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Geschrieben von Roesje am 10.03.2014 um 15:04:

  Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein

Hallo Miteinander!

Damit es mir auch ja nicht langweilig wird, habe ich eine Gewerbeanmeldung eines Lohnsteuerhilfevereins auf dem Tisch..

Es handelt sich hierbei um einen e.V. der in ganz Deutschland tätig ist und nun wurde hier vom hiesigen Beratungsstellenleiter bei meinem Vertreter letzte Woche eine Gewerbeanzeige erstattet, allerdings als nicht eingetragenes Einzelunternehmen, Inh. der Beratungsstellenleiter mit einer Tätigkeitsbeschreibung "Lohnsteuerhilfevereine" als Hauptniederlassung. Der Vereinsname und der Hauptsitz des Vereins taucht auf der Anzeige nicht auf.

Wir haben in unserem Bereich keine einzige Gewerbemeldung von einem e.V. , beigelegt hat der Beratungsstellenleiter einen Auzug der OFD aus dem Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine...hieraus ergibt sich Name und Sitz des Vereins und die hiesige Beratungsstelle.

Die Gewerbsmäßigkeit wurde mir von dem Beratungsstellenleiter heute in einem Telefonat bestätigt. Allerdings empfinde ich die Gewerbemeldung als Einzelunternehmer als falsch, wenn sich doch ein e.V dahinter verbirgt.
Der Beratungsstellenleiter teilte mir daraufhin mit, dass dies so üblich und richtig wäre (aus steuerlichen Gründen)...

Ich sehe hier eigentlich eine gewerbliche Betätigung eines e.V., der eine Zweigstelle betreibt, ergo der Vereinsname auch unter Nr. 1 und die Hauptniederlassung mit aufgenommen werden muss.

Kann mir hier jemand weiterhelfen und was dazu sagen?



Geschrieben von Ullrich am 11.03.2014 um 14:58:

  RE: Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein

Hallo,

ich musste auch erstmal nachsehen, was wir für Anmeldungen dazu haben. Und siehe da: wir haben den Beratungsstellenleiter als Gewerbetreibenden mit der Tätigkeit "Beratungsstellenleiter im Lohnsteuerhilfeverein".

Im "Gewerbearchiv" 4/96, S. 149 ff gibt es auch eine entsprechende Abhandlung dazu. Hier das Wichtigste in Kürze:
Durch den Bundesfinanzhof wurde bereits 1987 festgestellt, "dass der selbständige Beratungsstellenleiter eines LStHilfevereins keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG erzielt, sondern gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs.1 Nr. 1 EStG."

Beim Beratungsstellenleiter handelt es sich nicht um den gesetzlichen Vertreter des Vereins oder einen Stellvertreter, sondern um eine Person, deren sich der Verein bei Hilfeleistungen in Lohnsteruersachen bedient (§ 28 Abs. 1 StBerG). Diese haben einer bestimmten Beratungsstelle anzugehören und können Angestellte, Mitglied des Vereins oder selbständige Mitarbeiter sein.

Letzteres scheint bei Ihnen der Fall zu sein.

Der Verein als solches ist nicht gewerblich tätig, da er eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Lohnsteuer ist und die Finanzierung nur über Mitgliedsbeiträge erfolgt. Die Erhebung eines darüber hinausgehenden Entgelts für geleistete Beratungsdienste ist grundsätzlich unzulässig (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Schließlich bestehen für LStHilfevereine noch die Untersagung weiterer wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie Einschränkungen bei der Werbung.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Anmeldung durch den Beratungsstellenleiter korrekt zu sein.



Geschrieben von wyhlmaus50 am 12.03.2014 um 07:14:

 

Als selstständiger Mitarbeiter = anmeldepflichtig
als angestellter Mitarbeiter = anmeldepflichtig ist der Verein, denn auch gemeinnützige eingetragene Vereine können gewerblich tätig sein;
als Steuerberater = freier Beruf.

Die Tätigkeit ist anzugeben, nicht die Funktion!



Geschrieben von Roesje am 12.03.2014 um 08:16:

 

Wunderbar!

Danke Ullrich! anbeten

Genau so wird es sein! Vielen Dank für die Hinweise! Das war mir gänzlich unbekannt!

