundesrat am 22. April 2016 beschlossen worden.

Dokument:

Harren wir also der Veröffentlichung.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Puz_zle am 06.05.2016 um 09:24:

  RE: § 34i GewO rückt näher ...

Moin Moin aus Thüringen,

die Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen ist am 6. Mai 2016 im BGBl. I Nr. 21, Seite 1046 ff. verkündet worden und tritt morgen in Kraft.

Auf der Frühjahrsitzung des BLA-Gewerberecht (12./13. April 2016) wurde u. a. der § 34i GewO und die ImmVermV behandelt. Daraus resultierende Vollzugshilfen sollen demnächst kommen ...

Betreffs der Handhabung der „Alten-Hasen-Regelung“ nach § 160 Abs. 3 GewO habe ich mal im nicht-öffentlichen Forumsteil eine Anregung bereitgestellt >



Geschrieben von Roesje am 03.06.2016 um 07:23:

 

Moin

Weiß jemand, ob die Versicherungsbestätigung nach § 113 II VVG (§ 11 ImmVermV) analag der benötigten Versicherungsbestätigung für den § 34f einem bestimmten Muster entsprechen muss, oder ob als Versicherungsnachweis auch z.b. der Vertragsabschluss (Police) akzeptiert werden kann?

Ich warte momentan sehnsüchtig auf weitere Infos von unserem Ministerium und Ergänzungslieferungen sind auch noch nicht in Sicht Augen rollen .

Ich Danke vorab für eure Beantwortung anbeten



Geschrieben von Civil Servant am 03.06.2016 um 10:00:

 

Wir hatten bereits inzwischen mehrere Policen, in denen der § 34i ausdrücklich genannt war. Das hat uns gereicht. Die Versicherungsbranche war da sehr schnell. Die erste war schon da, da wa die ImmVermV noch gar nicht verabschiedet!

Policen, die abstrakt Haftpflichtversicherungsschutz bei der Darlehensvermittlung gewährt haben, haben wir hingegen nicht akzeptiert. Da war dann nämlich unklar, wie hoch die addierten Versicherungssummen hätten sein müssen.



Geschrieben von C.Stapler am 03.06.2016 um 11:40:

 

Hallo aus dem regnerischen Vogelsberg ,

uns wurde auch bei einem § 34i-Antrag eine Versicherungsbestätigung für § 34 f vorgelegt. Wir haben den Antragssteller darauf hingewiesen, dass wir diese so nicht akzeptieren können und er uns eine Bestätigung für §34i vorlegen sollte.

14 Tage später hat er die Bestätigung vorgelegt.

Also einfach den Antragssteller anrufen oder per E-Mail mitteilen, was er vorlegen soll und es funktioniert, bisher zumindest, ohne Probleme.

Viel Erfolg



Geschrieben von Roesje am 06.06.2016 um 07:28:

 

@Civil Servant: Vielen Dank für die Info! Dann werde ich auch mal nicht so sein...mir ist das sowieso relativ. Der § 34i wird in der Police ausdrücklich genannt...von daher...

Ich kann mich nur erinnern, dass wir beim § 34f in jedem Fall nur Versicherungsbestätigungen nach einem Muster anerkennen durften, auch, wenn der 34f ausdrücklich in der Police benannt war.

Wenn dem beim 34i nicht so ist, umso besser!

Die Leute sind, wie ich, eh schon genervt genug von dem ganzen Kram

Eine schöne Woche großes Grinsen



Geschrieben von Rheinhesse am 07.06.2016 um 08:07:

 

Moin aus Rheinhessen,
@roesje - unser Ministerium hat für den heutigen Tag eine umfangreiche Lieferung an Material angekündigt. Incl. neuer Antragsvordrucke und weiterer Informationen.



Geschrieben von Civil Servant am 07.06.2016 um 08:09:

 

Ihr habt's gut.



Geschrieben von Roesje am 07.06.2016 um 08:19:

 

Moin

@Rheinhesse: Vielen Dank für die Info. Dann bin ich mal gespannt....

Denn mir liegt nur eine E-Mail vom 19.05. vor, in der Frau Schmidt bzw. Frau Schoeder mitteilt, dass nächste Woche mit den Infos & Musterbescheiden etc. zu rechnen ist...das ist jetzt fast wieder 3 Wochen her.

Naja, mal abwarten. So, wie ich unser Ministerium kenne, wird da bald was kommen. Noch sind die Gewerbetreibenden eh entspannt und sehen von Anfragen, was ihr Antrag macht, ab. Anscheinend konnte ich ihnen erfolgreich vermitteln, wie das mit Umsetzungen von neuen Regelungen in der Praxis so läuft

Habe bisher sowieso nur 3 Anträge vorliegen, ein 4. wird vermutlich noch kommen, aber ansonsten muss ich sagen....still ruht der See.

Ist das bei euch auch so?

Ich kann das eigentlich gar nicht glauben, weil ich im Februar noch panische Anfragen hatte von Leuten, die von ihren Versicherungsunternehmen schon dull gemacht wurden Kopfkratz



Geschrieben von Civil Servant am 07.06.2016 um 08:32:

 

Ich befürchte, dass ein großer Teil der Betroffen erst spät oder besser gesagt im Februar 2017 auf den letzten Drücker den Antrag stellt.

Sollte sich bis kurz nach den hessischen Sommerferien hier nur wenig tun - wir haben um die 400 Betroffene - werde ich mindestens einen Artikel in die hiesige IHK-Zeitung setzen lassen und ggf. zusätzlich ein Rundschreiben verfassen.

Man hätte darüber nachdenken sollen über niedrigere Gebühren für Früh-Antragsteller das Problem zu entschärfen. Ich befürchte, dass wir im Anfang 2017 absaufen werden.



Geschrieben von Rheinhesse am 07.06.2016 um 08:34:

 

Moin aus Rheinhessen,
war gestern Abend in Mainz auf einer Info-Veranstaltung der IHK-Rheinhessen bei der unsere Frau Schmitt den rechtlichen Teil erläutert hat. Dabei hat sie die neuen Antragsvordrucke im vereinfachten Verfahren angekündigt und es soll wohl auch einen Musterbescheid für die Erlaubnisse im vereinfachten Verfahren geben, weil die Antragsteller hier wohl nur im Bereich der Immobiliarverbraucherdarlehensvermittlung tätig werden dürfen und nicht im Bereich der Honorar-Immobiliendarlehensberater.
Auch der Sachkundenachweis durch die "Alten Hasen" wurde angesprochen, insbesondere bei dem Nachweis der "ununterbrochenen Tätigkeit" vertritt unser Ministerium wohl die Auffassung, dass von den Antragsteller mehr als drei Abschlüsse / Jahr nachgewiesen werden sollen.



Geschrieben von Civil Servant am 07.06.2016 um 08:42:

 

Ich hätte da eine Bitte: Könnt Ihr Pfälzer den ahnungslosen Rest der Republik an Eurem Wissen - dank Eures Ministeriums - teilhaben lassen? Wäre nett.

Was die Alt-Hasen-Regelung anbetrifft wäre es aber interessant zu erfahren, wie die drei Fälle pro Jahr begründet werden, denn sie bedeuten eine eindeutige Schlechterstellung der Immobiliardarlehensvermittler gegenüber den Finanzanlagenvermittlern.


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