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Geschrieben von T. Graf am 17.04.2014 um 11:15:

  Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse bei § 34 a GewO

Liebe Kollegen,

ich hoffe, jemand hatte schon einen ähnlichen Fall in seiner Behörde.

Bei uns hat ein tschechischer Antragsteller gegen eine nicht erteilte Bewachungserlaubnis Widerspruch eingelegt. Der Erlaubnisantrag wurde abgelehnt weil der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist und seine Sachkunde nicht nachweisen kann.

Die Akte wurde an die LD gesendet und nun soll eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse nachvollziehbar begründet werden, um aufgrund dieser Feststellung die Notwendigkeit der Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Kann mir jemand sagen, wie eine solche Gleichwertigkeitsüberprüfung aussehen kann? Weißnicht

schöne Ostern und besten Dank im Voraus



Geschrieben von Thomas Mischner am 17.04.2014 um 11:50:

 

Hallo,

die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe umfassen bekanntlich u. a. das (deutsche!) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, das Bürgerliche Recht und das Strafrecht (§ 4 BewachV). Diese Rechtskenntnisse sind für das Bewachungsgewerbe von wesentlicher Bedeutung. Es kann wohl ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass deutsches Recht in Tschechien nicht Gegenstand der Ausbildung ist. Sollte die LD hieran Zweifel haben, würde ich die IHK um eine Stellungnahme bitten.



Geschrieben von T. Graf am 17.04.2014 um 11:54:

 

Eine Stellungnahme der IHK steht noch aus, wir haben aber bereits Kontakt aufgenommen.


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