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Geschrieben von jonas kuckuk am 23.06.2014 um 16:59:

Text Reisegewerbekarten und zuständige Behörde

Hallo Forum,

benötige schnell Hilfe .

Welche Zuständigkeitsregeln erlauben das Verändern und Erweitern einer Reisegewerbekarte an einer andern (nicht Meldungsadresse) Behörde.

Im August referiere ich auf einem Treffen der Wandergesellen und wir würden gerne am nächsten Morgen die örtliche Behörde aufsuchen und die Karten korregieren, erweitern lassen.

Wie alt muss eine Reisegewerbekarte sein, damit eine weitere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit angebracht ist?

Außerdem wünschen sich viele auch ein Foto in die "neue" RGW Karte.

Anbei meine Anfrage von 1/2013 die immer noch nicht im Forum benatwortet wurde...



alte Anfrage:


Reisegewerbe /gewöhnlicher Aufenthalt/ zuständige behörde?
Moin Moin,

wieder haben sich gut 2 dutzend reisende Gesellen, HandwerkerInnen auf Walz, auf einem Seminar über die größtenteils falsch oder fälschlich ausgestellten Reisegewerbekarten gemeinsam wundern dürfen.


Oftmals fehlten entscheidene Formulierungen oder diese wurden einfach gestrichen oder nicht in die Karte mit aufgenommen.
Einem ehemaligen Antragsteller aus Leipzig wurde die Karte gänzlich verweigert. Nicht wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit, sondern weil er als Wandergeselle "einen Vertrag mit der Handwerkskammer hätte".

Auf dem Seminar wurden einige Karten mit Korrekturen versehen und am nächsten Morgen der zuständigen Behörde vorgelegt.

Wir hatten uns Wochen vorher schon bei der Behörde am Harz telefonisch angemeldet und ebenfalls die Problematik der Zuständigkeit angesprochen.

Die Sachbearbeiterin sicherte uns zu, dass dies alles kein Problem darstelle, doch als es konkret wurde , sah es dann doch ganz anders aus.

Nach Rücksprache mit der Vorgesetzten bezweifelte man erstmal eine Stunde lang die Zuständigkeit. Aber auch grundsätzlich wurden unsere Änderungsanträge kritisiert. Auch zog man sich auf eine erneute Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit zurück, obwohl die Karten alle jüngeren Datums waren. Mehrere Karten liefen in Kürze ab und müssten verlängert werden.

Da die Wandergesellen sich seit über drei Wochen im Landkreis aufhielten, waren wir der Meinung, dass es sich hier um deren gewöhnlichen Aufenthalt handelt und somit auch die betreffende Sachbearbeiterin für uns zuständig ist. Ein Antragsteller war ohne festen Wohnsitz auf Walz und von ihm verlangte man sich erst anzumelden um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.


Folgende Fragen stellen sich also:

Wer ist die zuständige Behörde?
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Und welche Gründe gibt es ein Korrektur der Reisegewerbekarten zu verweigern?

Mit gesunden Menschenverstaand hätte ich die Karten alle bearbeitetm gibt es denn gewerberechtliche Bedenken? Wenn ja welche ?

Die Gesellen werden nach dem Wintertreffen weiterziehen und vielleicht gibt es ja Behörden in Deutschland, die bereit sind diese Karten schnell, unbürokratisch und preiswert zu korregieren oder auszustellen.

__________________



Geschrieben von LKKS am 24.06.2014 um 07:12:

 

Sie sollten nicht darauf hoffen, dass Ihnen jemand beim Behörden-Bashing-Flashmob unter die Arme greift.



Geschrieben von jonas kuckuk am 24.06.2014 um 10:08:

  Behörden bashing flshmob

Sehr geehrter LKKS,

Ich halte Ihren kurzen Kommentar für unpassend.

Ein Flashmob in einer Behörde wird nicht vorher angekündigt, nicht vorher erörtert oder diskutiert. Wir haben dies im letzten Jahr alles vorab versucht zu klären und ganz normal einen Termin in der Behörde gemacht.

bashing ?

wikipedia:
"Bashing (von engl. bashing „öffentliche Beschimpfung“ bzw. bash „heftiger Schlag“) steht für:

Bashing, verbaler oder physischer Angriff im Zuge eines Konflikts."

Hier im Forum wird inhaltlich, juristisch oder verwaltungsrechtlich diskutiert.
Ich kann jedoch keinerlei verbalen oder physischen Angriffe meinerseits erkennen.

Meine gestellte Frage betrifft im übrigen JEDE Behörde und es ist mir unverständlich warum darauf keine Antwort zu finden ist. Außer Ihre fast Beschimpfungen hat sich bisher ja noch niemand dazu geäußert.

Bei meiner Fragestellung und deren Beantwortung greifen Sie nicht mir unter die Arme, sondern jeder Behörde die dieses Problem auf den Tisch bekommt.



Geschrieben von wyhlmaus50 am 24.06.2014 um 10:26:

 

Nachdem die gewerbliche Tätigkeit nicht ortsgebunden ist, ist JEDE Behörde örtlich zuständig (z. B . Art. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).

Ein gewöhnlicher Aufenthalt oder gar fester Wohnsitz ist nicht notwendig.



Geschrieben von Kewi am 24.06.2014 um 14:03:

 

wenn es eine Meldeanschrift gibt, dann ist die dort befindliche Behörde die zuständige Behörde für die RGK

Herr Kuckuk,

es ist so wie in vielen Dingen, eine Allgemeinaussage, die für alles zutrifft werden sie nicht bekommen. Es zählt wie immer und überall der Einzelfall.



Geschrieben von jonas kuckuk am 24.06.2014 um 14:48:

  Zuständigkeit / gewöhnlcher Aufenthalt

Hallo Kewo,

natürlich gibt es eine Meldeanschrift, aber die ist nunmal 3 Jahre und einen Tag nicht erreichbar wegen der Bannmeile.

Verkaufe ich zB als Hamburger Reisegewerbetreibender 4 Wochen Stint in München, und möchte aber nun auch Dienstleistungen erbringen, wäre eine Fahrt nach Hamburg doch ziemlich aufwendig um sich dies nachtragen zu lassen.

Da unsere Gewerbeordnung schon seit mind. 1871 besteht, wäre der Aufwand damals noch umso gewaltiger.

Kann doch nicht sein.



Geschrieben von Steffen Balzer am 24.06.2014 um 16:06:

 

Hallo in die Runde (:

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-7825.html

Ich hoffe das hilft.


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