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Geschrieben von Monal am 05.05.2014 um 12:41:

Fragezeichen nicht rechtskräfitge Verurteilung, Zuverlässigkeit?

Hallo zusammen,

ich habe schon viel geschaut, aber leider nichts zu meinem aktuellen Fall gefunden. Von daher frage ich euch, ob ihr mit vielleicht weiterhelfen könnt.

Ein Sicherheitsunternehmen war bisher als Limited tätig und hat auch die Erlaubnis nach § 34a GewO. Nun läuft eine Auflösung dieser Limited und eine neue GmbH wurde gegründet, die zukünftig die Bewachungstätigkeiten ausüben möchte.

Im Antragsverfahren wurde nun bekannt, dass der (alleinige) Geschäftsführer, der auch der Director der Ltd. war, im Jahr 2013 wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 94 Fällen zu 180 TS/40 Euro verurteilt wurde.
Allerdings - und das ist mein "Problem" - ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil der Betroffene vollumfänglich Berufung (nicht nur auf das Strafmaß reduziert) eingelegt hat. Wann über das Berufungsverfahren entschieden wird, ist nicht absehbar.

Meine Frage ist, ob ich ihn bereits jetzt als unzuverlässig ansehen kann und den Antrag ablehnen könnte?

Was meint ihr dazu? (sonst liegen keine nachtteiligen Erkentnisse gegen ihn vor)

Für eure Antworten jetzt schon mal danke !!

Viele Grüße

Monal



Geschrieben von HBinder am 05.05.2014 um 13:35:

  RE: nicht rechtskräfitge Verurteilung, Zuverlässigkeit?

Hallo,

hat er auch keine Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen? Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsengelt könnte darauf hindeuten.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Monal am 05.05.2014 um 14:01:

  RE: nicht rechtskräfitge Verurteilung, Zuverlässigkeit?

Im normalen Antragsverfahren überprüfen wir die Sozialversicherungsträger nicht; zudem werden grds. die Rückstände erst tatsächlich fällig, wenn sie auch bewiesen sind!?

Es ist schwierig, weil einfach sonst gar nichts über ihn vorliegt und wir ja auch die letzten Jahre (grds.) eine gute Zusammenarbeit hatten.

Er ist definitiv von seiner Unschuld überzeugt und hat deshalb den Berufungsweg gewählt. Wand



Geschrieben von Civil Servant am 05.05.2014 um 14:29:

 



Das sieht so als, als ob er Scheinselbständige beschäftigt hat. Ich würde mir die Akte schicken lassen und selbst einen Eindruck verschaffen. Wenn sauber ermittelt wurde, müssten Zoll/StA bereits abgegrenzt haben. Wenn das nachvollziehbar ist, würde ich wohl ablehnen. Der Rechtsweg könnte dann vielleicht sogar als Uneinsichtigkeit eingestuft werden, so dass zu befürchten ist, dass er das sogar fortsetzt.

Gruß

CS



Geschrieben von Monal am 05.05.2014 um 14:47:

 

Aufgrund des Berufungsverfahrens wurde uns nur das 1. Urteil zugeschickt Augen rollen

Ich hätte gern was "griffiges", wenns tatsächlich zu einer Ablehnung führen könnte. Lt. Kommentar (Rd.Nr. 42 zu § 35 GewO) können zwar auch noch nicht rechtskräftigte Verurteilungen herangezogen werden, aber reicht das wirklich?



Geschrieben von Civil Servant am 05.05.2014 um 16:11:

 

Es kommt wohl nicht zwingend auf Verurteilungen an. Ich denke, der Sachverhalt ist entscheidend. Es kann Fälle geben, bei denen der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt gar nicht bestritten wird, sondern nur die Strafbarkeit des selben.

Es kann aber sein, dass es ohne Akte schwierig wird, abzulehnen.



Geschrieben von HBinder am 05.05.2014 um 16:34:

 

Klar, dass im normalen Verfahren nicht auf Beitragsrückstände geprüft wird. Aber, wenn sich diesbezüglich Anhaltspunkte ergeben, sollte der Sache nachgegangen werden, ggf. begründen dann diese schon die Unzuverlässigkeit. Dies scheint aber etwas schwierig, wenn nur das Urteil geschickt wurde.

Mit nicht rechtskräftigen Urteilen wäre ich vorsichtig. Um darauf eine Ablehnung aufzubauen, müsste der Sachverhalt schon ziemlich eindeutig sein. Ich würde eher zur Erteilung der Erlaubnis tendieren, aber den Antragsteller deutlich darauf hinweisen, dass ggf. bei einer rechtskräftigen Verurteilung in 2. Instanz der Widerruf erfolgt.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Monal am 06.05.2014 um 07:47:

 

Vielen Dank für eure Meinungen !!

@ HBinder: Wir haben uns gestern darauf geeignigt, dass wir diesen Schritt gehen (Erlaubniserteilung, Hinweis des möglichen Widerrufs etc.). Ich denke so "fahren" wir als Behörde, nicht nur argumentiv, sondern auch vom Verwaltungsverfahren am besten.

Danke



Geschrieben von jascha am 22.05.2019 um 13:41:

  Straftaten

Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gewerbetreibende
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw.
des Erlasses eines Bußgefdbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende
Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich
ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtJichen
Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299).


VG Neustadt 4 L 1182/10,NW


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