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Geschrieben von Stadt Quickborn am 18.09.2014 um 11:55:

  Adressen der gesetzlichen Vertreter bei einer GmbH & Co.KG

Moin Moin zusammen,

ich brauch mal wieder etwas Hilfe bei der Klärung folgenden Fragen.

Bei uns ist eine Gewerbeanmeldung für eine GmbH & Co.KG eingegangen.
Es gibt die vollhaftende Gesellschaft in Form einer GmbH und drei gesetzliche Vertreter. Bis dahin alles gut.

Hier nur meinen/unseren Fragen:

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Angabe der Anschriften (privat) der gesetzlichen Vertreter bei der Gewerbeanmeldung, oder reicht es wenn man die Geschäftsadresse angibt? Die Firma will diese Daten nicht herausgeben, da sie Angst haben, die Geschäftsführer könnten dann ungewollten Besuch bekommen. verwirrt



Danke und Gruß aus Quickborn
Marcel



Geschrieben von HBinder am 18.09.2014 um 14:00:

  RE: Adressen der gesetzlichen Vertreter bei einer GmbH & Co.KG

Hallo,

das Formular zur Gewerbe-Anmeldung sieht in den Feldern 3-9 die Angabe zu den gesetzlichen Vertretern vor. In Feld 9 steht Anschrift der Wohnung. Folglich genügt die Geschäftsanschrift nicht. Die Angabe der Wohnanschrift dient ja auch der Gewerbeüberwachung.

In Ba.-Wü. gibt es die GewAnzVwV, bekanntgemacht im GABl. 2004, die u.a. den Inhalt der Anzeigenvordrucke vorschreibt und der Ausführung der §§ 14 , 15 und 55 c GewO dient.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Kewi am 18.09.2014 um 14:13:

 

Na, da wird man doch glatt hellhörig - was kann denn das wohl für ein ungewollter Besuch sein? Vielleicht irgendwelche Vollziehungsbeamte???



Geschrieben von Stadt Quickborn am 18.09.2014 um 16:29:

 

Hallo HBinder,

danke für die schnell Antwort.



Geschrieben von SteBa am 18.09.2014 um 16:50:

 

Hallo,

seit wann meldet denn eine GmbH & Co. KG ein Gewerbe an?

Gewerbetreibende und damit anmeldepflichtig ist doch nur die Komplementärgesellschaft.

Grüße

SteBa



Geschrieben von Stadt Quickborn am 18.09.2014 um 16:57:

 

Hallo,

darum ging es in meiner Frage auch nicht! Ich weiß das eine GmbH & Co. KG eine vollhaftende Gesellschaft in Form einer GmbH hat und diese über gesetzliche Vertreter verfügt.



Geschrieben von K.Eckhof am 17.05.2017 um 13:48:

 

Bei mir ist dieses Thema gestern nun auch aufgetaucht.
Mit der gleichen Begründung.

Und heute flattert mir eine GewA1 einer BV & Co. KG rein mit der Angabe der Holländischen Firmenanschrift als Adresse für alle GF der B.V.

Beide Unternehmen haben schätzungsweise in jeder größeren Stadt mindestens ein Geschäft.

Mir wird immer erzählt, dass ich das einzige Gewerbeamt bin, welches auf die Daten besteht.
Zumindest deutet diese Aussage darauf hin, dass es Gewerbeämter gibt, die solche Gewerbeanmeldungen ohne Angabe der korrekten Wohnanschriften und ohne die Angabe der phG - Daten akzeptieren.
Die Gewerbemeldung des 2. Unternehmens ist schon vorausgefertigt, da werden bloß noch die Daten der Betriebsstätte eingetragen.

Was noch fehlt, sind die Angaben zu den Arbeitnehmern. Aber ohne die Angabe habe ich Probleme mit der Datenübermittlung.

Scheinbar werden die Meldungen ja akzeptiert, sonst wären die Vorlagen, die immer benutzt werden wohl schon mal geändert worden.
Wie wird dies denn so allgemein gehandhabt?
Ich würde die Meldungen zurückweisen.



Geschrieben von Stadt Quickborn am 17.05.2017 um 14:52:

 

Hallo,

die Ausreden mit dem " Sie sind das einzige Gewerbeamt das das so macht" kenn ich auch zur Genüge.

Ich würde auf die Daten bestehen!
Wurde Dir den Ausweisdokument zur Prüfung der Angaben zu den Personen mitgeschickt? Wenn nicht sollen Sie Dir die mal zur Prüfung vorlegen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
5.3 Erstattung der Anzeige
"Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“ anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“, sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (z.B. schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) geklärt werden."

Oder Du sprichst mal persönlich mit der Firma, wieso Sie Dir das nicht geben wollen.

Hoffe ich konnte Dir etwas helfen.


Gruß
Marcel



Geschrieben von Roesje am 18.05.2017 um 09:51:

 

Moin

Meine Vorredner haben eigentlich schon alles gesagt, die Stadt Quickborn richtig zitiert.

Sofern die Menschen nicht persönlich erscheinen, bestehe ich daher nicht nur auf die Angaben im Formular, sondern auch um Übersendung der Ausweiskopien oder Pässe mit Meldebescheinigungen, am liebsten noch mit Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug. Es sei denn, ich habe die Daten schon im System oder die Leute sind mir persönlich bekannt bzw. hier wohnhaft und ich kann die Daten im EMA checken. So entgegenkommend bin ich jedoch nur dann, wenn alles nachvollziehbar bleibt.

Da gibts auch eigentlich nichts zu rütteln...die GewO und GewAnzV ist da klar. Kann man den sich querstellenden gesetzlichen Vertretern ja ausdrucken und als Lektüre empfehlen. Lesen
Ich finde es rechtlich zudem bedenklich, dass Geschäftsführer die Betriebsanschrift als Wohnanschrift eintragen...das ist im Endeffekt eine offensichtliche Falschangabe in der Anzeige und ordnungswidrig (> "nicht richtig"). Ein solches Vorgehen würde mich von Anfang an jedenfalls dazu veranlassen, mir das Unternehmen genauer zu betrachten.

Mich wunderts aber auch immer wieder, wie leichtfertig und unbekümmert manche Behörden arbeiten...da könnte man sich die Arbeit mit dem Gewerberegister auch gleich sparen. Aber so ist das halt mit Gesetzen und ihrem Vollzug


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