Eine schöne Woche noch! Party2



Geschrieben von Civil Servant am 12.03.2014 um 10:20:

 

Wenn der Verein dem Beratungsstellenleiter vorschreibt, wann und wie er seine Tätigkeit zu erbringen hat, und anders dürfte sich so ein Büro kaum sinnvoll betreiben lassen, halte ich es für fraglich, ob der tatsächlich Selbständiger sein kann.

Es wäre ja ein Witz, wenn ausgerechnet die Lohnsteuerhilfevereine SV-Beiträge und dem Fiskus Lohnsteuer vorenthalten würden.

Ich würde mit dem Mann Mal reden, mir den Vertrag zeigen und schildern lassen, wie sein Arbeitsalltag und seine Anweisungen von oben so aussehen.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 06.01.2015 um 08:59:

  Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein

Moin
zunächst noch allen ein gutes neues Jahr!
Bei uns sprechen derzeit auch vermehrt "Beratungsstellenleiter für den Lohnsteuerhilfeverein e.V. vor", die ein Gewerbe anmelden wollen... Die Person X ist im Besitz einer Urkunde, ausgestellt von dem Verein, der nach sie als Beratungsstellenleiterin für den Verein durch die zuständige Aufsichtsbehörde eingetragen worden sei.. damit bestehe die Befugnis, den Mitgliedern in Lohnsteuersachen Hilfe zu leisten...
wenn ich mir die Internetseite anschaue von dem Verein und die Person X auswähle sehe ich, dass die Beratung durch die Person X nur durchgeführt wird, wenn der Hilfesuchende Mitglied in dem Verein wird...
Person X hat auch ein Schreiben des Vereines dabei.. laut diesem wird sie bei dem Aufbau der Beratungsstelle von dem Verein unterstützt.. durch Verteilung von bis zu 20.000 Handzetteln, die Person X kostenfrei per Gutschein bei dem Verein bis zu einem genannten Termin anfordern kann, sollen Neumitglieder gewonnen werden ...
für mich ist dies alles etwas dubios und ich kann keine richtige selbstständige Tätigkeit erkennen ...vielleicht Mitgliederwerbung für den Verein?

die Ausführungen im Gewerbearchiv zur Beurteilung Gewerbe ja/nein überzeugen mich auch nicht, da es sich ja um eine steuerrechtliche Beurteilung handelt...

hat jemand eine Idee? Danke!



Geschrieben von Civil Servant am 06.01.2015 um 10:10:

  RE: Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
für mich ist dies alles etwas dubios und ich kann keine richtige selbstständige Tätigkeit erkennen ...vielleicht Mitgliederwerbung für den Verein?

die Ausführungen im Gewerbearchiv zur Beurteilung Gewerbe ja/nein überzeugen mich auch nicht, da es sich ja um eine steuerrechtliche Beurteilung handelt...


Ich würde auf mein früheres Posting zurückkommen wollen und versuchen zu klären, wie die Tätigkeit der Person konkret aussieht. Hat Sie Anwesenheitspflichten? Was wird vom Verein an Ausstattung/Hilfspersonal gestellt? Ist sie weisungsgebunden unterwegs usw.?

Was die steuerliche Beurteilung anbetrifft: Stellt die Finanzbehörde fest, dass jemand zu 100% Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, können wir ihn nicht ohne weiteres als Arbeitnehmer einstufen, was ohnehin Sache der Rentenversicherung wäre. Die Frage ist aber, ob die Finanzjustiz in dem oben geschilderten Fall überhaupt überprüft hat, ob der Betroffene selbständig ist. Möglicherweise war dies in dem dortigen Fall nie strittig, sondern nur die rein steuerliche Abgrenzung selbstänig oder Gewerbebetrieb. Hier kommt es also sehr auf die Details an.




Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 06.01.2015 um 11:36:

  Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein

die Tätigkeit wird ja als Hilfeleistung für die Mitglieder in Lohnsteuer- Kindergeldsachen sowie bei der Eigenheimzulage und der Einkommensteuer benannt...

wenn sie also (fast) die gleiche Tätigkeit wie ein Steuerberater ausüben (der kein Gewerbe ausübt) ...wieso sollte ich sie dann anmelden?



Geschrieben von Civil Servant am 06.01.2015 um 12:08:

 

Ganz grundsätzlich:

Der Verein verfolgt möglicherweise keine Gewinnerzielungsabsicht (habe ich nicht überprüft, halte ich aber für wahrscheinlich). Damit würde ein elementares Merkmal für die Gewerblichkeit entfallen.

