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Geschrieben von Hilde am 12.06.2014 um 10:49:

  Reisegewerbe Standdauer

Hallo, ich brauch mal Hilfe zu folgendem Fall:
Ein Betreiber eines Imbissstandes hat sich hilfesuchend an mich gewendet. Er wurde von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert und soll nun, nachdem er bereits mehrere Jahre an diesem Standort seinen Imbiss betreibt, sich an die öffentliche Trinkwasserversorgung anschließen. D.h., mit Kanistern ist nicht mehr Zeigefinger
Nun ist er am überlegen, ob er seinen Imbisswagen wieder mobil macht und diesen morgens hin- und abends wieder wegfährt.
Jedoch stellt sich für mich die Frage, ob dies überhaupt ein Reisegewerbe wäre, da er ja stets und ständig an dem gleichen Standort weiterhin stünde.
Weißnicht



Geschrieben von Civil Servant am 12.06.2014 um 14:14:

 

So wie ich die Sache sehe, wird der Imbisswagen überwiegend ortsfest verwendet. Gaststätten- und gewerberechtlich wäre nach dem alten GastG-Bund eine Erlaubnis fällig und ein Reisegewerbe ist es dann auch nicht. Fraglich ist sogar, ob aufgrund der ortsfesten Verwendung sogar eine Baugenehmigung her muss. Wir hatten vor unzähligen Jahren Mal so einen Fall.



Geschrieben von Christiane am 12.06.2014 um 14:27:

 

Das Vorgehen der Lebensmittelkontrolleure bei den Imbissbuden ist hier auch schon so aufgefallen.

Der Imbisswagen steht seit 15 Jahren fest auf einem Parkplatz, wurde regelmäßig von der LMÜ überprüft und auf einmal wird nun ein Wasser- und Abwasseranschluss verlangt. Es wurde von der LMÜ auch der Hinweis gegeben, dass er sich doch lieber eine Reisegewerbekarte besorgen sollte, denn dann bräuchte er diese Forderungen nicht erfüllen.
Da es sich hier aber um ein stehendes Gewerbe handelt, lehnen wir das ab.
Mal sehen, was draus wird.

Natürlich könnten wir auf diese Art und Weise auch einige Imbisswagen wegbekommen, die uns nicht sehr genehm sind.

Christiane



Geschrieben von J. Simon am 16.06.2014 um 08:57:

 

Das sehe ich ganz anders, denn der Wagen steht ortsfest und zwar als länger als 6 Wochen, damit wird er zum stehenden Gewerbe, muss die hygienischen Anforderungen (Wasser, Abwasser usw.) erfüllen und bedarf einer Baugenehmigung (Brandschutz).

Und wer einen Imbisswagen, der an einem Baumarkt direkt an der Wand stand, hat mal abbrennen sehen und dabei den Baummarkt fast hat mit abfackeln lassen, der wird das Ganze auch schnell überdenken.

Wenn der Wagen jeden Tag kommt und wieder wegfährt, kann man das anders sehen.
Dennoch ist es mir lieber, der Inhaber erfüllt die Vorschriften, die für das stehende Gewerbe gelten. Denn dann habe ich im Sinne des Verbraucherschutzes wenigstens gleich Bedingungen gegenüber dem stehenden Gewerbe.
Der Gastwirt zahlt immer 19 % Umsatzsteuer, der Budenbetreiber ohne Sitzplätze nur 7 % und macht da zusätzlich noch seinen Reibach.



Geschrieben von Hilde am 16.06.2014 um 09:10:

 

Das ist schon grundlegend richtig. Hier ist allerdings das Problem, dass er für diesen Imbiss eine Baugenehmigung im Jahr 2006 erhalten hat. Und meiner Meinung nach sollten hier doch alle Voraussetzungen geprüft worden sein. Ein Wasseranschluss war bislang nicht erforderlich.
Die Lebensmittelüberwachung bezieht sich nun auf ein Urteil des OVG Lüneburg (Az. 13 ME 123/12). Für mich eine Einzelfallentscheidung.

Wahrscheinlich muss der Imbissbetreiber über eine weitere gerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungsgrundlage der LMÜ prüfen lassen.



Geschrieben von J. Simon am 16.06.2014 um 09:43:

 

Ob die Bauaufsicht im Jahr 2006 bei euch alles geprüft hat, weiß ich nicht. Ich kann nur sagen, dass bei uns für ortsfeste Imbisswagen/-stände die LMK schon immer einen festen Wasseranschluss bzw. Abwasseranschluss fordert. Das begründet sich nicht mit einem einzelnen Urteil, sondern mit den bestehenden Gesetzen.

Ob das jetzt eurem Imbissbetreiber zumutbar ist, die Anschlüsse zu erstellen, das sollte sich die LMK als zuständige Behörde mit befassen. Ich als Gaststättenbehörde würde mich da raushalten.



Geschrieben von Hilde am 16.06.2014 um 10:16:

 

Das ist halt das Problem, dass überall unterschiedliche Handhabungen erfolgen.
Hab dem Betreiber auch mitgeteilt, dass er notfalls das Ganze anwaltlich / gerichtlich klären lassen soll und mit er mit einer RGK aus der Nummer nicht rauskommt.



Geschrieben von J. Simon am 16.06.2014 um 10:24:

 

Das ist schon mal nicht verkehrt, wenn du ihm das mit der RGK klargestellt hast, denn damit hast du die andere Behörde nicht mit einem Umgehungstatbestand in ZUgzwang gebracht.

Es ist richtig, die Angelegenheit zwischen LMK und Betreiber klären zu lassen.


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