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Geschrieben von M.Wehr am 25.06.2014 um 10:07:

 

Ja das stimmt. Nach § 12 Abs. 4 LMAMG können an Marktsonntagen mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 (priveligierte Spezialmärkte) und § 8 (Floh- und Trödelmärkte auf dem Gebiet der Gemeinde durchgeführt werden. Darin sind allerdings normale Spezialmärkte nicht erfasst. Daher bei Spezialmärkten nur einer im Gemeindegebiet.



Geschrieben von Rheinhesse am 27.08.2014 um 21:05:

  RE: LMAMG Rlp

Moin aus Rheinhessen,
es soll zu dem LMAMG einen recht kritischen Beitrag eines Rechtsanwaltes geben, der kürzlich in einer Fachzeitschrift veröffentlich worden ist. Kennt den Artikel zufällig jemand und könnte mir den als PN zukommen lassen??
Danke.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 28.08.2014 um 09:48:

  LMAMG Rlp

Moin, Rheinhesse,
wenn Sie mir Ihre Fax-Nr. verraten, faxe ich ihnen gerne den Artikel
wirklich interessant... da angeblich künftig nicht mehr auf die Reisegewerbekarte verzichtet werden kann....



Geschrieben von Rheinhesse am 28.08.2014 um 14:15:

  RE: LMAMG Rlp

Moin aus Rheinhessen,
vielen Dank werte Kollegin, habe heute im Internet weiter recherchiert und glaube den Artikel gefunden zu haben.

LMAMG - Kritik

Kommen Sie evtl. im Oktober auch nach Wetzlar??



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 25.09.2014 um 10:14:

  LMAMG Rlp

Moin
hat inzwischen jemand einen festsetzungsbescheid nach dem neuen LMAMG erlassen und könnte uns diesen als Muster zur Verfügung stellen?
Danke!



Geschrieben von VG Rodalben am 26.01.2015 um 08:45:

 



wäre auch sehr an einem Muster-Festsetzungsbescheid nach dem LMAMG interessiert.

Wäre super, wenn einer was hätte.

Viele Grüße
TB



Geschrieben von stschps am 26.01.2015 um 13:08:

  RVO Marktsonntage

Ich würde in die RVO nicht mehr reinschreiben, als nötig:

Rechtsverordnung
über die Festsetzung von Marktsonntagen in der ...

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetztes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 wird für die .... folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Folgende Tage werden als Marktsonntage festgelegt:

 14. September 2014
 12. Oktober 2014
 9. November 2014
 7. Dezember 2014

§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

...., den 08.09.2014
Unterschrift



Geschrieben von stschps am 05.02.2015 um 16:24:

  Mehrere Veranstaltungen an einem Marktsonntag

Ich gehe ebenfalls davon aus, dass mehrere Veranstaltungen an einem Marktsonntag zulässig sein müssen.



Geschrieben von ordnungsamtkirchen am 05.02.2015 um 17:35:

 

Hallo Allerseits!

Anbei ein Musterbescheid und eine Muster-Rechtsverordnung, die ich für unsere Verbandsgemeinde entworfen habe.

Ich hoffe die Dokumente helfen euch etwas...

Grüße aus Kirchen (Sieg)



Geschrieben von J. Simon am 06.02.2015 um 07:42:

 

Hallo Ordnungsamtkirchen,

deine Festsetzung ist soweit ganz gut. Allerdings fehlt mir eine Gebührenregelung oder ist die Festsetzung in RLP kostenlos?

Im Bescheid muss es wohl heißen; " Die Festsetzung erfolgt".... nicht "Die Festlegung erfolgt......".

Geh den Bescheid auch hinsichtlich der Auflagen durch, denn da sind Dinge drin, die gesetzlich geregelt und die somit sowieso zu beachten sind. Ich würde dass eher unter Hinweise fassen.
Auflagen können separat angefochten werden und sollten daher auch korrekt aufgelistet werden. Auf bereits gesetzlich geregelte Erfordernisse kann man hinweisen und natürlich Merkblätter herausgeben.
Gewisse Anforderungen kann der Veranstalter am besten in den Teilnahmebedingungen aufgreifen, so das die Marktaussteller Bescheid wissen, auch wenn sie zum ersten Mal teilnehmen.
Das braucht im Bescheid nicht mehr aufzutauchen.

VG J. Simon



Geschrieben von ordnungsamtkirchen am 06.02.2015 um 07:49:

 

Guten Morgen!

Danke für die Hinweise. Die werde ich gleich mal abarbeiten und mal schauen was ich noch so verbessern kann...

Wegen der Gebühren: Selbstverständlich kostet der ganze Spaß was! Wir setzen die Kosten aber mit separatem Gebührenbescheid fest.

Grüße



Geschrieben von J. Simon am 06.02.2015 um 08:16:

 

Alles klar! Viel Spaß!



Geschrieben von stschps am 06.02.2015 um 09:54:

  Muster Marktfestsetzung

Hallo Ordnungsamtkirchen,

Ihre Musterrechtsverordnung enthält die Aussage, dass nicht festgesetzte Marktveranstaltungen nicht durchgeführt werden dürfen.

Dies ist so grundsätzlich nicht ganz richtig. Es besteht keine Festsetzungspflicht. Wenn Marktveranstaltungen nicht festgesetzt werden, fallen Sie in den Bereich des Reisegewerbes. Sie dürfen aber u.U. durchgeführt werden (insbesondere, wenn jeder Teilnehmer über eine Reisegewerbekarte verfügt).

Gruß
St. Schmitt



Geschrieben von J. Simon am 06.02.2015 um 09:59:

 

Reisegewerbe ist nach den Ladenöffnungsgesetzen Sonntags auch verboten. Insofern kann auch Sonntags kein Markt ohne Festsetzung stattfinden. Das ist an einem Wochentag anders zu bewerten.


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