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Geschrieben von Marcel Fromm am 21.06.2021 um 09:20:

 

Guten Morgen.

Ich habe hier eine Gewerbetreibende, welche seit einem guten halben Jahr melderechtlich von Amts wegen nach unbekannt verzogen ist (Bestätigung des ehemaligen Vermieters liegt vor).

Die Person ist nicht zu ermitteln und selbst das zuständige Finanzamt hat keinerlei Hinweise auf eine andere Firmenanschrift.

Reichen diese Belege für eine Abmeldung von Amts wegen der Firma aus?



Geschrieben von Civil Servant am 21.06.2021 um 11:25:

 

Moinsen,

folgender Gedanke: Ja, aber ... !

Vor Ort ist das Gewerbe demnach eindeutig nicht mehr existent. Das eröffnet die Möglichkeit zur Abmeldung von Amts wegen.

Aber: Je nachdem, wo die Person jetzt ist und um welches Gewerbe es sich handelt, kann es sein, dass sie dieses Gewerbe fortsetzt. Da kann es besser sein, dass das Gewerbe am falschen Ort angemeldet bleibt, denn andernfalls wäre es überhaupt nicht mehr angemeldet.

Ich würde das auf Wvl. legen bis eine neue Adresse vorliegt und dann die Sache zu Ende bringen. Zum Schluss ein Owi, schon alleine um den Aufwand, den die Person verursacht hat, abzugelten. Denn, soweit ich weiß, bietet das Verwaltungskostenrecht nicht die Möglichkeit die Kosten wieder reinzuspielen. Zumindest für Hessen kann ich das ausschließen.

Das sind aber mehr so praktische Überlegungen.



Geschrieben von Fini469 am 15.02.2022 um 09:27:

 

Hallo ins Forum Moin

hätte vllt. jemand für mich einen Musterbescheid für den umgekehrten Fall ?

Ein Gewerbetreibender meldet nicht an. Habe nach mehrmaligen Anschreiben erstmal ein Bußgeldverfahren eröffnet, aber damit habe ich das Ziel ja nicht erreicht Weißnicht

Danke



Geschrieben von Bendino am 15.02.2022 um 09:55:

 

Genügt das Ihren Ansprüchen?



Geschrieben von Fini469 am 15.02.2022 um 10:38:

 

ja, vielen Dank schonmal

Hat vllt. noch jemand ein weiters Muster zur Androhung eines Zwangsgeldes ... evtl. aus NRW?
In meiner Rechtsbehelfsbelehrung weise ich auf das Klageverfahren hin verwirrt



Geschrieben von Bendino am 15.02.2022 um 11:12:

 

Warum Klageverfahren? Ich würde da erstmal auf den § 68 VwGO verweisen.



Geschrieben von Fini469 am 15.02.2022 um 11:32:

 

In NRW wurde durch das Justizgesetz NRW das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abeschafft.

Siehe § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW:

Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.



Geschrieben von Bendino am 15.02.2022 um 11:37:

 

Na dann klagt mal schön.



Geschrieben von Kristin Jahncke am 21.02.2022 um 11:57:

 

Hallo!

Auch ich würde gern mal auf Erfahrungen zurückgreifen.

Mein Kollege hat eine Gewerbeanmeldung von Amts wegen durchgeführt.
Es handelt sich um ein Hotel, das dem Gewerbetreibenden gehört. Aus Krankheitsgründen wurde dieses für den Zeitraum von 5 Monaten verpachtet. Der Pachtvertrag war befristet und ist inzwischen ausgelaufen.
In der Zwischenzeit wurde das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet, mit der Begründung, dass das Gewerbe nicht ausgeführt worden konnte, weil ein anderer Betrieb in der Betriebsstätte tätig war.
Der Gewerbetreibende wurde zweimal angehört und reagierte auf diese Schreiben nicht. Ein Zwanggeld wurde allerdings nicht angedroht.

Gegen die Gewerbeabmeldung von Amts wegen wurde nun Widerspruch eingelegt, über den ich entscheiden muss.
Der Gewerbetreibende gibt an, nie vorgehabt zu haben, sein Gewerbe aufzugeben und hätte das Hotel lediglich aus Krankheitsgründen für diesen bestimmten Zeitraum verpachtet.

Nach meiner Recherche fürchte ich, dass die Gewerbeabmeldung von Amts wegen etwas vorschnell vorgenommen wurde. Es ist zwar ungünstig, dass sich der Gewerbetreibende nicht zurückgemeldet hat, jedoch lag uns der befristete Pachtvertrag vor und meines Erachtens nach hätten wir davon ausgehen müssen, dass das Gewerbe im Anschluss ganz normal weitergeführt wird.
Oder übersehe ich hier vielleicht etwas?
Leider bin ich noch recht frisch im Gewerberecht unterwegs und würde mich über Anmerkungen freuen.

Vielen Dank und eine schöne Woche!



Geschrieben von Civil Servant am 21.02.2022 um 12:03:

 

Yep. Nur bei endgültiger Einstellung/Aufgabe ist abzumelden. Saisonbetriebe z.B. - hier am ehesten vergleichbar - können (sollten) durchgängig angemeldet bleiben.

Ich würde dem Widerspruch abhelfen.



Geschrieben von Roesje am 22.02.2022 um 08:06:

 

Moin

Ja, sehe ich auch so wie @Civil Servant.


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