Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Gaststättenrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=12)
--- Spanische Limited als Konzessionsinhaber (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=12805)


Geschrieben von Bodenberger am 10.11.2014 um 15:10:

Fragezeichen Spanische Limited als Konzessionsinhaber

Einen wunderschönen guten Tag,

ich würde gerne eine zweite-achte Meinung hören Kopfkratz

Eine deutsche Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Spanien informiert sich
bei mir über die Möglichkeit, eine Gaststättenerlaubnis für Ihre spanische Limited
zu erhalten.

Das ganze soll folgendermaßen aussehen

Konzessioninhaber soll die spanische Limited sein.
Diese hat zwei Geschäftsführer (A und B).
Beide sind deutsch und haben Ihren Hauptwohnsitz in Spanien,
wo auch die Limited ihren Hauptsitz hat.

Hier soll eine unselbstständige Zweigstelle gegründet werden.

Es ist ja rechtlich möglich, dass eine ausl. juristische Person Inhaber der Gaststättenerlaubnis wird.

Es müssten mir nur die ins deutsche beglaubigten übersetzten notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Ich prüfe die Limited, GF A und GF B.

Ich sehe aber zwei Probleme bei der ganzen Sache. Die Firma und beide GF haben ihren Haupt/bzw. Wohnsitz in Spanien. Somit müsste mindestens ein GF seinen Wohnsitz nach D verlegen bzw einen Stellvertreter bestimmen.

Einer der GF wohnt zwar zur Zeit in einer Ferienwohnung vor Ort, hat aber keine Meldeanschrift hier. Darin sehe ich ein Problem.

Zudem habe ich keine großen Erwartungen, dass man auf meine Anfragen an die spanischen Behörden (spanische Polizei, Gewerbebehörde,Stadtkasse ect.), die ich auf deutsch verfasse (Spanischkenntnisse leider nicht vorhanden), antworten wird.

Natürlich spricht nichts dagegen die Erlabnis zu erteilen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Nur erfolgte die Vorsprache recht kurzfristig, da der Wunscheröffnungstermin natürlich Anfang Dezember sein soll.

Vielleicht hatte ja irgendwer einen ähnlichen Fall oder hat eine andere Meinung dazu?

Für die Mühe bedanke ich mich
T.B.



Geschrieben von HBinder am 11.11.2014 um 08:04:

  RE: Spanische Limited als Konzessionsinhaber

Hallo,

ich nehme an, dass die Limited in England registriert wurde und in Spanien ihren aktuellen Sitz hat, denn in Spanien heißt die juristische Person S.R.L. oder S.L.

Ich würde mich an Ihrer Stelle an die Auslandshandelskammer in Spanien wenden, welche Dokumente für die Zuverlässigkeitsüberprüfung in Spanien ausgestellt werden können, wie diese heißen und wo diese zu beantragen sind. Dann würde ich die beiden GF auffordern, diese Unterlagen zu besorgen. Zusätzlich würde ich von Amts wegen ein deutsches FZ von beiden GF einholen und eine Anfrage im Vollstreckungsportal machen sowie unter den Insolvenzbekanntmachungen.

Wenn, sich dann nichts Negatives ergibt würde ich die Erlaubnis erteilen. Es ist nun mal leider so, dass bei Personen, die sich im Ausland aufhalten bzw. wohnen nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeitsüberprüfung möglich ist.

Link AHK Spanien

Eine Stellvertretungserlaubnis kommt meines Erachtens schon in Betracht. Aber dazu sollte erörtert werden, wie die Geschäftsführung vor Ort erfolgt.

Sofern möglich könnte aufgrund des nahenden Eröffnungstermins eine vorläufige Erlaubnis in Betracht kommen.

Gruß
HBinder



Geschrieben von J. Simon am 11.11.2014 um 08:51:

 

Ich gehe mal einen Schritt weiter und behaupte, dass die Spanische GmbH mit zwei GF, die nicht vor Ort sind einen Stellvertreter bestellen muss, da sonst ja niemand direkt verantwortlich gegenüber den Behörden wäre. Ich gebe zu bedenken, wie sonst eine geordnete Nachschau ablaufen oder wer Auskünfte erteilen soll, wenn kein Verantwortlicher vor Ort ist und die Bedienung oder der Koch sagen, das sie nicht verantwortlich sind bzw. sie nichts wissen??



Geschrieben von HBinder am 11.11.2014 um 13:37:

 

Die Gaststättenbehörde kann die GmbH nicht veranlassen, einen Stellvertreter i.S.d. GastG zu bestellen.



Geschrieben von J. Simon am 12.11.2014 um 07:57:

 

Für welche Fälle stellst du diese These in den Raum?



Geschrieben von Hartmut Fries am 12.11.2014 um 09:57:

 

Moin zusammen,

die Ltd. kann auch einen Geschäftsführer einsetzen, der nicht Stellvertreter sein muss (Michel Kienzle GastG, § 9 Rd. Nr. 2), der § 22 Abs. 1 GastG besagt in SAchen Nachschau, dass entweder
- Inhaber
- Ihre Stellvertreter
- mit der Leitung beuaftragte Personen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben.

Entscheidet sich die Fa. aber für eine Stellvertretererlaubnis kommt eine vorl. Erlaubnis nach § 11 GastG nicht in Betracht, da die Stellvertretererlaubnis zur Betrieberlaubnis in einem akzessorischen Verhältnis steht. Sie kann nur erteilt werden, wenn die Betriebserlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird (Michel Kienzle GastG, § 9 Rd. Nr. 10).

@ Bodenberger
Egal wie du entscheidest, m.E. stinkt der ganze Sachverhalt.



