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Geschrieben von tumari am 09.04.2014 um 13:35:

  Devisenhandel übers Internet

Hallo zusammen,

ich finde auf die schnelle nichts in der Kommentierung und ich bräuchte schnell Hilfe :-( Ist der Devisenhandel übers Internet Gewerbemeldepflichtig und vielleicht sogar erlaubnispflichtig?
Im Internet habe ich einige Seiten gefunden die besagen, dass man dies ohne Gewerbeanmeldung "betreiben" darf?

VG



Geschrieben von Rheinhesse am 09.04.2014 um 15:08:

  RE: Devisenhandel übers Internet

Moin aus Rheinhessen,
spekuliert der Interessent mit seinem eigenen Kapital und handelt dabei Devisen ist er wohl eher nicht gewerbsmäßig tätig, weil er (nur) mit seinem Kapital arbeitet. Nimmt er hierzu Gelder von Dritten in Anspruch und erhält eine Gebühr oder einen vorher ausgehandelten Anteil an dem Gewinn, dann liegt hier m. E. eine Gewinnerzielungsabsicht vor, was für eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit spräche, auch die anderen Tatbestandsmerkmale an eine gewerbliche Tätigkeit sehe ich in dem zweiten Fall als erfüllt an, allerdings könnte eine Erlaubnispflicht bestehen.

Hierzu ein Zitat aus dem deutschen Wikipedia "Devisenhandel"
Zitat:
Eine globale Aufsicht über die Devisenmärkte gibt es nicht. Beaufsichtigt werden auf nationaler Ebene allenfalls einige Marktteilnehmer. Soweit nämlich die Marktteilnehmer als Kreditinstitute gelten, unterliegen sie der Bankenaufsicht ihres Landes. Entgegen viel verbreiteter Auffassung ist in Deutschland der Devisenhandel ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG gilt als Bankgeschäft „die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft)“. Gemäß § 1 Abs. 11 KWG werden Finanzinstrumente sodann als Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate definiert. Der Eigenhandel in Devisen ist eine ebenfalls erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG. Dieser ist allerdings vom Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a Satz 1 KWG) zu unterscheiden, welches nicht zwangsläufig erlaubnispflichtig ist.



Geschrieben von René Land am 09.04.2014 um 15:08:

  RE: Devisenhandel übers Internet

Hallo tumari,

sofern die Voraussetzungen des Gewerbebegriffs erfüllt sind, handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Gewerbe. Neben der Gewerbeanzeige ist der Devisenhandel meiner Ansicht nach erlaubnisbedürftig (vgl. § 32 Abs. 1 KWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG .

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von tumari am 09.04.2014 um 15:20:

 

Vielen Lieben Dank an beide!!!!!!!!!!!!!!!



Geschrieben von Mindener am 21.04.2015 um 22:55:

  RE: Devisenhandel übers Internet

Hier ein Fachartikel über die Grundlagen des Forexhandels in Bezug auf deine Frage.



Geschrieben von brona am 21.04.2015 um 22:57:

  RE: Devisenhandel übers Internet

Apropos Forex Grundlagen, da hatte ich auch mal nach Gelöscht. Bitte die Forenregeln beachten.



Geschrieben von jcgrey87 am 11.09.2020 um 20:05:

 

Hallo! Im Allgemeinen habe ich für eine lange Zeit auf der Suche nach einem guten Broker. Ich begann und eröffnete ein Demo-Konto in einem bekannten Unternehmen, aber dann erkannte ich, dass es Probleme mit Ehrlichkeit gibt. Fing an, über Bewertungen und Ansprüche in den Foren zu stolpern. Aber die Demo wurde nicht geschlossen. Er lernte den Handel und dachte über sein System nach. Mit der Demo konnte es in der Tat keine Probleme geben. Ich habe kein Geld für den Broker bekommen. Irgendwo sechs Monate habe ich den Weg von der Teekanne zu einem bereit, ein echtes Konto Trader zu öffnen. Dann stellte sich die Frage nach der Suche und Auswahl eines Maklers. Ich werde es nicht verbergen, es hat ungefähr einen Monat gedauert. Ich zerlegte die Knochen aller aktiven auf dem Markt. Auch die Vergleichstabellen sind mit Punkten belegt. Alles analysiert! Von Handelsbedingungen bis hin zu Bewertungen in Foren. Die Einschaltquoten haben auch alle nachgeschaut. Das Ergebnis der Wahl war Gelöscht. Bitte die Forenregeln beachten. Weiter gab es bereits den Prozess der Eröffnung des Kontos, der Anlage des Geldes auf dem Konto usw. der Erste Gewinn wurde in einem Monat irgendwo in die Hände bekommen. Der Abschluss dauerte einen halben Tag. Aber ohne Fragen. So weiter zu handeln und seine Wahl ist noch zufrieden.



