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Geschrieben von markttermine.eu am 20.11.2014 um 21:59:

  § 7 Lmamg

Guten Tag,
nach § 12 Abs. 3 können an den Marktsonntagen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 festgesetzt werden.Die Anzahl der Marktsonntage reduziert sich durch die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage.
Nun könnten ja an verkaufsoffenen Sonntagen innnerhalb der allgemeinen Öffnungszeit Veranstaltungen i.S. der o.g. Vorschriften ohne Festsetzung durchgeführt werden. Das gleiche müsste für Veranstaltungen, wie in § 7 LMAMG beschrieben, auch möglich sein. Gibt es hier allgemeine Anwendungsrichtlinien? Unsere Leser interessiert diese Frage natürlich sehr.



Geschrieben von stschps am 24.01.2015 um 18:07:

  RE: § 7 Lmamg

Die Befreiung vom Festsetzungserfordernis an verkaufsoffenen Sonntagen gilt m.E. für alle im LMAMG aufgeführten Marktformen.



Geschrieben von Rheinhesse am 26.01.2015 um 08:57:

  RE: § 7 Lmamg

Moin aus Rheinhessen,
wo leiten Sie bitte die Befreiung von der Festsetzung im Rahmen von verkaufsoffenen Sonntagen ab? M. E. bedürfen die Veranstaltungen an diesen Tagen sehr wohl einer Festsetzung - weitere Diskussion gerne im geschlossenen Bereich.



Geschrieben von stschps am 26.01.2015 um 12:54:

  RE: § 7 Lmamg

Zunächst muss man festhalten, dass Marktveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden können und mit der Festsetzung in den Anwendungsbereich des LMAMG fallen.

Der Veranstalter ist jedoch nicht verpflichtet, eine Festsetzung zu beantragen. Wird die Veranstaltung ohne Festsetzung durchgeführt, handelt es sich um einen sog. Privatmarkt mit gewerblichen Anbietern. Das LMAMG ist auf diese Veranstaltungsart nicht anwendbar. Die Veranstaltung fällt dann in den Bereich des Reisegewerbes (Titel III GewO).

An "normalen" Sonntagen gilt das Verkaufsverbot nach §§ 3, 11 LadÖffnG RLP. Festsetzungen von Märkten sind an diesen Tagen aus Gründen des Sonn- und Feiertagsschutzes grundsätzlich nicht möglich.

Eine erste Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Durchführung von priveligierten Spezialmärkten sowie Floh- und Trödelmärkten an Marktsonntagen nach § 12 Abs. 2 LMAMG dar. Andere Verkaufsstellen dürfen an Marktsonntagen nicht geöffnet haben. Auch der Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen ist - außer auf den v.g. Märkten - nicht zulässig (§§ 3, 11 LadÖffnG RLP). Damit dürfen an Marktsonntagen auch keine Privatmärkte mit gewerblichen Anbietern, die dem Reisegewerbe unterliegen, durchgeführt werden.

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Sonn- und Feiertagsschutzes stellen die verkaufsoffenen Sonntage dar. Diese Ausnahme ist wesentlich weiter, als die Marktsonntage. An diesen Tagen dürfen sämtliche Verkaufsstellen geöffnet haben (vgl. § 10 Satz 1 LadÖffnG RLP). Außerdem ist auch außerhalb von Verkaufsstellen unabhängig von einer Marktfestsetzung jedweder Verkauf zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LadÖffnG RLP: "dies gilt nicht ... während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 zugelassenen Ladenöffnungszeiten).

Werden marktähnliche Veranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen ohne Festsetzung durchgeführt, stellen sie (wie oben dargelegt) einen Privatmarkt mit gewerblichen Anbietern dar, der dem Reisegewerbe zuzurechnen ist. Solche Veranstaltungen sind an verkaufsoffenen Sonntagen zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LadÖffnG RLP). Es gilt jedoch die Einschränkung, dass ohne die Festsetzung eine Reisegewerbekarte für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich ist.


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