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Geschrieben von jejoja am 12.11.2014 um 20:13:

Pfeil Stille Beteiligung Gewerbeabmeldung

Hallo liebes Forum,

ich hoffe auf eure Mithilfe, bzw. Meinungen für folgende Situation:

Ich habe vor einiger Zeit mein Einzelunternehmen abgemeldet. Erst nach der Abmeldung habe ich meinen "Stillen Teilhaber" darüber in Kenntnis gesetzt und Ihm ein Schuldschein über den noch offenen Betrag + Entschädigung ausgestellt. Nun ist es so, dass an gleicher Stelle wo mein Laden war kurzfristig von einer Bekannten ein neues Gewerbe angemeldet wurde mit ähnlichen Dienstleistungssprektrum. Der "Stille Teilhaber" versucht nun von dem "neuen" Gewerbeinhaber seine Beteiligung einzufordern, weil er meint er hat den Laden übernommen. Das ist m.E. nicht rechtmäßig da ich rein überhaupt nichts mit dem Folgeunternehmen zu tun habe und hatte weder habe ich Vermögenswerte Sachwerte oder einen Kundenstamm an Ihn weitergegeben.
Was sagt Ihr dazu?



Geschrieben von Roland Kissau am 13.11.2014 um 07:51:

  RE: Stille Beteiligung Gewerbeabmeldung

Sorry, aber das scheint keine Frage des öffentlichen Gewerberechts zu sein, das in diesem Forum behandelt wird, sondern eher eine reine privatrechtliche Angelegenheit. Hier kann sicherlich ein Rechtsanwalt eine fundierte Auskunft austeilen.
Schönen Tag noch,
Roland Kissau



Geschrieben von jak am 21.11.2014 um 09:18:

  RE: Stille Beteiligung Gewerbeabmeldung

hi jejoja

der stille Teilhaber ( eigentlich stiller Gesellschafter) ist KEIN Firmeninhaber
er leiht nur sein Geld her
deshalb ist der Ertrag beim stillen Gesellschafter auch kein Gewinn aus Gewerbebetrieb sondern lediglich Einnahmen aus Kaptialvermögen

Er hat weder einen Anspruch auf Deine Firma geschweige denn einen Anspruch auf die Folgefirma.

Es gibt auch noch die atypisch stillen Gesellschaft.
Die ist dann eine Innengesellschaft und muss beim Finanzamt extra steuerlich erfasst werden.

Innengesellschaft heisst, dass keine Gewerbeanmeldung erfolgen kann, weil nach aussen bist du nach wie vor der alleinige Inhabner der Firma.

Beim atypisch stillen Gesellschafter ist es so, dass der Mitspracherecht hat und die Einnahmen werden auch als Einnahmen aus Gewerbegetrieb behandelt.

Aber selbst der atypisch stille Gesellschafter hat keinerlei Anspruch an deinen Nachfolger.

Hier müsste eine neue atypisch stille Gesellschaft gegründet werden.


Liebe Grüße
jak
smile


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