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Geschrieben von BürgerbüroAm am 20.05.2014 um 09:58:

  Flohmarkt von einem privaten Verkäufer

Liebe Forenmitglieder,

ich bin mir immer unsicher, ab wann ein Flohmarkt ein Flohmarkt ist und als dieser zu genehmigen ist.

Heute war eine Bürgerin da. Sie möchte alleine als Privatperson einige ihrer gebrauchten Gegenstände im Vorgarten verkaufen. Weitere Stände soll es nicht geben. Nur sie als Privatperson.

Was muss hier gemacht werden? Ein Markt ist es ja wohl eher nicht. Hier fehlt es ja an der Anzahl der gewerblichen Nutzer. Reicht eine reine LSTVG Anzeige?

Wie wäre es, wenn ein Gastwirt auf seinem Parkplatz einen Flohmarkt mit lauter privaten Anbietern machen würde? (über 12 Stände!) Wäre dann eine Marktfestsetzung nötig, obwohl es private Anbieter sind?

Vielen Dank.



Geschrieben von Civil Servant am 20.05.2014 um 10:46:

 



Titel III der GewO findet nur Anwendung, wenn gewerbliche Anbieter ausftreten. Wer seinen Dachboden aufräumt und die Funde anschließend vertickt, handelt aber nicht gewerblich. Das tut nur, wer Waren mit dem Ziel erwirbt, sie anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern.

Diese Veranstaltungen sind allerdings dem jeweiligen Feiertagsrecht zu untwerfen, wobei in Hessen ein gemeinsames Papier von Sozial-, Innen- und Wirtschaftsministerium existiert, wonach private Trödelmärkte mit dem Feiertagsrecht vereinbar sind.

Da in unserem Bundesland keine Vorschrift, die öffentliche Veranstaltung einer weiteren Anzeigepflicht unterwirft, existiert, kann ich zu derartigen Regelungen in anderen Ländern nichts sagen.

Gruß

CS



Geschrieben von BürgerbüroAm am 20.05.2014 um 11:43:

 

Vielen Dank dafür.
Kann mir noch jemand etwas zum bayerischem Recht darüber sagen?

Irgendwie werde ich es ja erfassen müssen. Ich vermute, dass das Finanzamt das zum Beispiel schon erfahren muss...


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