Der Verein erbringt die Leistung wahrscheinlich auch nur für Mitglieder, was ein weiterer Unterschied zu frei Tätigen darstellt.

Die Steuerberatung ist sicherlich deswegen als Freiberuf eingestuft, weil sie, ähnlich wie viele andere Freiberufe, Akademikern vorbehalten ist. Ob das Personal der Lohnsteuerhilfevereine auch derart qualifiziert sein muss, wage ich zu bezweifeln.



Geschrieben von LKKS am 06.01.2015 um 13:38:

 

Nach meinen Erkenntnissen unterliegen die Tätigkeiten der Lohnsteuerhilfevereine neben den Beschränkungen des Beratungsfeldes (siehe § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz) zusätzlich einer behördlichen Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (OFD) welche auch eine förmliche Anerkennung des Vereins verfügen muß. Siehe dazu die §§ 13 ff und 27 ff Steuerberatungsgesetz

Demzufolge findet eine ähnliche Überwachung wie bei den Steuerberatern selbst statt, weswegen ich hier ebenfalls für eine nicht gewerbliche freiberufliche Tätigkeit plädieren würde.



Geschrieben von AndreasMS am 09.12.2015 um 15:47:

 

Hallo allerseits! Moin

Habe heute in dieser Frage für den Bereich Münster recherchiert. In Münster gilt die Tätigkeit als Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins - mit allen weiteren rechtlichen Konsequenzen (Gewerbesteuer, Zwangsmitgliedschaft in der IHK etc.) - seit dem Urteil des BFH vom 10.12.1987 (Aktenzeichen IV R 176/85) als "gewerblich".

Anwälte und Steuerberater, die eine Beratungstelle als das von den Lohnsteuerhilfevereinen beworbene "zweite Standbein" eingerichtet haben und betreiben, wissen scheinbar nicht, dass sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine zweite berufliche Tätigkeit ausüben, die sie nicht nur buchhalterisch und steuerlich scharf von ihrer freiberuflichen Tätigkeit trennen "müssen", sondern mit der sie unter Umständen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen, da ihre Mitarbeiter regelmäßig als Angestellte der Kanzlei tätig sind und der Beratungsstellenleiter nur für einen Auftraggeber, nämlich den Lohnsteuerhilfeverein, tätig ist.

Ein von mir sehr geschätzter Steuerberater (und Rechtsanwaltskollege) und Leiter einer Beratungsstelle hat das bis heute nicht bemerkt! Wand



Geschrieben von VoPi am 09.12.2015 um 17:03:

 

Hierzu gibt es u.a. zwei Ausführungen im GewArch 1996/4 S. 149-153 sowie im GewArch 1996/6 S. 247 (hier: nach Urteil BayVGH v. 07.03.1996 - 22 B 96.359.

Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch".



Geschrieben von AndreasMS am 09.12.2015 um 17:40:

 

Lieben Dank für die Fundstellen!

Also wie ich es schon angenommen habe:

IHK-Beitrag - ja, siehe VGH München, 7.3.1996, 22 B 96.359, NVwZ-RR 1996, 575 = GewArch. 1996, 247)

Und in dem E-Book "Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine" von Axel Schmucker und Uwe Rauhöft ist die Rechtsstellung des - gewerblich tätigen - Beratungsstellenleiters sehr schön dargestellt.

Mein Berufskollege und Steuerberater meint allerdings, dass seine Beratungstätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein in seiner schon bestehenden freiberuflichen Steuerberatertätigkeit aufgehe. Das sehe ich aus verschiedenen rechtlichen Gründen anders. Es handelt sich hier m.E. nicht um die typische Tätigkeit eines Steuerberaters, sondern um eine weitere selbständige Tätigkeit (als Erfüllungsgehilfe des Vereins) neben der hauptberuflichen freiberuflichen selbständigen Tätigkeit. O.k., bei beiden handelt es sich (jeweils) um eine steuerberatende Tätigkeit, aber ...

zwei Juristen, zwei Meinungen. verwirrt

Ich denke, ich werde mal die RAK Hamm befragen, ob sie was dagegen hätte, wenn ich noch eine Beratungsstelle "aufmache" - getreu dem Motto: Wo geht´s denn hier zur Steinigung! Weisse Flagge


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