Geschrieben von Dwightgl am 16.02.2021 um 10:29:

 

Alle Einnahmen, unabhängig von der Quelle, müssen abgerechnet und registriert werden, da Sie sonst illegal Geschäfte machen



Geschrieben von H. Allgaier am 21.02.2025 um 09:00:

 

Hallo in die Runde,

mit liegt eine Gewa1 mit folgenden Tätigkeiten vor:
"Eigenständiger Handel mit Devisen, Indizes, Rohstoffen und Kryptowährungen."

Den Gewerbetreibenden habe ich bisher noch nicht erreicht. Ich will rückfragen, ob nur eigenes Geld (eigenständiger Handel) oder auch mit Gelder von Dritten gehandelt wird.

Sollten nur eigene Gelder gehandelt werden oder eine Art Pop-Up-Trading angeboten werden, sehe ich keine anzeigepflichtige Tätigkeiten nach GewO. Oder sehe ich das falsch?

Hinsichtlich der Erlaubnispflicht: Gilt diese auch, wenn man nur mit eigenem Geld handelt?

Danke für eine Info.



Geschrieben von H. Allgaier am 26.02.2025 um 13:02:

 

Diese Antwort kam auf meine Nachfragen zurück.

gelöscht ist ein Unternehmen, das privaten Tradern die Möglichkeit gibt, mit firmeneigenem Kapital zu handeln. Dabei durchlaufen interessierte Trader zunächst eine Evaluierungsphase, in der sie ihre Handelsfähigkeiten unter Beweis stellen müssen. Diese Phase besteht aus einem Challenge- und Verifizierungsprozess, in dem bestimmte Handelsregeln und Risikomanagement-Vorgaben eingehalten werden müssen.

Wenn ein Trader die Evaluierung erfolgreich abschließt, erhält er Zugang zu einem sogenannten prop firm Konto (Proprietary Trading Account), mit dem er auf den Finanzmärkten handelt. Der Trader verwendet dabei nicht sein eigenes Geld, sondern das Kapital von gelöscht. Im Gegenzug erhält er eine Gewinnbeteiligung, die in der Regel bei 80 % des erzielten Profits liegt. Verluste trägt das Unternehmen, solange sich der Trader an die Risikogrenzen hält.

Da der Trader im Auftrag des Unternehmens handelt und nicht als Finanzdienstleister für Dritte auftritt, ist er kein lizenzierter Finanzvermittler. In Deutschland kann die Tätigkeit je nach Ausgestaltung als freiberuflich oder gewerblich eingestuft werden. Eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) besteht in der Regel nicht, da der Trader lediglich eine Gewinnbeteiligung erhält und nicht mit Kundengeldern handelt.

-> hier die offizielle Seite der von dem Unternehmen:gelöscht
-> auf der Seite steht unter FAQ oder in den AGB´s das Rechtsverhältnis von dem Nutzer zum Unternehmen.


Kennt jemand dieses Modell? Ich muss aktuell passen.
Danke sehr

Anmerkung der Moderation: Der Beitrag wurde den Forenregeln angepasst. smile



Geschrieben von Civil Servant am 03.03.2025 um 10:38:

 



ich würde das der BaFin zur Stellungnahme vorlegen.

Generell stimmt etwas mit dem Geschäftsmodell nicht. Eine Firma, die ihr Geld zum Spekulieren bereitstellt, aber nur 20% des Gewinns einsackt und Verlust vollständig trägt, überlebt den nächsten Monat sicherlich nicht. Kann natürlich sein, dass diese Grenzen an derart viele Voraussetzungen geknüpft sind, dass sie mit der Lebenswirklichkeit nichts zu tun haben.

Beste Grüße

CS


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