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Geschrieben von mahoki am 04.11.2014 um 12:01:

  Gebühren für Anzeigebescheinigung, nach § 15 Abs 1. GewO

Hallo Liebe Forenmitglieder,

da nur die Bescheinigung einer Gewerbemeldung und nicht diese an sich gebührenpflichtig ist, stellt sich mir die Frage, ob ihr eure Bürger frägt ob sie eine haben wollen. Bislang war das bei uns kein Thema und sie wurde ohne den einer Bürger zu fragen ob er diese will oder nicht ausgehändigt und abkassiert.

Wie sieht's bei euch aus?



Geschrieben von Delius am 05.11.2014 um 08:27:

 

Hallo aus Helmstedt,

bei uns gibt die AllGO, die unsere Gebührenmaßstäbe setzt, vor, dass nicht die Entgegennahme der Anzeige und/oder die Bestätigung der Anzeige den Gebührentatbestand auslösen, sondern die Bearbeitung einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2) als solcher.
Zur Bearbeitung gehören auch die Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in
ein Gewerberegister, die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15
Abs. 1 und die Beanstandung einer Anzeige.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Thomas Mischner am 05.11.2014 um 08:55:

 

Hallo,

da § 15 Abs. 1 GewO lautet: „Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.“ und nicht „Die Behörde bescheinigt auf Wunsch…“ oder „Die Behörde bescheinigt auf Antrag …“, besteht auch kein Anlass, den Anzeigeerstatter zu fragen.

Dieser kann allerdings auf die Empfangsbescheinigung verzichten. In diesem Fall darf die Behörde die Empfangsbescheinigung aber dennoch erteilen oder auch hiervon absehen. Beides wäre rechtmäßig (BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, Az.: I C 40.70, GewArch 1972, S. 10).


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