Geschrieben von Bodenberger am 12.11.2014 um 17:53:

 

Hallo zusammen!

Mit Stellvertreter meinte ich einen gemäß § 9 GastG,
keinen direkt für die SL

Ja, dass ganze riecht nach "Steuerflucht/Vorteil" Augenzwinkern

Aber es gab heute einige neue Entwicklungen in der Sache.

1.)
Die spa. Limited hat nur einen GF (Seine Ehefrau war verdutzt, dass sie doch nicht GF ist)

2.)
Dieser zieht (zusammen mit seiner verdutzen Frau) jetzt nächste Woche in unsere schöne Stadt (Meldeanschrift) und lässt über seinen Notar gerade eine Zweigniederlassung seiner SL beim Amtgericht ins Register eintragen. (Frage mich wer dann die Limited in Spaninen leitet....)

3.)
Konzessionantrag wurde von der Zweigniederlassung i.G gestellt. Angeblich soll es eine GmbH werden und keine Limited, aber ich warte erstmal, bis mir die Unterlagen vom Notar/AG voliegen.

Somit kann ich zumindest schonmal einige wenig aussagenden Dokumente aus D anfordern (um eine vorläufige Erlaubnis möglich zu machen).

Schonmal vielen Dank für die Tipps, ich halte das Forum auf dem Laufenden.

Sich verbeugend und dankend in den Staub werfend Danke anbeten
T.B.



Geschrieben von Hartmut Fries am 13.11.2014 um 10:23:

 

Moin Tim,

ich würde mich auf jeden Fall mit der AHK in Madrid in Verbindung setzen, wie HBinder im Beitrag 2 empfiehlt.



Geschrieben von Bodenberger am 13.11.2014 um 12:02:

 

Zitat:
Original von Hartmut Fries
Moin Tim,

ich würde mich auf jeden Fall mit der AHK in Madrid in Verbindung setzen, wie HBinder im Beitrag 2 empfiehlt.


Das werde ich auch

@ Alle
Schonmal danke für die Hinweise, denke der mit der AHK ist schonmal richtig Gold wert



Geschrieben von HBinder am 13.11.2014 um 13:49:

 

Zitat:
Die Gaststättenbehörde kann die GmbH nicht veranlassen, einen Stellvertreter i.S.d. GastG zu bestellen.


Um noch mal auf meine Stellvertretungsaussage zurückzukommen.

Stellvertreter i.S.d. GastG ist eine Person, die im Namen und für Rechnung des Gewerbetreibenden handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht mit der Ausübung des Gewerbes befasst und der Stellvertreter an Stelle des Gewerbetreibenden das gesamte Gewerbe oder Teile desselben selbständig ausübt.

Das beispielsweise ein Gewerbetreibender mehrere Gaststätten besitzt, die er durch andere von ihm überwachte Geschäftsführer führen lässt, nötigt nicht zu der Annahme, die Geschäftsführer der einzelnen Betriebe seinen Stellvertreter.

So Ausführungen aus dem Kom. Das Gaststättengesetz Michel/Kienzle/Pauly 14. Aufl.

Als Gaststättenbehörde kann ich nicht verlangen, dass sich der Gewerbetreibende nicht mit seinem Betrieb befasst, damit er einen Stellvertreter bestellen kann.



Geschrieben von LKKS am 13.11.2014 um 14:53:

 

Zitat:
Als Gaststättenbehörde kann ich nicht verlangen, dass sich der Gewerbetreibende nicht mit seinem Betrieb befasst, damit er einen Stellvertreter bestellen kann.


Das mag ja sein, aber das Gewerbe lässt sich bei dem angedachten Konstrukt realistisch nur über eine Stellvertretung betreiben.



Geschrieben von J. Simon am 14.11.2014 um 07:42:

 

Ich sehe das auch so. Mir wird es da scvhon genügen einen "Stellvertreter" nach § 45 GewO zu benennen, damit ich einen Verantwortlichen habe, der gegenüber den Behörden handlungsbefugt ist.
Den Stellvertreter im klassischen Sinne nach § 9 GastG Bund haben wir in Hessen zudem auch nicht mehr.



Geschrieben von HBinder am 14.11.2014 um 13:23:

 

Da ich z.B. Auflagen/Anordnungen ohnehin nur gegenüber dem Gewerbetreibenden verfügen kann, genügt es hier, wenn eine verantwortliche Person vor Ort ist. Diese muss aber weder Stellvertreter nach GastG noch GewO sein.



Geschrieben von Bodenberger am 20.11.2014 um 09:51:

 

Da jetzt der GF seinen Wohnsitz in Kleve hat verzichte ich auf einen etwaigen Stellvertreter.

Nur hätte man mir nicht erzählen können, dass jemand (oder eine Firma) der/die ihren tatsächlichen Aufenthalt/Sitz in Spanien hat hier in Kleve Abends hinterm Thresen steht.

Ohne rechtlich befugten Anprechpartner(Stellvertreter) wäre die Sache so nicht gelaufen.

Grüße
T.B.



Geschrieben von HBinder am 20.11.2014 um 17:20:

 

Dann hat sich ja die Thematik erledigt.

Wäre dem aber nicht so gewesen, wäre eine Ablehnung des Antrags aufgrund eines fehlenden Stellvertreters i.S.d. GastG nicht möglich. Dies berührt weder die Zuverlässigkeit noch die räumlichen Gegebenheiten.

Auch die Anordnung einer Auflage ließe sich meines Erachtens nicht begründen, um die Bestellung eines Stellvertreters einzufordern.



Geschrieben von tizer am 29.06.2015 um 22:52:

 

Hat sie es denn geklärt ?


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH